©AdobeStock/shevchukandrey
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Anerkennung von Facharztbezeichnungen

Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Facharztbezeichnung ist die

Sächsische Landesärztekammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Referat Weiterbildung/Prüfungswesen
Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von : +49 351 8267313
E-Mail
E-Mail senden an : weiterbildung@slaek.de

zuständig. Sie müssen Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer sein, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann.

Das EU-Recht schafft mit der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) klare Vorgaben für die Anerkennung von Facharztbezeichnungen.

Die automatisch anzuerkennenden Facharztdiplome sind in Anhang V Nr. 5.1.3. bzw. für die Allgemeinmedizin in Nr. 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt. Neben den Zeugnissen bedarf es der Vorlage einer Gleichwertigkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde im EU-Ausland.

Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer regelt auch die teilweise oder vollständige Anrechnung von Weiterbildungszeiten im Ausland, wenn ein entsprechendes Facharztdiplom noch nicht erworben wurde. Für die Überprüfung der Anrechnungsfähigkeit der im Ausland geleisteten Weiterbildungszeiten ist die Vorlage ausführlicher, beglaubigter und ins Deutsche übersetzter Zeugnisse erforderlich.

Gemäß § 33 Abs. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz darf mit einer Weiterbildung in Sachsen erst begonnen werden, wenn Sie eine ärztliche Approbation besitzen oder die Gleichwertigkeitsprüfung vor dem Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe bestanden haben.