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Gleichwertigkeit ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinn

Wie wird bei der Sächsischen Landesärztekammer ausländische Berufserfahrung bewertet?

In einigen Tarifverträgen (ausdrücklich z.B. im Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern) ist vorgesehen, dass ärztliche Tätigkeiten im Ausland bei der Einordnung in die Stufen der Entgelttabelle als Vorbeschäftigung berücksichtigt werden können – vorausgesetzt eine deutsche Ärztekammer bestätigt die Gleichwertigkeit mit einer inländischen ärztlichen Tätigkeit.

Ärztliche Tätigkeit im Ausland, die bereits als Weiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer anerkannt wurde, ist grundsätzlich anrechnungsfähig.

Daneben ist eine Anerkennung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die ärztliche Tätigkeit im Ausland basierte auf einer ärztlichen Grundausbildung innerhalb der EU (Mitgliedstaat, EWR- oder Vertragsstaat).

oder

  • Die ärztliche Tätigkeit im Ausland basierte auf einer ärztlichen Grundausbildung außerhalb der EU (Drittstaat), deren Gleichwertigkeit aber mit der einer inländischen Ausbildung von einer deutschen Approbationsbehörde festgestellt worden ist.

Wie stellen Sie den Antrag?

Prüfen Sie zunächst, ob die Kriterien auf Sie zutreffen. Ist dies der Fall, genügt ein formloser Antrag. Listen Sie dazu die Zeiten tabellarisch auf und belegen diese mit Zeugnissen und ggf. Arbeitsverträgen. Der Ort der Tätigkeit im Ausland (stationäre oder ambulante Einrichtung, Behörde etc.), der Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit im Ausland (möglichst auf den Tag genau) und die Art der ausgeübten ausländischen Tätigkeit müssen aus den Unterlagen hervorgehen. Es können nur ärztliche Tätigkeiten anerkannt werden.

Reichen Sie bitte zudem einen Nachweis ein, aus dem sich Ihre Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Ihrem Heimatland/dem Ausland ergibt (z.B. Eintrag im Arztregister, Berufserlaubnis etc.).

Die Nachweise sind in Originalsprache samt deutscher Übersetzung durch einen amtlich bestellten Dolmetscher einzureichen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben (Punkt 2.), müssen Sie durch die Bestätigung einer deutschen Approbationsbehörde nachweisen, dass Ihre ärztliche Grundausbildung vor der zu bewertenden ärztlichen Tätigkeit im Ausland einer Ausbildung in Deutschland gleichwertig war. Informationen diesbezüglich ergeben sich regelmäßig aus dem Beibescheid zur Berufserlaubnis oder Approbation (eventuell auch als Gebührenbescheid bezeichnet). Bitte reichen Sie uns auch davon eine Kopie ein.

Bei der zu erstellenden tariflichen Bescheinigung handelt es sich nicht um eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im weiterbildungsrechtlichen Sinne. Eine solche ist gegebenenfalls gesondert im Referat Weiterbildung der Sächsischen Landesärztekammer zu beantragen.

Für das Verwaltungshandeln der Sächsischen Landesärztekammer zur Prüfung der Anerkennung von Gleichwertigkeit ausländischer ärztlicher Tätigkeit mit inländischer im Tarifsinn wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR bis 150,00 EUR erhoben (Siehe Gebührenverzeichnis, Anlage zu § 1 Abs. 2 Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer unter Nr. 13). Bitte beachten Sie, dass die Gebühren auch erhoben werden, wenn Sie im Ergebnis der Prüfung keine Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten.

Ansprechpartner für Ihre Fragen ist die Rechtsabteilung:

Ass. jur. Claudia Hauswald M.mel.

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Ass. jur. Claudia Hauswald M.mel.: +49 351 8267429
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Dr. jur. Alexander Gruner
Leiter der Rechtsabteilung