Hinweisgebermeldestelle

Hintergrundinformationen

Am 2. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, wonach eine Verpflichtung für Unternehmen und Behörden besteht, ein Hinweisgeberschutzsystem einzurichten.

Die Sächsische Landesärztekammer hat vor diesem Hintergrund eine interne Meldestelle zur Entgegennahme von Meldungen auf Missstände und Fehlverhalten eingerichtet.

Den Wortlaut des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html(öffnet in neuem Fenster)

Die interne Meldestelle dient dem Schutz von Personen im Geschäftsbereich der

  • Sächsischen Landesärztekammer einschließlich ihrer Bezirksstellen (SLÄK) sowie der
  • Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV),

die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Vorgenannten erlangt haben und diese an die interne Meldestelle melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen (hinweisgebende Personen, sog. Whistleblower).

Das Gesetz verbietet sämtliche Nachteile/Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Mit dem Einrichten der internen Meldestelle wird sowohl den o. g. Beschäftigten als auch anderen hinweisgebenden Personen eine Mitwirkungsmöglichkeit gegeben, Missstände und rechtswidriges Verhalten anzuzeigen, ohne dass dies auf den Hinweisgeber persönlich zurückgeführt werden kann. Ziel ist es also, die Integrität der SLÄK sowie der SÄV und ihrer jeweiligen Beschäftigten zu schützen. Darüber hinaus werden diejenigen Personen geschützt, auf die sich eine Meldung bezieht oder die davon betroffen sind.

Ein Hinweisgeber im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist eine Person, die im beruflichen Zusammenhang oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von Missständen bei der SLÄK oder der SÄV erlangt hat und diese mitteilen möchte.

Mit Verstößen sind insbesondere straf- und bußgeldbewehrtes Verhalten und sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften gemeint. Im Einzelnen sind diese in § 2 HinSchG aufgeführt.

Nicht geschützt wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung unrichtiger Informationen über Verstöße. Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzten, fallen ebenfalls nicht unter den Schutz des Gesetzes, vgl. § 5 HinSchG.

Die Sächsische Landesärztekammer stellt unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (EU-Whistleblower-Richtlinie/Hinweisgeberschutzgesetz) geschützte Kommunikationskanäle und mit dem Datenschutzbeauftragten der Sächsischen Landesärztekammer, Herrn Ass. jur. Michael Kratz, einen vertraulichen Ansprechpartner bereit. Hinweisgebende Personen haben dabei folgende Möglichkeiten der Kommunikation:

Hinweisgebermeldungen sollen mindestens konkrete Angaben hinsichtlich

  • dem von der Meldung konkret betroffenen Organisationsbereich (Geschäftsbereich/Referat/Funktion etc.),
  • der Art und Weise sowie dem Zeitpunkt des gemeldeten Verstoßes,
  • der in den Sachverhalt verwickelten und verantwortlichen Person(en)

enthalten.

Hinweisgebende Personen dürfen ihre Meldungen anonym abgeben. Entweder teilt die hinweisgebende Person der internen Meldestelle ihre personenbezogenen Daten sowie solche Daten, die eine Identifizierung ermöglichen, schon gar nicht mit oder weist die interne Meldestelle ausdrücklich darauf hin, dass sie gegenüber der SLÄK oder der SÄV anonym bleiben will. Der internen Meldestelle gleichwohl mitgeteilte oder im Zuge der Aufnahme der Meldung bekanntwerdende personenbezogene Daten teilt diese dann den Vorgenannten nicht mit.

Erfolgt die Abgabe der Meldung nicht anonym, sollten zudem jedenfalls Name und Erreichbarkeit der hinweisgebenden Person (Telefonnummer und/oder Email) für etwaige Rückfragen angegeben werden.

Die Sächsische Landesärztekammer sichert einen verantwortungsvollen und sorgfältigen Umgang mit allen eingehenden Meldungen zu und gewährleistet eine vertrauliche, neutrale und objektive Behandlung und sorgsame Prüfung erforderlicher Maßnahmen. 

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität wird streng vertraulich behandelt und ist grundsätzlich ausschließlich dem Ansprechpartner in der Meldestelle bekannt. Weiteren Stellen darf sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bekannt gemacht werden, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. §§ 8 und 9 HinSchG).

Repressalien wie zum Beispiel Suspendierung, Entlassung und vorzeitige Kündigung sind gegen hinweisgebende Personen verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr).

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Schadensersatz nach Repressalien).

Nach der Meldung durch den Hinweisgeber erhält dieser spätestens nach sieben Tagen von der Hinweisgebermeldestelle eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung.

Anschließend erfolgt eine Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und des sachlichen Anwendungsbereichs.

Während des gesamten Verfahrens hält die Hinweisgebermeldestelle den Kontakt mit der hinweisgebenden Person aufrecht und ersucht gegebenenfalls die hinweisgebende Person um weitere Informationen.

Im Ergebnis können Folgemaßnahmen ergriffen werden. Darüber erhält die die hinweisgebende Person eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.

Mögliche Folgemaßnahmen

Die Hinweisgebermeldestelle führt interne Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit (Geschäftsbereich/Referat) durch, indem sie die betroffenen Personen und Bereiche kontaktiert. Möglicherweise erfolgt eine Verweisung der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen bzw. ein Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen. Auch eine Abgabe des Verfahrens für weitere Untersuchungen an eine zuständige Behörde kommt als mögliche Folgemaßnahmen in Betracht.

Die interne Meldestelle verarbeitet personenbezogene Daten - einschließlich deren Austausch oder Übermittlung - im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie mit nationalem Datenschutzrecht. Auf § 18 HinSchG wird ausdrücklich hingewiesen.

Für die Datenverarbeitung der Hinweisgebermeldungen gelten die Datenschutzhinweise der Sächsischen Landesärztekammer.

Die Meldung an die interne Meldestelle der Sächsischen Landesärztekammer dürfte wegen der Sachnähe vielfach sinnvoll sein.

Sie können sich aber auch an eine externe Meldestelle wenden.

Eine solche ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Diese erreichen Sie hier: BfJ - Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de)(öffnet in neuem Fenster)

Die Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erreichen Sie hier: BaFin - Hinweisgeberstelle(öffnet in neuem Fenster)

Die Meldestelle des Bundeskartellamtes erreichen Sie hier: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Aufgaben/Kartelle/HinweiseAufKartellverstoesse/hinweiseaufverstoesse_node.html(öffnet in neuem Fenster)