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Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf die Arztpraxis

Am 25. Mai 2018 wird die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Ziel der Datenschutzgrundverordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Der Unionsgesetzgeber hat sich daher für die Handlungsform der Verordnung entschieden.

Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung werden daher auch Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit in der Arztpraxis haben. Doch welche sind das und in welchem Umfang?

Sowohl die Bundesärztekammer als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich in den zurückliegenden Monaten eingehend mit dieser Frage befasst und geben Hinweise, aber auch Hilfestellung in Form von Muster-Formularen. Die diesbezüglichen Dokumente sind

für die Bundesärztekammer unter:

und für die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter:

abrufbar.

Zwischenzeitlich wurde auch eine über Monate hinweg kontrovers diskutierte Fragestellung zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten in der Arztpraxis durch die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder einer Klärung zugeführt.

Hierzu hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 26.04.2018 einen für Ärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen geltenden Beschluss gefasst. Das Dokument ist einsehbar unter