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Arzt-Notfall-Schild

Merkblatt

Die Sächsische Landesärztekammer stellt auf Antrag eines Kammermitgliedes das nachstehend abgebildete Schild „Arzt-Notfall” gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VWStVO) aus.

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Dieses Schild stellt keine Ausnahmegenehmigung dar, die von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung entbindet. Es ist vielmehr ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass der Arzt sein Fahrzeug wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat.

Ein rechtfertigender Notstand ist dann anzunehmen, wenn akut eine Gefahr für das Leben oder für eine erhebliche weitere Gesundheitsverschlechterung bei dem Patienten, den der Arzt besucht, besteht.

Ein rechtfertigender Notstand liegt nicht vor, wenn sich ein Arzt grundsätzlich bereit hält, Notfallbesuche durchzuführen.Die Schilder werden deshalb nur an Ärzte ausgegeben, die nachweisbar Notfallbesuche durchführen. Das Schild „Arzt-Notfall” ist in diesem Fall gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

Als Nachweis dient bei der Beantragung:

  • Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen über die Teilnahme am Vertragsärztlichen Notfalldienst.

Bei Weiterbildungsassistenten ist zusätzlich die Bestätigung des anstellenden Arztes über die tatsächliche Übernahme des Vertragsärztlichen Notfalldienstes erforderlich.

Die Ausgabe des „Arzt-Notfall”-Schildes an Krankenhausärzte wird grundsätzlich nicht möglich sein, da Notfallbesuche aus dem stationären Bereich selten anzunehmen sind. Bei Beantragung von „Arzt-Notfall”-Schildern durch Krankenhausleitungen oder leitende Chefärzte ist in jedem einzelnen Fall darzulegen, inwieweit § 46 Abs. 1 N. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VWStVO) durch den jeweiligen Arzt erfüllt ist.

Das „Arzt-Notfall”-Schild ist weder für Ärzte gedacht, die sich in ihrer Wohnung in Rufbereitschaft befinden, noch etwa für Krankenhausärzte, die mit ihrem eigenen PKW während der normalen Dienststunden das Krankenhaus ansteuern, an ihrem Dienstort aber Schwierigkeiten haben, Parkplätze zu finden.

Wir bitten Sie daher zu beachten, dass die Benutzung des „Arzt-Notfall”-Schildes außerhalb seiner Bestimmung die Akzeptanz durch die Polizeibeamten gefährdet.

Für die Ausstellung des „Arzt-Notfall”-Schildes wird eine Gebühr in Höhe von 15 EUR erhoben. Der Gebührenbescheid und das ausgestellte „Arzt-Notfall”-Schild werden dem Arzt per Post zugesendet.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Rufnummer
0351-8267-360 an die Mitarbeiter des Berufsregisters.

i.A. Dipl.-Verwaltungsw. (FH) Susanne Richter
Leitende Sachbearbeiterin
Berufsregister

Dresden im März 2006