Häufig gestellte Fragen

Arztausweis

Es gibt den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und den "normalen" Arztausweis im Scheckkartenformat.

Mit beiden Arztausweisen weisen Sie sich als Arzt aus und können beispielsweise verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke erhalten. Dieser Arztausweis ist gebührenfrei.

Mit dem elektronischen Heilberufsausweis haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Dokumente elektronisch zu signieren, Dokumente zu verschlüsseln und sich an Portalen, Netzen und Computern zu authentifizieren. Für diesen Ausweis ist an den Zertifizierungsdiensteanbieter eine monatliche Gebühr zu zahlen.

Mit dem Arztausweis weisen Sie sich als Arzt aus und können Rezepte ausstellen und verschreibungspflichtige Medikamente gegen Vorlage des Arztausweises in der Apotheke erhalten.

Nutzen Sie bitte unser Antragsformular Alternativ senden Sie uns bitte einen formlosen Antrag mit einem Passbild zu.

Der Arztausweis gilt grundsätzlich 5 Jahre. Danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Bei Ärzten, die eine Berufserlaubnis besitzen, die zeitlich eingeschränkt ist, gilt der Arztausweis bis zum Ablauf der Berufserlaubnis.

Mit dem eHBA können Sie neben der Funktion als Sichtausweis auch Dokumente elektronisch signieren. Das ist derzeit beispielsweise für das Notfalldatenmanagement (NFDM), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) bereits eingeführt. Ebenso ist für die Anwendungen der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und dem elektronisches Rezept (eRezept) zwingend die qualifizierte elektronische Signatur und damit der eHbA des ausstellenden Arztes notwendig.

Sie melden sich mit Ihren Zugangsdaten am Mitgliederportal der Sächsischen Landesärztekammer an, gehen auf Beantragung elektronischer Heilberufsausweis (eHbA) G2, können dort sofort Ihre Daten abgleichen und sich für einen Vertrauensdiensteanbieter entscheiden. Ihr Antrag wird dann sicher und datenschutzgerecht vorbefüllt und dem Anbieter übermittelt.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen

Die Sächsische Landesärztekammer erhebt keine Gebühren. Die Kosten der Vertrauensdiensteanbieter unterscheiden sich geringfügig von Anbieter zu Anbieter. Ebenso wie die angebotenen Zahlungsmodelle. Bitte informieren Sie sich bei dem jeweiligen Anbieter unter:
Medisign: https://www.medisign.de/support/article/medisign-preisblatt/(öffnet in neuem Fenster)
T-Systems: https://geschaeftskunden.telekom.de/digitale-loesungen/spezielle-loesungen/telematikinfrastruktur/ausweise(öffnet in neuem Fenster)
Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de/system/files/dokumente/pdf/Preisinformation_eHBA.pdf(öffnet in neuem Fenster)
AHC/Atos: https://shc-care.de/produkte/heilberufsausweis-ehba/earztausweis/225(öffnet in neuem Fenster)

„Arzt Notfall“-Schild

Dieses Schild ist ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass der Arzt sein Fahrzeug wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Es stellt keine Ausnahmegenehmigung dar, die von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung entbindet.

Die Schilder werden nur an Ärzte ausgegeben, die am Kassenärztlichen Notfalldienst teilnehmen, damit nachweisbar Notfallbesuche durchführen und dafür das eigene Fahrzeug nutzen müssen.

Ja. Das „Arzt-Notfall“-Schild ist weder für Ärzte gedacht, die sich in ihrer Wohnung in Rufbereitschaft befinden, noch etwa für Krankenhausärzte, die mit ihrem eigenen PKW während der normalen Dienststunden das Krankenhaus ansteuern, an ihrem Dienstort aber Schwierigkeiten haben, Parkplätze zu finden.

Die Ausgabe des „Arzt-Notfall“-Schildes an Krankenhausärzte wird grundsätzlich nicht möglich sein, da Notfallbesuche aus dem stationären Bereich selten anzunehmen sind.

Senden Sie uns bitte einen formlosen Antrag und die Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen über die Teilnahme am Vertragsärztlichen Notfalldienst zu.
Bei Weiterbildungsassistenten in Praxen ist zusätzlich die Bestätigung des anstellenden Arztes über die tatsächliche Übernahme des Vertragsärztlichen Notfalldienstes erforderlich.
Einzelheiten zum Thema finden Sie hier:

Ausländische Ärzte

Allgemeine Informationen für ausländische Ärzte in verschiedenen Sprachen:

Informationen für ausländische Ärzte bezüglich der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation:

Auf folgender Seite finden Sie weitere ausführliche Informationen und Hilfestellungen

Die für die Anerkennung der Approbation zuständige Behörde finden Sie hier:

Ergänzende FAQ zur Approbation:

Informationen der Bundesagentur für Arbeit:

Allgemeine Regeln zur Arbeitssituation:

Informationen der Bundesagentur für Arbeit:

Allgemeine Informationen vom Marburger Bund für ausländische Ärzte:

Siehe auch: FAQ „Wie kann ich als ausländischer Arzt Arbeit finden?“

Asylbewerber - Medizinische Versorgung

Akute Erkrankungen

Viele Patienten leiden unter Erkältungserkrankungen, Gelenkschmerzen und Gastroenteritiden, Zahnschmerzen und Verletzungen. Entgleiste chronische Erkrankungen wie Hypertonie und Diabetes sind häufig, ebenso Hautinfektionen und chronische Wunden. Aber auch Folgen von Folterungen sowohl körperlich (zum Beispiel Hüftproblemen auf Grund der Tatsache, dass ein Patient stundenlang an den Füßen aufgehängt wurde) als auch seelisch erfordern nicht nur professionelle medizinische sondern auch psychische Hilfe. Nicht nur die Belastungen der Umstände, die zur Flucht geführt haben, sondern auch die extremen Belastungen bei der Flucht zollen ihren Tribut.

Hinweise des Robert-Koch-Institutes zu akut Behandlungsbedürftigen, für Deutschland ungewöhnliche Infektionskrankheiten, die bei Asylsuchenden auftreten können sowie zu Impfungen und Tuberkulose:

Wichtige Informationen zu einzelnen Krankheitserregern bei Menschen finden Sie in den Erregersteckbriefen, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V. (BVÖGD) erstellt hat:

Zudem hier noch hilfreiche Informationen des Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen:

Die Fortbildungsfolien zur Fortbildung bezüglich häufiger Erkrankungen Asylsuchender finden Sie hier:

Von der Anreise bis zur Asylanerkennung

Für die Erstuntersuchungen ist der öffentliche Gesundheitsdienst zuständig. Die Erstuntersuchungen werden im Auftrag des Freistaates in der Regel durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung findet auch die Registrierung durch die Zentrale Ausländerbehörde der Landesdirektion statt.

 

Anfangs wurde die Registrierung und Erstuntersuchung aller Flüchtlinge aus ganz Sachsen zentral in Chemnitz durchgeführt, inzwischen finden sie auch in den Gesundheitsämtern in Chemnitz, Dresden und Leipzig statt. Viele Erstuntersuchungen wurden auch von den Landeskrankenhäusern Altscherbitz und Arnsdorf übernommen. Zusätzlich war in den Wintermonaten in Leipzig eine weitere Untersuchungs- und Registriermöglichkeit in Betrieb. Bei den derzeitig niedrigen Flüchtlingszahlen reichen die Kapazitäten der drei Gesundheitsämter zur Zeit aus, sodass dort die Erstuntersuchungen der Flüchtlinge im jeweiligen Regierungsbezirk durchgeführt werden können.

Inhalt der Erstuntersuchung ist eine Anamneseerhebung und eine allgemeine ärztliche Untersuchung zum Nachweis oder Ausschluss von übertragbaren Krankheiten sowie von Ausscheidertum.
Dazu gehört eine Röntgen-Untersuchung der Lunge ab dem 16. Lebensjahr, ein Tuberkulintest bei Kindern und Schwangeren (den das Gesundheitsamt abliest) und serologische Untersuchungen.

Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr werden Größe und Gewicht erfasst. Falls diese unterhalb der untersten Perzentile liegen, wird eine Weiterbehandlung beim Pädiater empfohlen.

Bei entsprechender Anamnese oder Symptomatik sowie epidemiologischen Anhaltspunkten werden Stuhluntersuchungen oder weitere serologische Untersuchungen durchgeführt. 

Bisher können die weiterbehandelnden Ärzte nicht routinemäßig die Befunde der Erstuntersuchung einsehen. Wenn es allerdings pathologische Befunde gibt, die eine Weiterbehandlung erfordern bzw. infektiologisch relevant sind, benachrichtigt das Gesundheitsamt die Wohneinrichtung und der Patient erhält einen Befund zur Übermittlung an die weiterbehandelnden Ärzte.

Ein Asylsuchender ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, daher hat er auch keine Versichertenkarte. Die medizinische Versorgung Asylsuchender ist im Asylbewerberleistungsgesetztes geregelt. Die Kosten für ärztliche Behandlungen im Rahmen dieses Gesetzes übernimmt entweder die Landesdirektion Chemnitz (bei Asylsuchenden, die noch im Aufnahmeverfahren sind und noch keinem Landkreis zugewiesen wurden) oder das Sozialamt des Landkreises, dem der Asylsuchende zugewiesen wurde.  Bei gesichertem Aufenthaltsstatus und einer längeren Aufenthaltsdauer kann über das Sozialamt eine gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.

 

Daneben gibt es auch Menschen ohne Papiere in Deutschland. Fragen zu Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis beantwortet dieser Flyer.

Generell gilt auch bezüglich der Krankenhausbehandlung das Asylbewerberleistungsgesetz. Zu der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes bezüglich der Krankenhausbehandlung hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft einen umfassenden Artikel in der Zeitschrift DAS KRANKENHAUS 1/2016 veröffentlicht, den wir Ihnen hier mit freundlicher Genehmigung des Verlages zur Verfügung stellen.

Derzeit gibt es keine wissenschaftlich gesicherte Untersuchung zu definitiven Feststellung des Alters zwischen 12 und 20 Jahren. Schon 2015 hat die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie dazu Stellung genommen.

 

Aktuell liegt auch eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie dazu vor

Sprachbarrieren

Patienteninformationen zu häufigen Erkrankungen in sechs Sprachen:

Patienteninformationen zur Erstuntersuchung bei Asylbewerbern in verschiedenen Sprachen

Bisher gab es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Interpretation des Asylbewerberleistungsgesetzes und zahlreiche Fälle mussten aufwändig abgestimmt werden.

Inzwischen wurde mit der Landesdirektion, der Landesärztekammer, dem Staatsministerium für Soziales und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Übereinstimmung bezüglich einer einheitlichen Interpretationshilfe des Asylbewerberleistungsgesetztes erzielt. Diese Interpretation ermöglicht einen Differenzierung von medizinischen Behandlungen, die eindeutig nach AsylbLG abgedeckt sind und anderen Maßnahmen, welche vor Verordnung bzw. Durchführung einer Kostenzusage des Kostenträgers bedürfen. Die Interpretationshilfe gibt einen praxisrelevanten Überblick über die Besonderheiten des AsylbLG, die einen als behandelnden Arzt von Asylsuchenden betreffen.

Sollten mit dieser Version der Interpretationshilfe inhaltlich-fachliche Fragen aufgeworfen werden, können Sie diese gerne an die Sächsische Landesärztekammer schicken: p.klein(at)slaek.de.

Diese Interpretationshilfe finden Sie aktuell unter www.gesunde.sachsen.de/download/AsylbLG-Gesundheitsversorgung-Interpretationshilfe.pdf (öffnet in neuem Fenster)

 

Eine ausführliche und lange Broschüre für Asylbewerber in vielen Sprachen hat das BMG zur Verfügung gestellt

Die Sächsische Landesärztekammer hat wichtige Informationen zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende zusammengestellt und in Deutsch, Englisch und Arabisch veröffentlicht.

 

Angehörige als Dolmetscher

Zuerst sollte der Patient versuchen einen Übersetzer, z. B. einen Angehörigen oder anderen Geflüchteten der etwa arabisch-englisch-deutsch übersetzen kann, zum Arztkontakt mitzubringen. Wegen des in §8 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelten Nachranggrundsatzes hat die oder der Hilfesuchende zunächst die Möglichkeiten einer unentgeltlichen sprachlichen Hilfestellung durch Verwandte, Bekannte oder sonstige ihr oder ihm nahestehende Personen auszuschöpfen.
 
Die Hinzuziehung eines Dolmetschers kann sich daher nur auf die Ausnahmefälle beschränken, in denen unentgeltliche sprachliche Hilfeleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden können und die Leistungsbehörde nicht in der Lage ist, der oder dem Hilfesuchenden eine zur sprachlichen Hilfestellung ohne Entgelt bereite und geeignete Person zu vermitteln.
 
Sind zum Zwecke einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung einer oder eines Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Grundleistungen nach §3 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Dienste eines Dolmetschers zwingend erforderlich, hat die jeweils zuständige Behörde unabhängig vom Aufenthaltsstatus der oder des Leistungsberechtigten die dafür notwendigen Kosten zu übernehmen.

 

Kostenübernahme für Dolmetscher in der Praxis

Prinzipiell ist die Landesdirektion Chemnitz der Kostenträger für erforderliche Dolmetscher beim Arztkontakt. Nach Asylbewerberleistungsgesetz kann in Fällen, in denen die oder der Hilfesuchende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen gehören, wenn und soweit der Anspruch auf ärztliche Versorgung ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann. Auf den Aufenthaltsstatus der oder des Leistungsberechtigten kommt es dabei nicht an.

 

Dolmetscher bei Krankenhausbehandlung

Grundsätzlich sollten die Personalabteilungen der Krankenhäuser die Sprachkenntnisse der angestellten Ärzte systematisch erfassen und bereitstellen, um im Notfall schnell reagieren zu können.
 
Bezüglich stationärer Krankenhausaufenthalte wurde in der Vergangenheit teilweise die Auffassung vertreten, dass die Kosten für Dolmetschereinsätze in den Fallpauschalen bzw. Pflegesätzen enthalten sind, so dass das Krankenhaus verpflichtet war, diese Kosten aus der Krankenhausvergütung zu finanzieren (Schreiben des BMG vom 15.07.2004; Urteile des BSG vom 10.05.1995, 1 RK 20/94 sowie vom 06.02.2008, B 6 KA 40/06R). Diese Ansicht kann seit In-Kraft-Treten des Patientenrechtegesetzes 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Patientenrechtegesetz (BT-Drs. 17/10488, S. 25) heißt es ausdrücklich, dass bei Patienten, die nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen hat, die der Patient versteht. Erforderlichenfalls ist eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen.
 
Im konkreten Fall muss daher immer geprüft werden, inwieweit die Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers eintritt oder ob der Patient in der Lage ist, die Dolmetscherkosten selbst zu übernehmen. Der behandelnde Arzt haftet letztlich dafür, dass der Patient ordnungsgemäß über Risiken und erforderliche Verhaltensweisen zur Sicherung des Behandlungserfolgs informiert ist.

 

Weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen des Deutschen Bundestag:

 

Sonstige Möglichkeiten

 

Eine interessante Möglichkeit ist die Hinzuschaltung eines Dolmetschers via Internet über das Portal arztkonsultation.de. Die Initiative soll Mediziner bei der Behandlung von Flüchtlingen unterstützen. Die Nutzung ist nach Anmeldung des Arztes möglich:

Gemeindedolmetscherdienst Dresden

Sprach- und Integrationsmittlung SprInt Leipzig

Lingua-World®

Übersetzerverzeichnis

Arztsuche der KV-Sachsen mit Zusatzsuchfunktion Fremdsprache

Ärztliche Informationen

Laut des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fand im Februar eine Fachkonferenz "Sexuelle Gesundheit von Migrantinnen und Migranten stärken" statt. Beteiligt waren das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die Konferenz thematisierte die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Menschen mit Migrationshintergrund.
Im Rahmen dieser Konferenz wurde ein Webportal vorgestellt, welches Informationen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit in 13 Sprachen bereithält. http://www.zanzu.de/de bietet anschauliche Informationen zu sexueller Gesundheit und erleichtert damit die Kommunikation über sensible Themen. Es ist auch möglich, sich die Informationen in der jeweiligen Sprache vorlesen zu lassen und ist somit auch für nichtmedizinisches Personal und die Migrantinnen und Migranten selbst geeignet, kann aber auch von Ärzten als Unterstützung in Aufklärungsgesprächen genutzt werden.

Bei positivem Schwangerschaftstest ist die Vorstellung beim Gynäkologen und die Betreuung nach Mutterschaftsrichtlinie des GBA ohne Kostenzusage möglich.

 

Der FA für Gynäkologie muss, sofern es sich nicht um Standarduntersuchungen der Schwangerschaftsvorsorgehandelt, vor weiteren diagnostischen Schritten eine Kostenzusage einholen (Labor, Genetik, normale gynäkologische Vorsorge, etc.). Bei akzidentellen Röntgenuntersuchungen in der (Früh-) Schwangerschaft sind alle Sicherheitsmaßnahmen wie bei GKV-Patientinnen ohne Kostenzusage erlaubt.

Ein Schwangerschaftsabbruch obliegt den gesetzlichen Vorgaben (§§ 218a und 219, Abs. 1 StGB). Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation ist keine Kostenzusage erforderlich, in allen anderen Fällen muss eine Kostenzusage eingeholt werden. Reguläre gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht möglich.

Impfungen während Schwangerschaft und Stillzeit
Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft aus theoretischen Überlegungen grundsätzlich kontraindiziert. Nach einer Impfung mit Lebendimpfstoff sollte eine Schwangerschaft für 1 Monat vermieden werden. Es ist jedoch ausreichend, die zu impfende Frau nach einer Schwangerschaft zu fragen, wenn die Frage verneint wird (und verstanden wurde!) kann die Impfung durchgeführt werden. Eine versehentliche Impfung mit MMR-, Röteln- oder Varizellen-Impfstoff in oder kurz vor einer Schwangerschaft stellt nach nationalen und internationalen Empfehlungen keine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch dar. Bei vielen hundert dokumentierten Impfungen während bzw. kurz vor einer Schwangerschaft wurde kein erhöhtes Risiko für kongenitale Fehlbildungen festgestellt. Siehe auch die Hinweise in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe und den Übersichtsartikel des Paul-Ehrlich-Instituts im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 4/2014 (S. 16 ff.).

Substitutionsbehandlungen sind nur durch Ärzte mit besonderer Genehmigung bei Vorlage eines korrekt ausgefüllten Behandlungsscheines möglich.

Ärzte werden immer wieder gebeten bzw. aufgefordert, Gutachten zu Abschiebehindernissen zu schreiben. Dabei ist nicht klar festgelegt, ob es dazu einer speziellen Qualifikation bedarf und wie diese Gutachten auszusehen haben. Das Bundesinnenministerium hat dazu ein Positionspapier erstellt ‚pdf‘ (siehe Anlage). Wichtig für Ärzte ist, dass sie zur Neutralität verpflichtet sind, d.h. sie haben weder das Interesse des Auftraggebers zu bedienen (Loyalitätskonflikt) noch die empathisch verständlichen Interessen des Patienten zu berücksichtigen (ärztl. Rollenkonflikt). Die Entscheidung fällt letztendlich immer die Ausländerbehörde, der Arzt gibt ‚nur‘ Hilfe zur Entscheidungsfindung. Die Frage zum unbestimmten Rechtsbegriff „Abschiebe-Reisefähig" (ja oder nein) ist daher nicht ärztlich zu beantworten. Dem Arzt obliegt es, sachverständig und ergebnisoffen alle zweckmäßigen Erkenntnisse verständlich an die Ausländerbehörde zu übermitteln, um Grundlagen für eine fundierte und abwägende Entscheidung zu bieten.

 

Hinweise zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen im Krankenhaus von der Zeitschrift „das Krankenhaus“

Das Krankenhaus als Notfallhelfer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft:

Die medizinische Versorgung der Asylbewerber ist durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Hieraus ergeben sich einige Dinge, die der behandelnde Arzt berücksichtigen sollte: Die gesetzlichen Vorgaben des AsylbLG dienen den Kostenträgern (Landesdirektion, Sozialämter) als Grundlage für die Bezahlung der geleisteten Behandlungen. Hier finden sich Einschränkungen gegenüber der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten. Diese Einschränkungen rühren daher, dass nicht alle medizinisch möglichen Untersuchungen und Behandlungen während des ungesicherten Aufenthaltsstatus durchzuführen und abrechenbar sind. Die wichtigsten Einschränkungen sind im Folgenden zusammengestellt:

PACKUNGSGRÖßEN

Generell gilt: Bei Patienten, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, dürfen nur N1-Packungen verordnet werden.

Ausnahmen: Medikamente zur Behandlung von chronische Krankheiten: Bei einzelnen chronischen Erkrankungen (Diabetes, Hypertonie, KHK, Epilepsie), die ohne Behandlung zum Notfall werden, ist die Verschreibung von N3-Packungsgrößen ohne Kostenzusage möglich. Des Weiteren ist die Verschreibung einer N3- Packung Permethrin für Erwachsene möglich.


ARZNEI- UND VERBANDMITTEL

In jedem Fall gelten die Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des GBA. In der Interpretationshilfe nach AsylBewerbLG ist geregelt, wann keine Kostenzusage erforderlich ist. → Ausnahmen siehe Psychiatrie

Ausgeschlossen sind nach dieser Richtlinie:

  • Nicht apothekenpflichtige Medikamente
  • Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (Ausnahmen möglich, wenn Therapiestandard)
  • Verschreibungspflichtige Medikamente bei sogenannten geringfügigen Gesundheitsstörungen
  • Medikamente aus der Negativliste.

 

Genauere Erläuterungen hierzu finden Sie in unseren Fortbildungsfolien zu dem Thema

 

TRAUMA-AWARENESS UND PSYCHOEDUKATION


 

Des Weiteren finden Sie die Interpretationshilfe zum übersichtlichen Nachlesen hier:

 

Für die Versorgung von Geflüchteten können sich seit zweieinhalb Jahren durch die Neuregelung der Ermächtigung

  • Psychologische Psychotherapeuten,
  • Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten,
  • Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen Weiterbildung sowie 
  • psychosoziale Einrichtungen mit einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Leitung

ohne Kassenzulassung zu einer Abrechnung mit der GKV berechtigen lassen.

 

Unter folgendem Link finden Sie eine Arbeitshilfe der „Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer“ zur Beantragung der Ermächtigung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der BafF unter

Ärztliches Engagement

Ärzte, die in der Flüchtlingsversorgung tätig sind oder werden möchten, werden gebeten, sich bei der Sächsischen Landesärztekammer zu melden ( koordination(at)slaek.de, Telefon 0351 8267 408). Wir geben die Kontaktdaten an die entsprechenden Organisatoren vor Ort weiter und stehen gerne als beratender und informierender Ansprechpartner zur Verfügung. Wenn Sie bereits in Kontakt mit einer Einrichtung sind und/oder als niedergelassener Arzt Kontakt mit Flüchtlingen haben und Informationsmaterial fachlicher, abrechnungstechnischer und sonstiger Art erfragen möchten, können wir Ihnen praxisrelevante Informationen zusenden. Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter oben genannter Telefonnummer.
Möchten Sie einen ausländischen ärztlichen Kollegen anstellen und/oder ihn bezüglich seiner weiteren beruflichen Laufbahn unterstützen, finden Sie hier wichtige Informationen dazu:

Ipso e-care ist eine Video-Online Plattform, die psychosoziale Beratung in bisher 7 Sprachen über das Internet ermöglicht. Das Ipso e-care Angebot hilft Menschen dabei, belastende Erfahrungen besser zu verarbeiten und das Leben positiv und selbstwirksam anzugehen. Die psychosoziale Beratung wirkt präventiv, fördert die Resilienzfähigkeit und ermöglicht den Menschen wieder selbstwirksam auf ihr Leben Einfluss zu nehmen und auf ihre Ressourcen zurückzugreifen und damit wieder eine persönliche Zukunftsperspektive  zu entwickeln. Ziel von Ipso e-care ist es, ein flächendeckendes psychosoziales Beratungsangebot in Deutschland zu etablieren.

 Ipso bietet dazu zwei Weiterbildungen an:

     1.     Eine sich über 5 Wochenenden erstreckende Kurzausbildung für PsychologInnen/ PsychotherapeutInnen mit 40 supervidierten Beratungsstunden.

      2.     Eine zertifizierte ein-jährige Grundausbildung zum psychosoziale Berater. Diese ist speziell für motivierte und empathiefähige Menschen mit Migrationshintergrund/Fluchterfahrung entwickelt. Sie gliedert sich in ein 3-monatigen Vollzeit-Theorie Block und eine 9-monatige Phase mit wöchentlichem Ganztagsseminar, wöchentlicher persönlicher Supervisionsstunde und Anwendungen des Gelernten in der Praxis.

 

Weitere Informationen zu Ipso gGmbH finden Sie unter

Abrechnung

Hier muss man leider sagen, dass es auf den Status ankommt:

  

Ist der Status als Flüchtling anerkannt und hat der Patient eine eGK:

Leistungsanspruch nach SGB II/SGB XII, d. h. Anspruch wie GKV (wie ein deutscher Harz-IV oder Sozialhilfeempfänger) die eGK enthält keine neuen entsprechenden spezifischen Merkmale

 

Ist der Status als Flüchtling noch nicht anerkannt, aber lebt der Patient schon länger als 15 Monate in Deutschland und hat eine eGK:

Leistungsanspruch analog nach SGB II/SGB XII, d. h. Anspruch wie GKV (wie ein deutscher Harz-IV oder Sozialhilfeempfänger) die eGK enthält keine entsprechenden neuen spezifischen Merkmale

 

Ist  der Status als Flüchtling noch nicht anerkannt, lebt der Patient aber noch keine 15 Monate in Deutschland, legt aber eine eGK „einer Kommune"vor:

Leistungsanspruch nach AsylbLG (also sehr eingeschränkt, siehe Interpretationshilfe) die eGK von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz werden künftig durch die Ziffern ‚1‘ (Versichertenart) und ‚9‘ (Besonderer Personenkreis) ohne ein DMP-Kennzeichen gekennzeichnet (=Versichertenstatus ‚19‘). Daran erkennen Praxen, dass bei dem Patienten ein eingeschränkter Leistungsanspruch zu beachten ist.

 

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz

 

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

 

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

 

(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

 

§6 Asylbewerberleistungsgesetz

 

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

 

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

 

Ärzte können danach alle wirklich wichtigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Ausgeschlossen sind z.B. Hörgeräteverordnung bei Altersschwerhörigkeit, normale Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen, elektive Operationen wie Gelenksersatz oder Gallenblasenentfernungen ohne akute Entzündungen, Gebisssanierungen ohne akute Schmerzen oder Entzündungen, etc..

 

Bisher gab es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Interpretation des Asylbewerberleistungsgesetzes und zahlreiche Fälle mussten aufwändig abgestimmt werden.

 

Inzwischen wurde mit der Landesdirektion, der Landesärztekammer, dem Staatsministerium für Soziales und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Übereinstimmung bezüglich einer einheitlichen Interpretationshilfe des Asylbewerberleistungsgesetztes erzielt. Diese Interpretation ermöglicht einen Differenzierung von medizinischen Behandlungen, die eindeutig nach AsylbLG abgedeckt sind und anderen Maßnahmen, welche vor Verordnung bzw. Durchführung einer Kostenzusage des Kostenträgers bedürfen. Die Interpretationshilfe gibt einen praxisrelevanten Überblick über die Besonderheiten des AsylbLG, die einen als behandelnden Arzt von Asylsuchenden betreffen.

 

Sollten mit dieser Version der Interpretationshilfe inhaltich-fachliche Fragen aufgeworfen werden, wenden Sie sich gerne an koordination(at)slaek.de.

 

Diese Interpretationshilfe finden Sie aktuell unter

 

Die Sächsische Landesärztekammer hat wichtige Informationen zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende zusammengestellt und in Deutsch, Englisch und Arabisch veröffentlicht.

 

Die Einschränkungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern durch das AsylBLGes könnten nur durch eine Gesetzesänderung verändert werden – auf politischer Ebene.

Asylbewerber, die in der vertragsärztlichen Versorgung eine Verordnung bekommen, erhalten diese auf einem regulären Rezept, Kostenträger ist, solange der Asylbewerber in einer EAE untergebracht ist, die Landesdirektion Chemnitz. Ist er schon einer Stadt oder Kommune zugewiesen, ist der zuständige Kostenträger das örtliche Sozialamt. Es handelt sich um einen „besonderen Kostenträger", für den ein eigener Vertrag vorliegt. Es muss unbedingt angekreuzt werden „Gebühr frei" (Kästchen oben links). Die Asylbewerber müssen in der Apotheke das Medikament nicht bezahlen und zahlen auch keine Zuzahlung. Allerdings müssen Mehrkosten bei Festbetragsüberschreitungen von Arzneimitteln durch den Asylbewerber getragen werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine „aut idem“- Verordnung nur in schriftlich medizinisch begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf und vorher mit dem Kostenträger vereinbart werden muss.  Dies ist bei der Rezeptierung zu beachten und am einfachsten über die reine Verordnung von Wirkstoffen umzusetzen. Die Apotheke rechnet direkt mit der Landesdirektion bzw. dem zuständigen Sozialamt ab. Asylbewerber sollen keine Medikamente erhalten, die nach Arzneimittelrichtlinie nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind.

In den Erstaufnahmeeinrichtungen liegen grüne Rezepte aus, die normalerweise für die Rezeptierung von nicht durch die GKV zu übernehmende Medikamente genutzt werden. Auf diesen Rezepten wird als Kostenträger einheitlich „Landesdirektion Chemnitz" eingetragen, ansonsten werden sie entsprechend der Beschriftung ausgefüllt und vom verschreibenden Arzt unterschrieben und gestempelt.
Auf diesem Stempel müssen der vollständige Name des Arztes, die Berufsbezeichnung, die Adresse (auch Dienstadresse möglich) und die Telefonnummer (für Rückfragen der Apotheke) angegeben sein.
Kosten für derartige Stempel bewegen sich im Bereich zwischen 10 und 20 Euro - was eine überschaubare Investition darstellt.

Insgesamt ist bei der Verordnung das Asylbewerberleistungsgesetz zu beachten - was das konkret für den Arzt bedeutet, kann in der neuen „Interpretation zum Asylbewerberleistungsgesetz" nachgelesen werden - hier finden sich konkrete Beispiele und Hilfestellungen bezüglich der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Praxis:

Diese Interpretationshilfe finden Sie unter:

Im KV-Bereitschaftsdienst und in der Krankenhausambulanz kann es immer wieder dazu kommen, dass keine unterschriebenen Behandlungsscheine vorliegen. Hier ist immer zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen unaufschiebbaren Notfall handelt. Ist dies zweifelsfrei der Fall, werden die Daten des Patienten erfasst (Name, Geburtsdatum, ZAB-Nr., derzeitiger Wohnort) und der Patient wird behandelt. Die Einschränkungen durch das AsylBLGes sind dabei zu beachten (siehe dort).

Generell gilt das Asylbewerberleistungsgesetz - was das konkret für den behandelnden Arzt bedeutet, kann in der neuen „Interpretation zum Asylbewerberleistungsgesetz" nachgelesen werden - hier finden sich konkrete Beispiele und Hilfestellungen bezüglich der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetztes in der Praxis:

Diese Interpretationshilfe finden Sie unter

 

In Notfällen (Unfall auf offener Straße o.ä.) muss die Einrichtung, in welchem der Patient untergebracht ist, nachträglich einen Behandlungsschein ausstellen. Bei Erstaufnahmeeinrichtungen sind das in Sachsen das DRK, die Malteser-Werke oder die Johanniter. Bei Wohnheimen oder Wohnungen das dafür zuständige Sozialamt.

Informationssammlungen Asyl- und Flüchtlings-Gesundheit

Online-Bibliothek MEDBOX

Bei der MEDBOX handelt es sich um eine Internetseite, auf der eine große Anzahl wichtiger Dokumente und Informationen bezüglich weltweit relevanter Gesundheitsthemen zugänglich ist: http://www.medbox.org/(öffnet in neuem Fenster) (öffnet in neuem Fenster)

Es gibt verschiedene „Toolboxes" mit einzelnen Schwerpunktthemen: http://www.medbox.org/toolboxes(öffnet in neuem Fenster) (öffnet in neuem Fenster)
So gibt es auch die Unterkategorie der sogenannten TOOLBOX REFUGEES, deren Schwerpunkt die medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Migranten darstellt. Es handelt sich um eine Online-Bibliothek mit praktischen medizinischen Informationsmaterialien, die immer wieder aktualisiert und überprüft wird: https://medbox.org/3239G4AM/toolbox/refugee(öffnet in neuem Fenster)
Die Seite ist in Bereiche für unterschiedliche Zielgruppen unterteilt. Die jeweiligen Informationen liegen in verschiedenen Sprachen vor und sind für alle einfach zugänglich; die Zielgruppenbereiche erstrecken sich vom Gesundheitspersonal über freiwillige Helferinnen bis hin zu den Flüchtlingen selbst.

Weiterführende Informationen

Behandlungsfehler

Zweck der Gutachterstelle ist es, Rechtsstreitigkeiten, mit welchen Patienten Ansprüche gegen einen Arzt wegen des Vorwurfes fehlerhafter ärztlicher Behandlung erheben, zu vermeiden und außergerichtlich zeit- und kostensparend beizulegen.

Die Gutachterstelle kann nur im allseitigen Einverständnis der Parteien (Haftpflichtversicherer, Arzt, Patient) tätig werden. Die Gutachterstelle kann erst angerufen werden, wenn der Haftpflichtversicherer zu dem Schadensersatzanspruch Stellung genommen hat. Der Patient muss den Arzt von der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit entbunden haben, ebenso eventuelle weitere Ärzte, welche ihn behandelt haben.

Die Gutachterstelle prüft den Sachverhalt und gibt abschließend eine begründete Stellungnahme ab, ob aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Gutachterstelle kann, soweit erforderlich, einen weiteren Gutachter mit der Erstattung eines Zusatzgutachtens beauftragen. Die Gutachterstelle entscheidet in der Besetzung eines Vorsitzenden (Arzt) und einem langjährig erfahrenen Richter.

Die Gutachterstelle wird nicht tätig, wenn in einem Streitfall bereits eine zivilrechtliche Entscheidung beantragt oder ergangen ist. Sie muss das Verfahren aussetzen, solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren in gleicher Sache anhängig ist.

An die Gutachterstelle können sich Patienten als auch Krankenhausträgern wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers wenden.

Beitrag

Ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst).

Stichtag für die Einstufung ist der 1. Februar des Beitragsjahres. Sie wählen die Rubrik aus, die für Sie an diesem Tag zutrifft und reichen die dort genannten Nachweise ein.

Der Kammerbeitrag wird anhand der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuergesetz des vorletzten Jahres vor der Beitragsveranlagung berechnet (für den Kammerbeitrag 2024 sind das die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2022).
Sofern Sie im vorletzten Jahr noch nicht ärztlich tätig gewesen sind bzw. keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. aufgrund von Elternzeit) erzielt haben, werden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des letzten Jahres als Bemessungsgrundlage herangezogen.

  • (Ärztliche) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Praxisgewinn, Honorare, Bereitschaftsdienst)
  • (Ärztliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten)
  • (Ärztliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Gewinn aus Verkauf von Kontaktlinsen)

Diese Einkunftsarten finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid.
Bei mehreren Einkunftsarten sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zusammen zu zählen.
Das zu versteuernde Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte sind nicht Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag.

Nein, das ist nicht erforderlich. Zur Beitragseinstufung wird lediglich ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid benötigt, aus dem die für die Beitragsveranlagung relevanten Positionen (siehe oben) hervorgehen.
Alle anderen auf diesem Blatt befindlichen Zahlen, auch die des mit veranlagten Ehepartners, können geschwärzt werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Name und das Jahr erkennbar sein müssen.

Es kann die Bestätigung des Steuerberaters über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit akzeptiert werden. Ist beides nicht möglich, beantragen Sie bitte über das Mitgliederportal, telefonisch oder schriftlich eine Fristverlängerung für die Einreichung der Nachweise.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen keine Stundung des Kammerbeitrages einschließt. Bitte veranlagen Sie sich in diesem Fall auf der Grundlage der Ihnen vorliegenden Unterlagen und überweisen Sie den voraussichtlichen Kammerbeitrag bis zum 1. März des Beitragsjahres. Die endgültige Veranlagung erfolgt dann bei Vorliegen von Nachweisen. Für Ärzte, die der Sächsischen Landesärztekammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, gilt dies nicht, da der Einzug des Kammerbeitrages erst nach Vorliegen des Nachweises erfolgen kann.

Wählen Sie bitte bei der Selbsteinstufung die Eigenbestätigung in Verbindung mit einem Nachweis über den erzielten Bruttoarbeitslohn des Bemessungsjahres.

Auch in diesem Fall ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen (z.B. Kopie des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Kopie des Nachweises des Beginns der Mutterschutzfrist/Bescheinigung der Elternzeit) zu gewähren. Auf Antrag und bei Vorliegen der Nachweise erfolgt eine anteilige Berechnung des Kammerbeitrages nach den vollen Monaten der ärztlichen Tätigkeit auf der Basis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres und eine anteilige Berechnung des Mindestbeitrages für die Zeit ohne ärztliche Tätigkeit bzw. Mutterschutz/Elternzeit. Maßgebend ist der Status zum Monatsersten. Trifft also der Tatbestand zum Stichtag, dem 1. Februar des Beitragsjahres zu, erfolgt die Einstufung mit dem Mindestbeitrag.

Für die Einreichung des Nachweises (z. B. Kopie des Rentenbescheides, Kopie des Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung über die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit) ist es ebenfalls möglich eine Fristverlängerung zu gewähren.
Mit dem Bezug von Versorgungsbezügen nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der SV und vergleichbare Leistungen sowie einer BU/EU-Rente entfällt grundsätzlich die Beitragspflicht. Erzielen Kammermitglieder Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit im Beitragsjahr ist kein bzw. ein gestufter Kammerbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
Sofern der Bezug von Versorgungsbezügen sowie einer BU/EU-Rente während des Beitragsjahres erfolgt, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.
Bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit über 50.000 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages, unabhängig vom Bezug einer Rente, nach den Einkünften des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr.

Im Jahr des Erhaltes der Approbation/einer ersten Berufserlaubnis sind Kammermitglieder von der Beitragspflicht befreit.

Die Nutzung des Mitgliederportals bietet mehrere Vorteile.

  1. Sie werden durch die Veranlagung geführt und die Fehlerquote nimmt ab.
  2. Die Veranlagung erfolgt schnell und kostengünstig.
  3. Der Verwaltungsaufwand nimmt ab.
  4. Bei korrekter Selbsteinstufung mit allen notwendigen Nachweisen und einem uns vorliegendem gültigem SEPA-Lastschriftmandat bis zum 1. März sparen Sie 3%.

 

Wir hoffen, Ihre wichtigsten Fragen zur Beitragsordnung mit unseren Ausführungen beantwortet zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen zu Ihrer Beitragsveranlagung haben, können Sie sich an die Mitarbeiterinnen des Beitragswesens wenden, die Ihnen zu unseren Geschäftszeiten gern zur Verfügung stehen:

(A - H)

Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann: +49 351 8267437
Fax
CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
E-Mail
E-Mail senden an Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann: B.Altmann@slaek.de

(I - Q)

Franziska Rasche

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Franziska Rasche: +49 351 8267436
Fax
CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
E-Mail
E-Mail senden an Franziska Rasche: F.Rasche@slaek.de

(R - Z)

Mandy Schiebold

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Mandy Schiebold: +49 351 8267438
Fax
CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
E-Mail
E-Mail senden an Mandy Schiebold: M.Schiebold@slaek.de

Fortbildungszertifikat und Punktekonto

Die Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Ärzte, die in erlaubter Teilzeit tätig sind. Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Versorgung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist alle 5 Jahre nachzuweisen.

Der Nachweis einer kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung erfolgt in Form von Punkten, wobei ein Punkt einer Fortbildungseinheit von 45 Minuten entspricht (ohne Pausen, Industrieausstellungen, Rahmenprogramm o.ä.). Die Punktvergabe erfolgt im Rahmen der Anerkennung als ärztliche Fortbildungsveranstaltung.

Die Fortbildungspflicht ist erfüllt, wenn innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Dem Arzt steht es frei, wann er innerhalb des für ihn maßgeblichen Fünfjahreszeitraums die Punkte erwerben will.

Das Zertifikat erhält jede Ärztin / jeder Arzt, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert wurden. Das Fortbildungszertifikat besitzt für die folgenden 5 Jahre Gültigkeit. Um das Zertifikat danach zu erneuern, müssen in diesen 5 Jahren erneut 250 Punkte gesammelt werden.

Für alle niedergelassenen Ärzte gilt, dass der erste Nachweis exakt 5 Jahre nach erfolgter Niederlassung zu führen ist. Ausschlaggebend ist das Datum der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Sofern die Ärztin / der Arzt der gemeinsamen Vereinbarung zum Datenaustausch zwischen der Sächsischen Landesärztekammer und der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen nicht widersprochen hat, wird diese über die Zuerkennung eines gültigen Fortbildungszertifikats informiert. Anderenfalls muss die Ärztin/ der Arzt das Zertifikat bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen.

Bei Aufnahme einer Tätigkeit ist der vertraglich bestimmte erste Arbeitstag plus 5 Jahre maßgeblich.

Nein, ein neues Zertifikat kann erst nach Ablauf der Gültigkeit des alten Zertifikates erteilt werden. Dem jeweiligen Mitglied wird nach Ablauf der persönlichen 5-jährigen Fortbildungszeit und Erreichen der notwendigen 250 Fortbildungspunkte das Fortbildungszertifikat von Amts wegen automatisch zugeschickt. Alle Fortbildungszeiträume werden regelmäßig geprüft.

Nein, eine Übernahme von überzähligen Punkten in den folgenden Fünfjahreszeitraum ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zum Hintergrund: Im SGB V wird von einer Mindestpunktzahl von 250 Fortbildungspunkten innerhalb eines zusammenhängenden Fünfjahreszeitraums ausgegangen. Insofern kann ein Punktetransfer in einen neuen Sammelzeitraum nicht erfolgen.

Hospitationen (Kategorie G) sind bei Anerkennung durch eine Ärztekammer bzw. Vorlage einer Hospitationsbescheinigung (Muster der Sächsischen Landesärztekammer/Briefkopf der jeweiligen Einrichtung), die Art, Inhalt und Umfang der Hospitation enthält, mit maximal 150 Punkten in einem Fünfjahreszeitraum anrechenbar. Bei der Kategorie F (Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge) gilt eine maximale Punktzahl von 50 Punkten in fünf Jahren. Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel (Kategorie E) wird mit höchstens 50 Punkten für fünf Jahre anerkannt und automatisch auf das individuelle Punktekonto zum 01.02. eines jeden Jahres gebucht.
Ansonsten gelten die Höchstgrenzen gemäß § 6 dieser Satzung.

Ja, das Fortbildungszertifikat ist als Qualifikation des Arztes - der Ärztin - gemäß § 27, Absatz 4 der Berufsordnung ankündigungsfähig, z.B. in Form eines Aushangs im Wartezimmer und durch Anbringen der Plakette auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle des Tätigkeitsbereiches.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in Deutschland stattfinden, vor der Durchführung von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert wurden. Die Ärztekammer entscheidet über den Antrag nach Kriterien, die in der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat festgelegt sind. Dem Veranstalter wird das Ergebnis sowie ggf. die vergebenen Fortbildungspunkte und die zugehörige Kategorie mitgeteilt.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Fortbildungsveranstaltungen vor der Durchführung von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert wurden. Diese Anerkennung wird 1:1 von jeder Ärztekammer übernommen.
Die Teilnahme wird bei einer von einer Landesärztekammer anerkannten Veranstaltung automatisch elektronisch an das persönliche Fortbildungspunktekonto gemeldet, sofern die Barcode-Etiketten für die Teilnahmeregistrierung eingesetzt wurden. Die Zusendung der Teilnahmebestätigung ist somit nicht erforderlich.

Voraussetzung der Anerkennung ist eine auf der Bescheinigung dokumentierte Anerkennung der jeweiligen Heilberufekammer. Außerdem müssen die Veranstaltungen den Kriterien zur Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung (Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat) entsprechen.

Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland können Punkte anerkannt werden, wenn Sie den Kriterien zur Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung (Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat) entsprechen. Dazu ist nach der Veranstaltung die Teilnahmebescheinigung sowie, soweit möglich, ein Programm der Veranstaltung einzureichen. Ohne Vorlage eines Programms kann nur eine Pauschalbewertung erfolgen.

Autoren erhalten für wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge 1 Punkt pro Beitrag, Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer bei Teilnahme an der Gesamtveranstaltung. Über die Referententätigkeit sollte ein geeigneter Nachweis (z. B. Honorarvertrag, Programm, Einladung) geführt werden, welcher mit der Antragstellung für das Fortbildungszertifikat geltend gemacht werden kann.

Die Veranstalter von anerkannten (zertifizierten) Fortbildungsmaßnahmen sind verpflichtet, Teilnehmerlisten für jede einzelne Fortbildungsveranstaltung zu führen und diese nach Ablauf der Veranstaltung der Ärztekammer elektronisch zu übermitteln. Die erworbenen Punkte erscheinen auf dem persönlichen Fortbildungspunktekonto des Teilnehmers.

Es ist empfehlenswert, Teilnahmebestätigungen bis zur nächsten Zertifikatserteilung aufzubewahren. Die Teilnahmebestätigungen dienen auch gegenüber den Finanzämtern dem Nachweis etwaiger Werbungskosten aus beruflicher Fortbildung.

Die Sächsische Landesärztekammer übernimmt lediglich die Verwaltung der Fortbildungspunkte sowie die Prüfung auf Erteilung des Fortbildungszertifikates.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollten sich zu individuellen Fragen zur Fortbildungsnachweispflicht an ihre Kassenärztliche Vereinigung, Klinikärztinnen und Klinikärzte ans ärztliche Direktorium wenden.

Nein, da aufgrund der wenigen betreffenden Kammermitglieder die Akademie keine Veranlassung sah, eine Satzungsänderung dahingehend vorzunehmen. Zumal die KBV (für den niedergelassenen Bereich) als auch der GBA (für den Krankenhaussektor) entsprechende pandemiebedingte Fristverlängerungen eingeräumt haben.

Für die Verwaltung von Fortbildungspunkten führt die Sächsische Landesärztekammer ein personenbezogenes Fortbildungskonto für alle Mitglieder. Auf diesem Punktekonto werden die Punkte für alle Fortbildungsveranstaltungen, an denen der Arzt/ die Ärztin teilgenommen hat, gesammelt. Sofern die Registrierung der Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung mit dem Barcode-Etikett erfolgt, sollte die Teilnahme elektronisch vom Veranstalter erfasst werden. Das Fortbildungspunktekonto ermöglicht einen komfortablen Überblick über die bisher erworbenen und registrierten Fortbildungspunkte.

Grundsätzlich sollten Sie immer ca. 4-6 Wochen abwarten, ob die Punkte auf das Punktekonto übertragen werden, da dem Veranstalter ein gewisser Zeitraum eingeräumt sowie ein technisch bedingter Verzug berücksichtigt werden muss. Sollte die Veranstaltung hiernach noch nicht gebucht sein, können Sie die Bescheinigung im Mitgliederportal -> Bereich Fortbildung hochladen. Diese wird dann elektronisch verarbeitet.
Wichtig: Bitte hinterlegen Sie bei Präsenzveranstaltungen Ihren Barccode auf der Teilnehmerliste bzw. tragen Ihre EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer, unter dem Barcode stehend) ein. Bei Onlineveranstaltungen hinterlegen Sie diese in den Stammdaten.

Sie können die Barcodes in ganz Deutschland verwenden, es handelt sich um ein bundeseinheitliches Verfahren. Die EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer) bleibt auch bei Kammerwechsel bestehen.

Punkte von Veranstaltungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, werden nicht mehr berücksichtigt und damit nicht mehr im aktuellen Sammelzeitraum angezeigt. Diese können jedoch weiterhin über den Filter "erloschene Veranstaltungen" eingesehen werden.

Der EIV (Elektronischer Informationsverteiler) ist eine Plattform, an die alle Veranstalter innerhalb Deutschlands ihre Veranstaltungsdaten und die Teilnehmer melden. Anhand des Barcodes erkennt der EIV, um welchen Arzt es sich handelt und in welchem Bundesland dieser tätig ist. Die Punkte werden an die jeweiligen Ärztekammern gemeldet und gelangen so auf die Punktekonten der Teilnehmer.

Führung im Ausland erworbener akademischer Grade

Die Führbarkeit der im Ausland erworbenen akademischen Grade richtet sich nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Maßgeblich ist dafür die Datenbank ANABIN (Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise).

Für die Registrierung bei der Sächsischen Landesärztekammer senden Sie uns bitte eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des im Original ausgestellten akademischen Grades und eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der Übersetzung zu.

MFA - für Ausbilder

Die Sächsische Landesärztekammer unterstützt Sie bei der Suche nach einem/einer passenden Auszubildenden. Im Rahmen des Programms „Passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen“ versuchen wir Interessierte an der Berufsausbildung direkt an Ihre Praxis zu vermitteln. Außerdem können Sie Ihr Ausbildungsplatzangebot in die Ausbildungsplatzbörse der Sächsischen Landesärztekammer einstellen lassen.

Wenn Sie sich für eine Bewerberin entschieden haben, kontaktieren Sie die Sächsische Landesärztekammer. Die erforderlichen Ausbildungsunterlagen werden Ihnen dann zugesandt.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Allerdings kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Verkürzung der Ausbildungszeit oder eine vorzeitige Abschlussprüfung beantragt werden.

Nach § 11 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen.

Die entsprechenden Berufsausbildungsverträge erhalten Sie von der Sächsischen Landesärztekammer.

Die Niederschrift ist vom Ausbildenden, der Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

  • Berufsausbildungsvertrag (3-fach), 
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, 
  • bei Jugendlichen eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, 
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses

Ja, Adressänderung, Namensänderung etc. müssen unbedingt bei der Sächsischen Landesärztekammer angezeigt werden.

Ab dem Schuljahr 2021/22 erfolgt die Komplettumstellung aller Ausbildungsjahrgänge auf das Blockunterrichtsmodell. Der Blockunterricht umfasst dabei insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr und ist so zu verteilen, dass jeder Unterrichtsblock mindestens zwei Unterrichtswochen umfasst (einmal im Schuljahr drei Wochen). Den entsprechenden Blockplan erhalten Sie von der Berufsschule. Die Zuordnung zu der jeweiligen Berufsschule richtet sich nach dem Wohnort der Auszubildenden. Berufsschulstandorte sind Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Plauen.

Bei der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit werden jugendliche und volljährige Auszubildende seit 01.01.2020 gleichbehandelt. Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (Unterrichtsstunden) an mindestens fünf Tagen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit (i. d. R. 40 Stunden) angerechnet.

Der Ausbilder muss die Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht, pauschaliert für ganze betriebliche Ausbildungswochen freistellen. Die Freistellungspflicht gilt auch wenn der Unterricht nicht in üblicher schulischer Umgebung stattfindet (z. B. Homeschooling) oder für Vertretungsstunden.
 
Weiterhin sind Auszubildende für die Teilnahme an den Prüfungen und auch an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht freizustellen.

Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines Jahres.

Bei Vertragsbeginn nach dem 1. September ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung drei Jahre später nicht gegeben, sondern erst zum nächsten Prüfungstermin.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist im Rahmen von Einzelfallprüfungen möglich.

Die Auszubildende muss dafür folgende Kriterien erfüllen:

  • Ausbildungsende bis spätestens 30. November,
  • Nachweis befriedigender Leistungen in der Praxis,
  • Lernergebnisse bis 3,0 in der Berufsschule.

Das Vorliegen von Abitur, Berufsgrundbildungsjahr sowie der Abschluss einer fachfremden privaten Berufsfachschule rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung von vornherein.

Ja, wenden Sie sich hierzu einfach an die Sachbearbeiterinnen des Referates Medizinische Fachangestellte in der Sächsischen Landesärztekammer

Der Ausbildungsvertrag regelt die Pflichten zwischen dem Ausbildenden und der künftigen Auszubildenden.

Zu den Pflichten des Ausbilders gehören insbesondere:

  • die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • kostenlos Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen,
  • Freistellungspflicht für die Teilnahme am Berufsschulunterricht in Berufsschulwochen mit <u>einem planmäßigen Blockunterricht</u>, pauschaliert für ganze betriebliche Ausbildungswochen
  • Erstellung eines schriftlichen Ausbildungsplans,
  • der Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind,
  • unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Sächsischen Landesärztekammer zu beantragen (Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts),
  • die Auszubildende rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.

Zu den Pflichten der Auszubildenden gehören insbesondere:

  • Lernpflicht (muss sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen)
  • Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen
  • Einhaltung der Schweigepflicht
  • Übertragene Aufgaben sorgfältig ausführen
  • Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises und regelmäßige Vorlage beim Ausbilder

Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Der Urlaub für Jugendliche (unter 18 Jahre) beträgt jährlich

 

  1. mindestens 30 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

 

Der Urlaub für Volljährige beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag).
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und von der Auszubildenden wahrgenommen werden.

 

Wenn Sie als Ausbilder die Regelungen des Manteltarifvertrages anwenden, beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage (Arbeitstage = Montag bis Freitag) (Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte).

 

Bei Ausscheiden der Auszubildenden in der 2. Jahreshälfte besteht nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub (Bundesurlaubsgesetz)

Im Rahmen von Einzelfallprüfungen ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich.

Die Auszubildende muss dafür folgende Kriterien erfüllen:

  • Ausbildungsende bis spätestens 30. November,
  • Nachweis befriedigender Leistungen in der Praxis,
  • Lernergebnisse bis 3,0 in der Berufsschule.

Das Vorliegen von Abitur, Berufsgrundbildungsjahr sowie der Abschluss einer fachfremden privaten Berufsfachschule rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung von vornherein.

Bitte beachten Sie dazu die Veröffentlichung der Prüfungsordnung sowie die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses im Internet.

Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2025):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1000,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1100,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1200,00 Euro.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2025):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1050,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1150,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1250,00 Euro.

Weitere Kosten für die Ausbildung entstehen für die Prüfungsgebühren (Zwischenprüfung - 100,00 EUR, Abschlussprüfung - 200,00 EUR) und die bereitzustellende Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.

Für die Eintragung von Ausbildungs- und Umschulungsverhältnissen wird eine Gebühr von 80,00 EUR erhoben.

Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind im bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten festgelegt.

Er zeigt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf, welche die Auszubildende mindestens nach Ablauf der Ausbildungszeit, unabhängig von der Fachrichtung der Ausbildungspraxis, beherrschen muss. Die vorgegebenen zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind Beschreibungen des geforderten Endverhaltens.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fertigkeiten siehe § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten und Ausbildungsrahmenplan.

Grundlage für die Vermittlung der theoretischen Inhalte in der Berufsschule ist der Rahmenlehrplan.

Die Berufsausbildung endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Wenn die Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung besteht, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

MFA - für Auszubildende

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine Verkürzung der Ausbildungszeit oder eine vorzeitige Abschlussprüfung beantragt werden.

Der Ausbildungsvertrag wird dem Arzt zugestellt, der Sie ausbilden möchte.

  • Ausbildungsvertrag (3-fach),
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
  • bei Jugendlichen eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses

Ja, Adressänderung, Namensänderung etc. müssen unbedingt bei der Ärztekammer angezeigt werden.

Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2025):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1000,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1100,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1200,00 Euro.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2025):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1050,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1150,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1250,00 Euro.

Die ausbildende Praxis meldet Sie bei der zuständigen Berufsschule an.

Ruth-Pfau-Schule

Berufliches Schulzentrum der Stadt Leipzig

Adresse
Schönauer Straße 160,
04207 Leipzig
Telefon
Anrufen von Ruth-Pfau-Schule: +49 341 426410
E-Mail
E-Mail senden an Ruth-Pfau-Schule: info@ruth-pfau-schule.de
Website

Sie müssen die Berufsschule besuchen, in deren Einzugsbereich sich Ihr Wohnort befindet.

Ja, wenden Sie sich hierzu einfach an die Sachbearbeiterinnen des Referates Medizinische Fachangestellte in der Sächsischen Landesärztekammer, Frau Hartmann, Frau Majchrzak und Frau Preißler.

Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Der Urlaub für Jugendliche (unter 18 Jahre) beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

Sind Sie volljährig, beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag).

Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien von Ihrer ausbildenden Praxis erteilt und von Ihnen wahrgenommen werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist unter 18-Jährigen für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Wenn der ausbildende Arzt die Regelungen des Manteltarifvertrages anwendet, beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage (Arbeitstage = Montag bis Freitag) (Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte).

Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind im bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten festgelegt.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fertigkeiten siehe § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten und Ausbildungsrahmenplan.

Für die Berufsschule gilt der Rahmenlehrplan.

Leistungs- und Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Ehrlichkeit und selbstständige Arbeitsweise gehören zu den selbstverständlichen Verhaltensregeln im Berufsalltag.

Die Lernpflicht umfasst, dass Sie alles tun müssen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Spezielle Pflichten, die aus dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten erwachsen, sind z.B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Pflicht zum verantwortungsbewussten Handeln und die Sorgfaltspflicht. Sie sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Darüber hinaus müssen Sie einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen. Dieser ist regelmäßig dem Ausbilder vorzulegen.

Die Berufsausbildung endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.

Wenn Sie vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung bestehen, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Das Anmeldeformular für Prüfungen wird durch die Sächsische Landesärztekammer an die ausbildende Praxis geschickt.

Die Prüfungsgebühren bezahlt Ihre ausbildende Arztpraxis (Zwischenprüfung - 100,00 EUR, Abschlussprüfung - 200,00 EUR).

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Prüfungszulassung ist eine Einzelfallentscheidung und verkürzt die Ausbildung um maximal 6 Monate. Das Formular für die vorzeitige Prüfungszulassung erhalten Sie von der Sächsischen Landesärztekammer. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • mindestens gute Lern- und Ausbildungsergebnisse in der Arztpraxis,
  • gute Lernmotivation und Lernergebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule und
  • mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte der Ausbildung müssen vollständig zur Anwendung bereit sein.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • die Anmeldung zur Abschlussprüfung einschließlich der Fehlzeiten in der Praxis und in der Berufsschule,
  • der schriftliche Ausbildungsnachweis (Ausbildungsnachweisheft) einschließlich des Sichtvermerkes,
  • ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe (= Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs „Erweiterte Notfallkompetenz” - 16 Stunden, nicht älter als 2 Jahre)
  • ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf und gegebenenfalls
  • eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

Bei einer Ausbildungsverkürzung oder vorzeitiger Abschlussprüfung sind zusätzliche Nachweise, wie z.B. eine Leistungseinschätzung des Ausbilders und die Notenübersicht sowie eine Einschätzung zur Lernmotivation in der Berufsschule erforderlich.

Sie werden zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn Sie Ihre Ausbildungszeit von 3 Jahren zurückgelegt haben bzw. wenn die Ausbildung nicht später als 2 Monate nach der Prüfung endet. Die Ausbildungszeit gilt dann als zurückgelegt, wenn eine Fehlzeit wegen Krankheit, Schwangerschafts- oder Mutterschutzurlaub zusammengerechnet nicht mehr als 10% der im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit beträgt. Außerdem müssen Sie an der Zwischenprüfung teilgenommen und Ihren schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben. Ihr Berufsausbildungsverhältnis muss ordnungsgemäß in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

Im praktischen Teil der Prüfung müssen Sie eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie ein Fachgespräch darüber führen. Bei der Prüfungsaufgabe sollen Sie praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.

Der detaillierte inhaltliche Aufbau der Abschlussprüfung ist in § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten geregelt.

Wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr.

Ihre ausbildende Praxis ist dann verpflichtet, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen. Die Verlängerung ist bei der Sächsischen Landesärztekammer anzuzeigen.

Mitgliedschaft

Sie sind Pflichtmitglied, wenn Sie

  1. die deutsche Approbation oder eine gültige Berufserlaubnis besitzen und
  2. in Sachsen ärztlich tätig sind oder, 
  3. wenn Sie keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen, Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.

Am schnellsten geht die Anmeldung, wenn Sie sich auf unserer Homepage den Meldebogen herunterladen, diesen ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die

Sächsische Landesärztekammer

PF 10 04 65

01074 Dresden

senden.

Wenn Sie sich zum ersten Mal in einer Ärztekammer in Deutschland anmelden, senden Sie bitte mit dem Meldebogen amtlich oder notariell beglaubigte Urkunden Ihrer Approbation/Berufserlaubnis und ggf. der Promotion zu.

 

Kommen Sie aus einem anderen Bundesland und waren bereits Mitglied einer Ärztekammer, senden Sie uns nur den Meldebogen zu. Ihre Urkunden erhalten wir von der vorherigen Kammer.

Für Ihre Anmeldung, das Einreichen von Urkunden und für Veränderungsmeldungen gilt die Frist von einem Monat.

Nein. Sie müssen sich gesondert bei der Sächsischen Ärzteversorgung anmelden. Beachten Sie bitte, dass die vollständige Meldung bei der Sächsischen Landesärztekammer Voraussetzung für die Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ärzteversorgungswerkes ist!

 

Informationen und Hinweise zur Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten Sie hier:

Grundsätzlich gilt, dass alle Urkunden, die in engem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung stehen, eingereicht werden müssen.

 

Dazu gehören insbesondere:

  • Approbation/Berufserlaubnis
  • akademische Grade/Titel
  • Urkunden zur Weiterbildung wie Facharztanerkennungen, Schwerpunkte, Zusatzbezeichnungen, Fachkunden

Im Überblick:

  • Dienststellenwechsel
  • Tätigkeitswechsel
  • Änderungen der Privatadresse
  • Namensänderungen

Die Meldepflicht gilt insbesondere für den Wechsel der Arbeitsstätte sowie für Veränderungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer zur Folge haben.

Nutzen Sie bitte unsere Formulare für die Veränderungsmeldungen auf unserer Homepage. Sie sehen anhand der von Ihnen vorzunehmenden Änderungsmeldung, welches Formular benötigt wird.

Nein, eine Kündigung im herkömmlichen Sinne ist nicht möglich, da Sie aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitglied sind, sobald die Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen. Eine Entbindung von der Mitgliedschaft wäre nur möglich, wenn Sie auf Ihre Approbation/Berufserlaubnis verzichten.

Sie können eine freiwillige Mitgliedschaft nur beantragen, wenn Sie Ihre heilberufliche Tätigkeit vom Inland ins Ausland verlegen.

Sie müssen im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer ihren Beruf im Ausland ausüben und dort ihre Hauptwohnung nehmen.

Freiwillige Mitglieder sind wie Pflichtmitglieder zur Zahlung eines Kammerbeitrages verpflichtet. Es wird jedoch keine Beitragsbemessung nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit vorgenommen, vielmehr sieht die Beitragsordnung einen feststehenden jährlichen Betrag für jedes freiwillige Mitglied in Höhe von 60,00 EUR vor, ggf. anteilig.

Mit der Einführung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht auch für die betreffenden Ärzte das Recht, den Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen (z.B. Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Gebietsbezeichnungen) während des Auslandsaufenthaltes zu stellen.

Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft vor Ablauf des Auslandsaufenthaltes ist mit einer dreimonatigen Frist möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Kammer zu erklären. Von Seiten der Sächsischen Landesärztekammer endet die freiwillige Mitgliedschaft, wenn das freiwillige Mitglied mit seinem Jahresbeitrag nach der ersten Mahnung im Rückstand ist.

Organspende

Im Transplantationsgesetz in § 13 Abs. 3 findet sich eine auch für Dialysezentren relevante Passage: „(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantationszentren melden die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftlicher Einwilligung an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen Daten übermittelt werden.“ Es ist bekannt, dass in Deutschland derzeit ca. 70.000 Patienten eine Nierenersatztherapie erhalten, davon aber weniger als 10% zur Nierentransplantation angemeldet sind. Diese hohe Diskrepanz ist Grund für viele Spekulationen und für ungerechtfertigte Verdächtigungen von Kassen und Medien Nephrologen gegenüber. Da es viele Kontraindikationen gibt, die natürlich nur der behandelnde Nephrologe kennt, ist es wichtig und richtig, dass eine sehr individuelle Entscheidung gemeinsam mit dem Patienten getroffen wird. Um die Dialysezentren bei dieser personalisierten Entscheidung für jeden einzelnen Patienten und bei der Dokumentation des Entscheidungsprozesses zu unterstützen, hat die Kommission Transplantation der Sächsischen Landesärztekammer eine Muster-Checkliste zur Meldung der Dialysepatienten zur Nierentransplantation entworfen (pdf). Diese sollte nach Möglichkeit für jeden Dialysepatienten ausgefüllt werden und verbleibt in dessen Akte.

Qualitätssicherung bei der Anwendung von Blut und Blutprodukten

Gemäß Abschnitt „1.6.2 - Einrichtungen mit Anwendung von Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber)“ der o. g. Richtlinien gilt Folgendes:

„Der Träger einer Einrichtung benennt im BenehmenFußnote 7 mit der zuständigen Ärztekammer einen ärztlichen Ansprechpartner zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems (Qualitätsbeauftragter), der nach Abschnitt 1.6.3 qualifiziert und in dieser Funktion gegenüber dem Träger weisungsunabhängig ist. Den Nachweis der Qualifikation gemäß Abschnitt 1.6.3 hat der Qualitätsbeauftragte gegenüber der Ärztekammer zu erbringen. Der Qualitätsbeauftragte darf nicht gleichzeitig Transfusionsverantwortlicher oder Transfusionsbeauftragter der Einrichtung sein. Der Qualitätsbeauftragte hat die wesentlichen Bestandteile des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen (detaillierte Ausführungen hierzu sind dem Anhang 7.1 zu entnehmen). Die Aufgaben des Qualitätsbeauftragten können auch durch Heranziehung von externem, ärztlichem, entsprechend qualifiziertem Sachverstand gewährleistet werden. Die Zuständigkeit und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt und Interessenkonflikte ausgeschlossen sein. Der Qualitätsbeauftragte sendet jährlich bis zum 01. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfungen (nach Anhang 7.1) für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und den Träger der Einrichtung.“

  •    „7 -Protokollnotiz: Die Herstellung des Benehmens erfordert, dass der Träger der Einrichtung der Ärztekammer den Namen eines nach Abschnitt 1.6.3 qualifizierten Qualitätsbeauftragten mitteilt. Qualifikationsmängel muss die Ärztekammer dem Träger der Einrichtung melden. Der Träger bezieht ggf. bei der Ernennung die eventuell erhobenen Einwände der Ärztekammer in seine Entscheidung ein.“    

Der Qualitätsbeauftragte muss demnach entsprechend den Richtlinien zur Hämotherapie in seiner Funktion gegenüber dem Träger weisungsunabhängig sein.

Die Bestellung eines Transfusionsbeauftragten für jede Behandlungseinheit ist nach Abschnitt 1.4.3 der Richtlinien vorgeschrieben. Dem Glossar der Richtlinien ist folgende Definition des Begriffs „Behandlungseinheit“ zu entnehmen: „Eine Behandlungseinheit im Sinne dieser Richtlinien ist in der Regel definiert durch die Zuordnung des Behandlungsgeschehens zu Gebietsinhalten nach (Muster-)Weiterbildungsordnung. In fachlich begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, Einheiten mit einem Behandlungsgeschehen in verschiedenen verwandten Gebieten (z. B. operative Fächer) als eine Behandlungseinheit im Sinne dieser Richtlinien aufzufassen. Insbesondere Belegärzte können so Behandlungseinheiten zugeordnet werden.“

Es gibt eine Sonderregelung für Einrichtungen mit nur einer Ärztin/einem Arzt. Dazu heißt es in Abschnitt 1.4.3.1 der Richtlinien:

„In Einrichtungen mit nur einem Arzt ist dieser verantwortlich. Er ist dann zugleich behandelnder, transfusionsverantwortlicher und transfusionsbeauftragter Arzt; es gelten die Qualifikationsvoraussetzungen für Transfusionsverantwortliche.“

Für Transfusionsverantwortliche schreiben die Richtlinien folgende Qualifikationen vor:
„1.4.3.1 Transfusionsverantwortlicher Der Transfusionsverantwortliche ist ein Arzt und muss eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation und Kompetenz besitzen. Er muss transfusionsmedizinisch qualifiziert sein und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen und eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten sowie das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Er sorgt für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte, ist konsiliarisch bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten tätig und leitet ggf. die Transfusionskommission. Der Transfusionsverantwortliche muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:

  1. Facharzt für Transfusionsmedizin
  2. Facharzt mit Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen“
  3. Facharzt mit theoretischer, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil A und B) und zweiwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung
  4. Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, sind für die Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher 8 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung (Kursteil A) Voraussetzung. Eine Hospitation kann entfallen.
  5. Werden in einer Einrichtung nur Immunglobuline zur passiven Immunisierung (z. B. Tetanusprophylaxe, auch Rhesusprophylaxe) angewendet, genügt eine Qualifikation nach Abschnitt 1.4.3.6.
  6. Unter den in Abschnitt 1.6.2.1 beschriebenen besonderen Bedingungen ist eine Qualifikation als Facharzt mit einer von einer Ärztekammer anerkannten theoretischen Fortbildung (16 Stunden, Kursteil A und B) ausreichend.
  7. Die Tätigkeit des Transfusionsverantwortlichen kann, soweit die Voraussetzungen von a) bis d) nicht gegeben sind, durch Heranziehung externen, entsprechend qualifizierten Sachverstands (Qualifikation nach a) oder b)) entsprechend § 15 TFG gewährleistet werden. Die Zuständigkeit und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt, Interessenkonflikte ausgeschlossen sein.

In Einrichtungen mit nur einem Arzt ist dieser verantwortlich. Er ist dann zugleich behandelnder, transfusionsverantwortlicher und transfusionsbeauftragter Arzt; es gelten die Qualifikationsvoraussetzungen für Transfusionsverantwortliche.“
Bitte beachten Sie die Übergangsvorschriften:
„1.5 Übergangsvorschriften Eine Funktion nach Abschnitt 1.4.3.1 (Transfusionsverantwortlicher), 1.4.3.2 (Transfusionsbeauftragter), 1.4.3.3 (Leitung immunhämatologisches Laboratorium oder Leitung Blutdepot) darf weiterhin ausüben,

  1. wer zum 07.07.1998 eine entsprechende Tätigkeit auf der Grundlage der Richtlinien von 1996 ausübte (vgl. § 33 TFG),
  2. wer auf Grundlage der Übergangsvorschriften der bisherigen Richtlinien eine entsprechende Funktion ausübte.

Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit mindestens einer Behandlungseinheit, aber mehreren tätigen Ärzten, wird diese Tätigkeit in der Regel durch eine schriftliche Bestellung durch die Einrichtung (z.B. Klinikdirektion) nachgewiesen werden können. Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit nur einem Arzt (z. B. Arztpraxis) hat der Arzt auch ohne notwendige Bestellung die Funktion des Transfusionsverantwortlichen. Der Nachweis der Benennung als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung entfällt.“

Für Transfusionsbeauftragte schreiben die Richtlinien folgende Qualifikationen vor:

„1.4.3.2 Transfusionsbeauftragter

Für jede Behandlungseinheit ist ein Arzt als Transfusionsbeauftragter zu bestellen, der in der Krankenversorgung tätig und transfusionsmedizinisch qualifiziert ist. Er muss über eine entsprechende Erfahrung und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Die jeweilige Behandlungseinheit ist durch die Organisationsstruktur der Einrichtung der Krankenversorgung vorgegeben. Diese wird im Wesentlichen durch die Gebiets- bzw. Facharztkompetenz nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung geprägt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, Einheiten mit einem Behandlungsgeschehen in verschiedenen verwandten Gebieten bzw. Facharztkompetenzen (z. B. operative Fächer) als eine Behandlungseinheit im Sinne dieser Richtlinien aufzufassen. Insbesondere Belegärzte können einer Behandlungseinheit zugeordnet werden.

Der Transfusionsbeauftragte stellt in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicher:

Er berät in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie, sorgt für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten, regelt die Unterrichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TFG und beteiligt sich an den Ermittlungen in Rückverfolgungsverfahren nach § 19 Abs. 2 TFG. Der Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:

  1. Facharzt für Transfusionsmedizin
  2. Facharzt mit Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen“
  3. Facharzt mit theoretischer, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil A und B)
  4. Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, sind für die Qualifikation als Transfusionsbeauftragter 8 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung (Kursteil A) Voraussetzung.
  5. Werden in einer Einrichtung nur Immunglobuline zur passiven Immunisierung (z. B. Tetanusprophylaxe, auch Rhesusprophylaxe) angewendet, genügt eine Qualifikation nach Abschnitt 1.4.3.6.“

Bitte beachten Sie die Übergangsvorschriften:

„1.5 Übergangsvorschriften

Eine Funktion nach Abschnitt 1.4.3.1 (Transfusionsverantwortlicher), 1.4.3.2 (Transfusionsbeauftragter), 1.4.3.3 (Leitung immunhämatologisches Laboratorium oder Leitung Blutdepot) darf weiterhin ausüben,

  1. wer zum 07.07.1998 eine entsprechende Tätigkeit auf der Grundlage der Richtlinien von 1996 ausübte (vgl. § 33 TFG),
  2. wer auf Grundlage der Übergangsvorschriften der bisherigen Richtlinien eine entsprechende Funktion ausübte.

 

Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit mindestens einer Behandlungseinheit, aber mehreren tätigen Ärzten, wird diese Tätigkeit in der Regel durch eine schriftliche Bestellung durch die Einrichtung (z. B. Klinikdirektion) nachgewiesen werden können.

Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit nur einem Arzt (z. B. Arztpraxis) hat der Arzt auch ohne notwendige Bestellung die Funktion des Transfusionsverantwortlichen. Der Nachweis der Benennung als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung entfällt.“

Die Sächsische Landesärztekammer bietet regelmäßig Kurse für Transfusionsbeauftragte/ -verantwortliche an. Termine und Angaben dazu können Sie dem Online-Fortbildungskalender auf unserer Homepage www.slaek.de entnehmen oder per E-Mail bei unserem Referat Fortbildung erfragen. Weitere Kursangebote finden Sie in dem Fortbildungsportal der Bundesärztekammer.

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    Holen Sie die Qualifikationsnachweise bitte umgehend bei den Transfusionsverantwortlichen bzw. Transfusionsbeauftragten ein. Wirken Sie bitte darauf hin, dass neue Transfusionsverantwortliche bzw. Transfusionsbeauftragte zeitnah die geforderten Qualifikationen erwerben. Teilen Sie der Sächsischen Landesärztekammer, Referat Qualitätssicherung, bitte zeitnah schriftlich mit, bis wann die Qualifikationen erworben sein werden.

    In den „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)“ heißt es dazu in Abschnitt 5 - Glossar:

    „Einrichtungen mit Akutversorgung

    ‚Akutversorgung’ kann dann angenommen werden, wenn die Einrichtung der Krankenversorgung einen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat, der grundsätzlich auf ein breit angelegtes Angebot an diagnostischen und therapeutischen Leistungen ausgerichtet ist und auch die Notfallversorgung einschließt. Vorsorge- oder Spezialeinrichtungen, wie Kurkliniken oder z. B. ausschließlich orthopädische Kliniken, fallen grundsätzlich nicht darunter.“

    Bitte beachten Sie, dass nach Abschnitt 1.4.3 der Richtlinien für Einrichtungen mit Akutversorgung eine Kommission für transfusionsmedizinische Angelegenheiten (Transfusionskommission) zu bilden ist.

    In den o. g. Richtlinien ist dazu Folgendes geregelt:
    „1.4.3.3 Leitung eines immunhämatologischen Laboratoriums und/oder Blutdepots
    Der Leiter eines immunhämatologischen Laboratoriums und/oder eines Blutdepots muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen erfüllen:Fußnote 3

    1. Facharzt für Transfusionsmedizin
    2. Facharzt für Laboratoriumsmedizin
    3. Facharzt mit Zusatzbezeichnung „Bluttransfusionswesen“
    4. Facharzt mit sechsmonatiger Tätigkeit in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung
    5. Für die Leitung eines Blutdepots ohne Anbindung an ein immunhämatologisches Laboratorium genügt die Qualifikation als Facharzt mit theoretischer, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil A und B) und zweiwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung<sup>4</sup>.
    6. In Ausnahmefällen ist die Heranziehung von externem Sachverstand (Qualifikation nach 1.4.3.1 a) oder b)) möglich. Die Zuständigkeiten und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt sein.“

    Die Fußnote 3 sagt aus:

    • „3 -Falls immunhämatologische Untersuchungen insgesamt oder teilweise in einem Labor durchgeführt werden, das durch einen Naturwissenschaftler geleitet wird, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 TFG die Einbeziehung ärztlichen Sachverstands sicherzustellen. Diese Funktion nach § 13 TFG muss durch eine ärztliche Person durchgeführt werden, die entsprechend 1.4.3.3 a), b), c) oder d) qualifiziert ist. Abschnitt 4.2.1 ist zu beachten.“

    Die Fußnote 4 sagt aus:

    • „4 -Ein „Fachwissenschaftler in der Medizin“ (Berufsbezeichnung in der ehemaligen DDR) kann die Leitung eines Blutdepots übernehmen, falls er über eine äquivalente Qualifikation nach den Buchstaben a), b) oder c) verfügt.“

    Danach kann ein Naturwissenschaftler ein Labor unter Einbeziehung ärztlichen Sachverstandes leiten. Die ärztlichen Personen müssen über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Ein Fachwissenschaftler in der Medizin mit äquivalenter Qualifikation kann ein Blutdepot leiten.

    Die Heranziehung von externem entsprechend qualifiziertem Sachverstand ist in Ausnahmefällen möglich.

    Der Abschnitt sagt aus:

    „1.5 Übergangsvorschriften

    Eine Funktion nach Abschnitt 1.4.3.1 (Transfusionsverantwortlicher), 1.4.3.2 (Transfusionsbeauftragter), 1.4.3.3 (Leitung immunhämatologisches Laboratorium oder Leitung Blutdepot) darf weiterhin ausüben,

    1. wer zum 07.07.1998 eine entsprechende Tätigkeit auf der Grundlage der Richtlinien von 1996 ausübte (vgl. § 33 TFG),
    2. wer auf Grundlage der Übergangsvorschriften der bisherigen Richtlinien eine entsprechende Funktion ausübte.

    Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit mindestens einer Behandlungseinheit, aber mehreren tätigen Ärzten, wird diese Tätigkeit in der Regel durch eine schriftliche Bestellung durch die Einrichtung (z. B. Klinikdirektion) nachgewiesen werden können.

    Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit nur einem Arzt (z. B. Arztpraxis) hat der Arzt auch ohne notwendige Bestellung die Funktion des Transfusionsverantwortlichen. Der Nachweis der Benennung als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung entfällt.“

    § 33 des am 07. Juli 1998 in Kraft getretenen Transfusionsgesetzes sagt aus:

    „Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.“

    Ja, eine Antwort ist erforderlich.

    Diese Bedarfslisten sollten in Einrichtungen mit einem umfangreichen Leistungsspektrum an größeren Operationen geführt werden.

    Die Meldepflicht ist in § 21 des Transfusionsgesetzes festgeschrieben. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Mitteilung des Paul-Ehrlich-Institutes vom 14. Januar 2009, die Sie auch auf unserer Homepage finden.

    Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Paul-Ehrlich-Institut in Verbindung.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass die Sächsische Landesärztekammer die regelmäßigen Begehungen mit anschließender Ergebnisbesprechung aus Gründen der Patientensicherheit als notwendig erachtet.

    Die Bundesärztekammer hat eine Musterarbeitsanweisung erarbeitet, die auch die vorgenannte Selbstverpflichtung enthält. Die Sächsische Landesärztekammer empfiehlt die Verwendung dieser Musterarbeitsanweisung. Sie finden sie auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer.

    Für die „Hauptniederlassung“ einschließlich der Zweigstelle/n ist die Landesärztekammer zuständig, in der die „Hauptniederlassung“ ihren Sitz hat. Ein Splitting der Zuständigkeit ist nicht vorgesehen, da die „Hauptniederlassung“ die Eigenschaften und die Verantwortung eines Einrichtungsträgers/-inhabers übernimmt. Die Meldung/en der Zweigstelle/n sollten im erforderlichen Umfang Eingang in den jährlichen Bericht der „Hauptniederlassung“ gegenüber der zuständigen Landesärztekammer finden.

    Der Verzicht auf die Benennung eines Transfusionsbeauftragten ist lt. Punkt 1.4.3.1 der Richtlinie ausschließlich für Praxen mit nur einem Arzt gestattet. In diesen Einrichtungen ist der Arzt „…zugleich behandelnder, transfusionsverantwortlicher und transfusionsbeauftragter Arzt; es gelten die Qualifikationsvoraussetzungen für Transfusionsverantwortliche.“ Für Praxen mit mehreren Ärzten und gebietseinheitlichem Behandlungsgeschehen (Behandlungseinheit) ist es deshalb erforderlich, die Regelungen lt. Punkt 1.4.3 der Richtlinie zur Benennung eines Transfusionsverantwortlichen und Transfusionsbeauftragten zu Grunde zu legen. Die Benennung eines Transfusionsbeauftragten ist damit erforderlich. Das Verknüpfen der Funktionen des Transfusionsverantwortlichen und des Transfusionsbeauftragten in einer Person ist möglich. In diesem Fall müssen die Qualifikationsvoraussetzungen für Transfusionsverantwortliche erfüllt sein. Dazu finden Sie auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer www.slaek.de -> Qualitätssicherung -> Downloads einen „Auszug zu Zugangs- und Qualifikationsvoraussetzungen für die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung bei der Anwendung von Blut und Blutprodukten“.

    Die Sächsische Landesärztekammer bietet regelmäßig Kurse für Transfusionsbeauftragte/ -verantwortliche an. Die Kurstermine können Sie dem Online-Fortbildungskalender auf unserer Homepage www.slaek.de entnehmen oder per E-Mail bei unserem Referat Fortbildung erfragen.

    Kursverwaltung:

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      Weitere Kursangebote finden Sie in dem Fortbildungsportal der Bundesärztekammer.

      Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den sachgerechten hausinternen Transport von Blut und Blutprodukten für die Transfusion sowie deren Dokumentation beim transfundierenden Arzt. Neben der unmittelbaren Verantwortung, die jeder transfundierende Arzt trägt, hat der Transfusionsverantwortliche nach § 15 Transfusionsgesetz eine übergeordnete transfusionsmedizinische Verantwortung für einen ordnungsgemäßen transfusionsmedizinischen Alltag. Daneben ist er Ansprechpartner der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diesen Themenkreis.

      Hieraus ist für den Transfusionsverantwortlichen zumindest eine organisatorische Haftung innerhalb des Hauses abzuleiten. Er hat im Wege von Handlungsanweisungen und Leitfäden bzw. Belehrungen und Kontrollen sicher zu stellen, dass die Empfehlungen zum Umgang mit Blut und Blutprodukten in der stationären Einrichtung angemessen berücksichtigt werden. Dies ist vom Transfusionsverantwortlichen auch umfassend zu dokumentieren.

      Daneben hat der Transfusionsverantwortliche für die Absicherung eines Notfallmanagements im Falle unerwünschter Transfusionsreaktionen Sorge zu tragen.

      Die Verletzung von Auswahl-, Überwachungs- und Anleitungspflichten können ein Organisationsverschulden darstellen. Die Frage der Haftung und der haftenden (natürlichen und/oder juristischen) Person bestimmt sich danach, wem die Pflichtverletzung zurechenbar ist. Dies kann auch zu einer „Mithaftung“ des Transfusionsverantwortlichen führen. (Siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2005, Aktenzeichen: VI ZR 179/04. Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht auf die unmittelbar praktische Tätigkeit des Transfusionsverantwortlichen, führt jedoch zu den Haftungsaspekten bei Dokumentationsfehlern im Rahmen der Qualitätssicherung aus.)

      Rezepte nach Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

      Nein. Die Beantragung der BTM Rezepte ist ausschließlich über die Online-Formulare der Bundesopiumstelle möglich.

      Ja, eine Beglaubigung der Approbationsurkunde von der zuständigen siegelführenden Landesärztekammer wird derzeit von der Bundesopiumstelle anerkannt.

      Befugt zur amtlichen Beglaubigung sind im Freistaat Sachsen gemäß § 1 BglVO die  

      1. Behörden des Freistaates Sachsen, dazu gehören:

      • Regierungspräsidien
      • Oberfinanzdirektion
      • Finanzämter
      • Städte und Gemeinden

      2. Gerichte des Freistaates Sachsen, dazu gehören:

      • Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Amts- und Landgerichte sowie das Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht und der Verwaltungsgerichtshof

      3. Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise, dazu gehören:

      • Einwohnermeldeämter, Bürgerämter

      4. Die Hochschulen, insbesondere die Universitäten Dresden und Leipzig

      5. Die Industrie- und Handelskammern

      6. Die Handwerkskammern

      Weiterbildung

      Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung.

      Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Die Mindestweiterbildungszeit zum Facharzt beträgt je nach Fachrichtung vier bis sechs Jahre.

      Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt über die ärztliche Approbation oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist (§33 Abs. 2 SächsHKaG), verfügt. 

      Nach der Bundesärzteordnung ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.

      Die Adresse lautet:
      Landesdirektion Sachsen - Standort Dresden
      Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit, Referat 22
      Stauffenbergallee 2,
      01099 Dresden
      Tel.: 0351 825-0
      Web: www.lds.sachsen.de(öffnet in neuem Fenster)

      Weiterführende Hinweise für Staatsangehörige der EU und aus Drittstaaten:

      Grundsätzlich können Weiterbildungs- und Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies nach WBO vorgesehen ist. 

      Wenn in einer Weiterbildung Kurse gefordert werden, sind diese anerkannt, wenn sie von der zuständigen Kammer als Weiterbildungskurse genehmigt wurden.

      Gemäß § 4 Abs. 9 WBO kann eine Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen, sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung nichts anderes bestimmt ist.

      • Ja, gemäß § 4 Abs. 6 WBO muss sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an der Weiterbildungsstätte betragen
      • Hinsichtlich Niveau und Qualität der Vollzeitweiterbildung entsprechen
      • Um der Gesamtdauer der Vollzeitweiterbildung gerecht zu werden, verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend.

      Rechenbeispiel:
      Tätigkeit zu 75% in Teilzeit (TZ), benötigter Weiterbildungsabschnitt von 12 Monaten. 12 x 100 / 75 = 16 Monate.
      Zusammenfassend benötigt man bei einer TZ-Stelle von 75% insgesamt 16 Monate für die Anerkennung von 12 Monaten.

      Die Berechnung erfolgt auf den Tag genau.

      Die gesamte Weiterbildung kann unter Beachtung der o. a. Ausführungen in Teilzeit - mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit - abgeleistet werden.

      Unterbrechungen der Weiterbildung, wie z. B. Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit (tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar), werden nicht angerechnet. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

      Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.

      Die Weiterbildung erfolgt gemäß § 4 WBO im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte sowie grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung. Gastarzt- und Hospitationstätigkeiten oder Ähnliches können grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.

      § 4 Abs. 4 Satz 4 WBO 2006 / WBO 2021: "…Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. …".

      Ein Antrag auf Anerkennung kann nur bei der Kammer gestellt werden, bei der der Arzt zum Zeitpunkt der Antragstellung als Mitglied gemeldet ist, auch wenn ein Großteil der Weiterbildung in anderen Kammerbereichen absolviert wurde. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Mitgliedschaft auch zum Zeitpunkt der Prüfung noch besteht.

      Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann grundsätzlich erst nach Absolvierung der Mindestweiterbildungszeit erfolgen, da erst dann die Zulassung möglich ist. Ausnahmsweise kann der Arzt in Weiterbildung den Antrag unter Vorlage der Unterlagen frühestens vier bis acht Wochen vor Erfüllung der Mindestweiterbildungszeit stellen. Telefonisch können Facharztprüfungstermine vorab unverbindlich reserviert werden.

      Das Antragsformular ist beim Referat Weiterbildung/Prüfungswesen der Sächsischen Landesärztekammer erhältlich und ist - nach Ende der Weiterbildungszeit - ausgedruckt und unterschrieben mit folgenden Unterlagen einzureichen:

      • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, welches Sie vom Referat Weiterbildung erhalten
      • Original des Abschlusszeugnisses mit fachlicher Eignung und Bestätigung der erfüllten Weiterbildungsinhalte
      • Original der Richtlinien/Logbuch über den Inhalt der Weiterbildung bzw. E-Logbuch
      • Original der Dokumentation der jährlichen Gespräche gem. § 8 WBO
      • Original oder amtliche beglaubigte Kopie der übrigen Zeugnisse Ihrer Weiterbildung

      Sobald Ihre Unterlagen von uns geprüft worden sind und feststeht, dass Sie die Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung gemäß Weiterbildungsordnung erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Prüfungszulassung. 

      Grundsätzlich nicht.

      Grundsätzlich ist dies möglich und es bedarf keiner gesonderten Mitteilung an die Ärztekammer. Bei Beantragung der Zulassung zur Prüfung müssen die Nachweise nach WBO vorliegen.

      Über jeden Weiterbildungsabschnitt sind ausführliche Zeugnisse gemäß § 9 WBO und die Dokumentation gemäß § 8 WBO (Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung und Nachweis über das jährliche Gespräch) erforderlich. Diese sind bei Beantragung der Prüfungszulassung bei der Sächsischen Landesärztekammer vorzulegen.

      Jeder Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis und durch entsprechende Einträge in die Richtlinie über den Erhalt der Weiterbildung/Logbucheinträge nachzuweisen. Mit Hilfe der Einträge in die Richtlinie über den Erhalt der Weiterbildung/Logbucheinträge können Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung jederzeit selbst prüfen, ob die geforderten Weiterbildungsinhalte erfüllt sind.

      Wir weisen auf die große Bedeutung des Weiterbildungszeugnisses gemäß § 9 der Weiterbildungsordnung (WBO 2006 / WBO 2021), insbesondere auf das Zeugnis des letzten Weiterbilders hin.

      Die Prüfungen sind Einzelprüfungen, dessen Prüfungszeit mindestens 30 Minuten beträgt. Die Prüfungsgespräche sind nicht öffentlich.

      Vor dem Prüfungstag erfahren weder Sie, noch die Prüfungskommission, wer namentlich in das Prüfungsverfahren eingeschaltet ist. Selbstverständlich können alle Beteiligten am Prüfungstag bei der persönlichen Anmeldung die Namen erfahren.

      Die Prüfung kann sich auf alle in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden von der Prüfungskommission überprüft. Sie finden die Weiterbildungsordnungen und die dazu gehörigen Richtlinien auch auf unserer Homepage und können darin die Weiterbildungsinhalte nachlesen. Es gibt keine speziellen Literaturempfehlungen oder Fragenkataloge. 

      Eine Weiterbildungsbefugnis ist die Voraussetzung, um Ärzte weiterzubilden. Nur wenn der Weiterbilder im Besitz einer entsprechenden Befugnis ist, können Weiterbildungszeiten und -inhalte zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung angerechnet werden.

      Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung nichts Anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen. In Abhängigkeit vom gewählten Fachgebiet ist genau festgelegt, welche Weiterbildungszeiten im stationären bzw. ambulanten Bereich gefordert/anrechenbar sind.

      Die Antragsunterlagen werden nach telefonischer Beratung durch die SLAEK, Referat Weiterbildung/Prüfungswesen, zugesandt.

      Eine Weiterbildung hat grundsätzlich hauptberuflich und ganztägig zu erfolgen. Dies zieht nach sich, dass der Weiterbilder verpflichtet ist, die Weiterbildung ganztägig und hauptberuflich persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich gemäß der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Eine Aufteilung einer Befugnis auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn diese mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind und durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.

      Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

      Informationen zur gesetzlichen Förderung finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsens unter

      Neue Weiterbildungsordnung (WBO 2021)

      Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 26. August 2020 ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten (WBO 2021).

      Die im November 2018 von der Bundesärztekammer verabschiedete MWBO dient für alle Landesärztekammern als Empfehlung für eine neue WBO.

      Die Umsetzung der WBO 2021 in geltendes Satzungsrecht auf Landesebene obliegt den Landesärztekammern. Durch das föderale System können die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern in einzelnen Punkten von der MWBO abweichen. Es empfiehlt sich, bei einem geplanten Kammerwechsel die für die eigene Weiterbildung maßgebliche Landes-WBO genau anzuschauen.

      Die neue WBO 2021 gliedert sich in mehrere Abschnitte wie folgt:

      • Abschnitt A Paragraphenteil - regelt die formalrechtlichen Belange der Weiterbildung
      • Abschnitt B Gebiete, Facharzt und Schwerpunktkompetenzen
      • Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen

      Alle Weiterbildungsbezeichnungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden, die die Kompetenzblöcke in zwei Kompetenzebenen unterteilt:

      1. Kognitive und Methodenkompetenz (Kenntnisse)
      2. Handlungskompetenz (Erfahrungen und Fertigkeiten).

      Durch den Verzicht auf die Ausweisung von stationären und ambulanten Pflichtzeiten bei zahlreichen Weiterbildungsbezeichnungen, vornehmlich in Abschnitt B, werden die in vielen Fachbereichen oft zu kurz kommenden Weiterbildungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich gestärkt. Die Weiterbildungsinhalte werden in den o.g. Kompetenzblöcken anstatt in den bisherigen Spiegelstrich-Aufzählungen abgebildet.

      Die neue WBO 2021 gilt für alle Weiterbildungsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten am 01.01.2021 beginnen. Bereits begonnene Weiterbildungen können auf der Grundlage von Übergangsbestimmungen (§ 20 WBO 2021 - Näheres siehe nächster Punkt: "Übergangsbestimmungen".) nach Maßgabe der alten WBO fortgeführt werden.

      § 20 Absätze 1 bis 8 WBO 2021: Sie regeln u. a. das Fortgelten der WBO 2006, den Erwerb neuer Bezeichnungen und das Fortgelten alter Bezeichnungen nebst der zu beachtenden Fristen und Antragsmodalitäten.

      Ja. Gemäß § 20 der WBO 2021 können Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung (01.01.2021) in einer Facharztweiterbildung befinden, diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren, wer sich in einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung befindet, innerhalb von 3 Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung (WBO 2006) abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

      Spätestens, wenn Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

      ACHTUNG: Im Vorfeld Ihrer Entscheidung sollten Sie sich beide Weiterbildungsordnungen genau anschauen und prüfen, welche WBO besser zu Ihrem bisherigen Weiterbildungsablauf passt und welche Unterschiede für Ihr Fach gelten. Bedenken Sie dabei, dass Sie mit dem Wechsel auf die WBO 2021 den Vordruck "WBO 2021 - Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung für die Weiterbildungsordnung 2021" oder das Elektronische Logbuch (E-Logbuch) führen müssen.

      Ja. Eine Weiterbildung in einer Facharztweiterbildung muss spätestens am 31.12.2027 sowie in einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung spätestens am 31.12.2023 abgeschlossen sein, vergl. § 20 Absätze 1 bis 6 WBO 2021.

      Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung für die beantragte Anerkennung einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung

      Insgesamt 16 neue Zusatz-Weiterbildungen können erworben werden: Balneologie und Medizinische Klimatologie; Ernährungsmedizin; Immunologie; Kardiale Magnetresonanztomographie; Klinische Akut- und Notfallmedizin; Krankenhaushygiene; Magnetresonanztomographie; Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen; Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner; Sexualmedizin; Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH); Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie; Transplantationsmedizin

      Davon waren drei Bezeichnungen nach WBO 2006 Schwerpunktbezeichnungen: Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie; Kinder- und Jugend-Nephrologie; Kinder- und Jugend-Pneumologie

      Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

      • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, welches Sie vom Referat Weiterbildung erhalten
      • Original des Abschlusszeugnisses mit fachlicher Eignung und Bestätigung der erfüllten Weiterbildungsinhalte
      • Original Richtlinien/Logbuch über den Inhalt der Weiterbildung bzw. E-Logbuch
      • Original der Dokumentation der jährlichen Gespräche gem. § 8 WBO
      • Original oder amtliche beglaubigte Kopie der übrigen Zeugnisse Ihrer Weiterbildung

      Unterbrechungen der Weiterbildung sind: Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit (tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar), vergl. § 4 Absatz 4 Sätze 4 und 5 WBO 2021.

      Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.

      Wie bisher, ist für den Umfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte Ärztin bzw. den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.

      Da die Vermittlung von Kompetenzen künftig im Fokus der ärztlichen Weiterbildung steht, wird es stärker als bisher erforderlich sein, mit anderen Weiterbildungsbefugten bzw. geeigneten WB-Stätten zu kooperieren resp. Rotationen in entsprechende WB-Stätten zu vereinbaren. Die Weiterbildungsordnung bietet mit der kumulativen Weiterbildungsbefugnis und dem Weiterbildungsverbund Möglichkeiten für Weiterbildungskooperationen innerhalb der Weiterbildungsstätte, aber auch weiterbildungsstättenübergreifend an. Die Weiterbildungsabteilung berät Sie gern in der Wahl der für Sie passenden Befugnis.