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FAQ

Fortbildungszertifikat und Punktekonto

Die Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Ärzte, die in erlaubter Teilzeit tätig sind. Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Versorgung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist alle 5 Jahre nachzuweisen.

Der Nachweis einer kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung erfolgt in Form von Punkten, wobei ein Punkt einer Fortbildungseinheit von 45 Minuten entspricht (ohne Pausen, Industrieausstellungen, Rahmenprogramm o.ä.). Die Punktvergabe erfolgt im Rahmen der Anerkennung als ärztliche Fortbildungsveranstaltung.

Die Fortbildungspflicht ist erfüllt, wenn innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Dem Arzt steht es frei, wann er innerhalb des für ihn maßgeblichen Fünfjahreszeitraums die Punkte erwerben will.

Das Zertifikat erhält jede Ärztin / jeder Arzt, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert wurden. Das Fortbildungszertifikat besitzt für die folgenden 5 Jahre Gültigkeit. Um das Zertifikat danach zu erneuern, müssen in diesen 5 Jahren erneut 250 Punkte gesammelt werden.

Für alle niedergelassenen Ärzte gilt, dass der erste Nachweis exakt 5 Jahre nach erfolgter Niederlassung zu führen ist. Ausschlaggebend ist das Datum der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Sofern die Ärztin / der Arzt der gemeinsamen Vereinbarung zum Datenaustausch zwischen der Sächsischen Landesärztekammer und der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen nicht widersprochen hat, wird diese über die Zuerkennung eines gültigen Fortbildungszertifikats informiert. Anderenfalls muss die Ärztin/ der Arzt das Zertifikat bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen.

Bei Aufnahme einer Tätigkeit ist der vertraglich bestimmte erste Arbeitstag plus 5 Jahre maßgeblich.

Nein, ein neues Zertifikat kann erst nach Ablauf der Gültigkeit des alten Zertifikates erteilt werden. Dem jeweiligen Mitglied wird nach Ablauf der persönlichen 5-jährigen Fortbildungszeit und Erreichen der notwendigen 250 Fortbildungspunkte das Fortbildungszertifikat von Amts wegen automatisch zugeschickt. Alle Fortbildungszeiträume werden regelmäßig geprüft.

Nein, eine Übernahme von überzähligen Punkten in den folgenden Fünfjahreszeitraum ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zum Hintergrund: Im SGB V wird von einer Mindestpunktzahl von 250 Fortbildungspunkten innerhalb eines zusammenhängenden Fünfjahreszeitraums ausgegangen. Insofern kann ein Punktetransfer in einen neuen Sammelzeitraum nicht erfolgen.

Hospitationen (Kategorie G) sind bei Anerkennung durch eine Ärztekammer bzw. Vorlage einer Hospitationsbescheinigung (Muster der Sächsischen Landesärztekammer/Briefkopf der jeweiligen Einrichtung), die Art, Inhalt und Umfang der Hospitation enthält, mit maximal 150 Punkten in einem Fünfjahreszeitraum anrechenbar. Bei der Kategorie F (Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge) gilt eine maximale Punktzahl von 50 Punkten in fünf Jahren. Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel (Kategorie E) wird mit höchstens 50 Punkten für fünf Jahre anerkannt und automatisch auf das individuelle Punktekonto zum 01.02. eines jeden Jahres gebucht.
Ansonsten gelten die Höchstgrenzen gemäß § 6 dieser Satzung.

Ja, das Fortbildungszertifikat ist als Qualifikation des Arztes - der Ärztin - gemäß § 27, Absatz 4 der Berufsordnung ankündigungsfähig, z.B. in Form eines Aushangs im Wartezimmer und durch Anbringen der Plakette auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle des Tätigkeitsbereiches.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in Deutschland stattfinden, vor der Durchführung von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert wurden. Die Ärztekammer entscheidet über den Antrag nach Kriterien, die in der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat festgelegt sind. Dem Veranstalter wird das Ergebnis sowie ggf. die vergebenen Fortbildungspunkte und die zugehörige Kategorie mitgeteilt.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Fortbildungsveranstaltungen vor der Durchführung von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert wurden. Diese Anerkennung wird 1:1 von jeder Ärztekammer übernommen.
Die Teilnahme wird bei einer von einer Landesärztekammer anerkannten Veranstaltung automatisch elektronisch an das persönliche Fortbildungspunktekonto gemeldet, sofern die Barcode-Etiketten für die Teilnahmeregistrierung eingesetzt wurden. Die Zusendung der Teilnahmebestätigung ist somit nicht erforderlich.

Voraussetzung der Anerkennung ist eine auf der Bescheinigung dokumentierte Anerkennung der jeweiligen Heilberufekammer. Außerdem müssen die Veranstaltungen den Kriterien zur Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung (Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat) entsprechen.

Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland können Punkte anerkannt werden, wenn Sie den Kriterien zur Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung (Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat) entsprechen. Dazu ist nach der Veranstaltung die Teilnahmebescheinigung sowie, soweit möglich, ein Programm der Veranstaltung einzureichen. Ohne Vorlage eines Programms kann nur eine Pauschalbewertung erfolgen.

Autoren erhalten für wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge 1 Punkt pro Beitrag, Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer bei Teilnahme an der Gesamtveranstaltung. Über die Referententätigkeit sollte ein geeigneter Nachweis (z. B. Honorarvertrag, Programm, Einladung) geführt werden, welcher mit der Antragstellung für das Fortbildungszertifikat geltend gemacht werden kann.

Die Veranstalter von anerkannten (zertifizierten) Fortbildungsmaßnahmen sind verpflichtet, Teilnehmerlisten für jede einzelne Fortbildungsveranstaltung zu führen und diese nach Ablauf der Veranstaltung der Ärztekammer elektronisch zu übermitteln. Die erworbenen Punkte erscheinen auf dem persönlichen Fortbildungspunktekonto des Teilnehmers.

Es ist empfehlenswert, Teilnahmebestätigungen bis zur nächsten Zertifikatserteilung aufzubewahren. Die Teilnahmebestätigungen dienen auch gegenüber den Finanzämtern dem Nachweis etwaiger Werbungskosten aus beruflicher Fortbildung.

Die Sächsische Landesärztekammer übernimmt lediglich die Verwaltung der Fortbildungspunkte sowie die Prüfung auf Erteilung des Fortbildungszertifikates.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollten sich zu individuellen Fragen zur Fortbildungsnachweispflicht an ihre Kassenärztliche Vereinigung, Klinikärztinnen und Klinikärzte ans ärztliche Direktorium wenden.

Nein, da aufgrund der wenigen betreffenden Kammermitglieder die Akademie keine Veranlassung sah, eine Satzungsänderung dahingehend vorzunehmen. Zumal die KBV (für den niedergelassenen Bereich) als auch der GBA (für den Krankenhaussektor) entsprechende pandemiebedingte Fristverlängerungen eingeräumt haben.

Für die Verwaltung von Fortbildungspunkten führt die Sächsische Landesärztekammer ein personenbezogenes Fortbildungskonto für alle Mitglieder. Auf diesem Punktekonto werden die Punkte für alle Fortbildungsveranstaltungen, an denen der Arzt/ die Ärztin teilgenommen hat, gesammelt. Sofern die Registrierung der Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung mit dem Barcode-Etikett erfolgt, sollte die Teilnahme elektronisch vom Veranstalter erfasst werden. Das Fortbildungspunktekonto ermöglicht einen komfortablen Überblick über die bisher erworbenen und registrierten Fortbildungspunkte.

Grundsätzlich sollten Sie immer ca. 4-6 Wochen abwarten, ob die Punkte auf das Punktekonto übertragen werden, da dem Veranstalter ein gewisser Zeitraum eingeräumt sowie ein technisch bedingter Verzug berücksichtigt werden muss. Sollte die Veranstaltung hiernach noch nicht gebucht sein, können Sie die Bescheinigung im Mitgliederportal -> Bereich Fortbildung hochladen. Diese wird dann elektronisch verarbeitet.
Wichtig: Bitte hinterlegen Sie bei Präsenzveranstaltungen Ihren Barccode auf der Teilnehmerliste bzw. tragen Ihre EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer, unter dem Barcode stehend) ein. Bei Onlineveranstaltungen hinterlegen Sie diese in den Stammdaten.

Sie können die Barcodes in ganz Deutschland verwenden, es handelt sich um ein bundeseinheitliches Verfahren. Die EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer) bleibt auch bei Kammerwechsel bestehen.

Punkte von Veranstaltungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, werden nicht mehr berücksichtigt und damit nicht mehr im aktuellen Sammelzeitraum angezeigt. Diese können jedoch weiterhin über den Filter "erloschene Veranstaltungen" eingesehen werden.

Der EIV (Elektronischer Informationsverteiler) ist eine Plattform, an die alle Veranstalter innerhalb Deutschlands ihre Veranstaltungsdaten und die Teilnehmer melden. Anhand des Barcodes erkennt der EIV, um welchen Arzt es sich handelt und in welchem Bundesland dieser tätig ist. Die Punkte werden an die jeweiligen Ärztekammern gemeldet und gelangen so auf die Punktekonten der Teilnehmer.