Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 211) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 13. November 2019 die folgende Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer (ÄBS 12/2019, S. 28) beschlossen*:
Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer
- Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer vom 19
. November 2019 (*.pdf, 61.00 KB) - Download Anträge
§ 1 Einrichtung der Gutachterstelle
Bei der Sächsischen Landesärztekammer ist eine Gutachterstelle eingerichtet, die Vorwürfe wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlungen überprüft. Die Gutachterstelle führt die Bezeichnung „Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer” (im Folgenden Gutachterstelle).
§ 2 Aufgaben und Zielsetzung
Aufgabe der Gutachterstelle ist es, eine zeitnahe, unabhängige und neutrale Begutachtung einer ärztlich verantworteten Behandlung durchzuführen und aufgrund eines behaupteten Gesundheitsschadens eine unverbindliche Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abzugeben. Ziel ist die Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Mitglieder der Gutachterstelle sind Ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung und Juristen mit Befähigung zum Richteramt. Sie verfügen über die erforderliche berufliche Erfahrung. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer für die Dauer von vier Jahren entsprechend der Wahlperiode der Kammerversammlung berufen. Wer dem Vorstand der Ärztekammer angehört, darf nicht Mitglied der Gutachterstelle sein. Patientenvertreter können als Mitglieder der Gutachterstelle berufen werden.
(2) Neben den Mitgliedern kann eine angemessene Zahl von Stellvertretern berufen werden.
(3) Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer beruft erfahrene Ärzte verschiedener Fachgebiete zu Mitgliedern des Sachverständigenrates der Gutachterstelle.
§ 4 Unabhängigkeit
Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.
§ 5 Verfahrensbeteiligte, Antragsberechtigung
(1) Beteiligte und zugleich Antragsberechtigte am Verfahren sind:
a) der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und einen dadurch verursachten Gesundheitsschaden vermutet; im Falle seines Todes dessen Erbe/n.
b) der in Anspruch genommene Arzt oder die Behandlungseinrichtung (z.B. Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum, sonstige ärztlich geleitete Einrichtung), für die der Arzt tätig geworden ist.
c) die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Behandlungseinrichtung, für die der Arzt tätig geworden ist.
(2) Die Beteiligten können sich vertreten lassen.
§ 6 Verfahrensvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse
(1) Das Verfahren findet auf Antrag nach Zustimmung aller Beteiligten statt. Die Zustimmung kann nur im Einverständnis der anderen Beteiligten zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten ist gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise zu begründen.
(2) Die Gutachterstelle nimmt kein Verfahren auf,
a) solange ein Zivilprozess wegen des zur Begutachtung gestellten Sachverhaltes anhängig ist und nicht gemäß §§ 251, 278 der Zivilprozessordnung ruht,
b) wenn ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über den zur Begutachtung gestellten Sachverhalt entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde,
c) solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen anhängig ist.
(3) Wenn der behauptete Behandlungsfehler bei Antragstellung länger als 5 Jahre zurückliegt, kann die Gutachterstelle das Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis des Antragstellers ablehnen.
(4) Tritt ein Verfahrenshindernis gemäß Absatz 2 nach Anrufung der Gutachterstelle ein oder kommt ein Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nach § 7 nicht nach, ist das Verfahren in der Regel einzustellen.
§ 7 Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten
Die Beteiligten sind zur Unterstützung der Gutachterstelle bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Schweigepflichtentbindungserklärungen zu erteilen. Auf Anforderung der Gutachterstelle ist die vollständige Behandlungsdokumentation in einer für die Begutachtung geeigneten Form kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Verfahren ist schriftlich. Die Gutachterstelle kann den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtern.
(2) Eine Zeugen- oder Parteivernehmung findet nicht statt.
(3) Die Behandlung wird auf der Grundlage der beigezogenen Behandlungsdokumentation geprüft. Die Prüfung ist umfassend und nicht durch Anträge beschränkt.
(4) In der Regel wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die medizinische Behandlung wird fachgebietsgleich beurteilt. Die Beauftragung mehrerer Sachverständiger ist möglich und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Vor Beauftragung des Sachverständigen erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dessen Person und zu den vorgesehenen Beweisfragen zu äußern.
a) Für die Ablehnung eines Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Es entscheidet die Gutachterstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
b) Die Beteiligten können zur Fragestellung an den Sachverständigen Anregungen vortragen. Die Abfassung des endgültigen Gutachtenauftrages obliegt der Gutachterstelle. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, dass das Gutachten sich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt und auf die haftungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte bei der Beurteilung eingeht.
(6) Das Gutachten erhalten die Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Entscheidet die Gutachterstelle allein auf Grundlage interner Meinungsbildung, so erhalten die Beteiligten vorab die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
(7) Ist nach interner medizinischer und juristischer Bewertung des Gutachtens und nach Vorliegen der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten eine Beurteilung des Sachverhaltes nach Gutachtenlage nicht möglich, so kann die Gutachterstelle den Vorgang dem Sachverständigenrat der Gutachterstelle zur Bewertung vorlegen.
(8) Die abschließende Bewertung der Haftungsfrage wird durch die Gutachterstelle in schriftlicher Form abgegeben. Diese Bewertung ist medizinisch und juristisch begründet und berücksichtigt die Stellungnahmen der Beteiligten. Sie enthält Feststellungen über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie eines hierdurch verursachten Gesundheitsschadens. Sie enthält keine Feststellung zur Höhe einer etwaigen Entschädigung oder einen entsprechenden Vorschlag.
§ 9 Datenschutz
Die gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz sind zu beachten. Vom Patienten ist eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung einzuholen.
§ 10 Statistik
Die Gutachterstelle erfasst die Ergebnisse ihrer Arbeit statistisch in anonymisierter Form. Diese Ergebnisse gehen in eine bundesweite Auswertung ein und werden zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur Fehlerprophylaxe verwendet.
§ 11 Patientenvertretung
Soweit eine Patientenvertretung eingerichtet ist, ist ihr Einblick in verfahrensorganisatorische Abläufe der Gutachterstelle zu gewähren, soweit Patientenrechte berührt sein können.
§ 12 Kosten
(1) Das Verfahren ist für Patienten kostenfrei.
(2) Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst.
(3) Ist ein Haftpflichtversicherer beteiligt, übernimmt er die Honorarkosten für die Erstellung des Gutachtens. Anderenfalls trägt sie der Beteiligte unter § 5 Absatz 1b.
§ 13 Entschädigung der Mitglieder und Sachverständigen
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle und des Sachverständigenrates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten. Deren Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Ordnungen der Sächsischen Landesärztekammer.
(2) Die Entschädigung der Sachverständigen im Rahmen der Erstellung der Gutachten richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädi-gungsgesetz - JVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Rechtsweg
Durch das Verfahren der Gutachterstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
§ 16 Übergangsregelung
Für alle Anträge auf Einleitung eines Verfahrens bei der Gutachterstelle, die bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sächsischen Landesärztekammer anhängig werden, gilt die Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer vom 19. Juni 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. November 2004.
Dresden, 13. November 2019
Erik Bodendieck
Präsident
Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud
Schriftführer