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Hinweise zum Sponsoring bei Veranstaltungen

Begriffsbestimmung Sponsor: Wer eine Fortbildungsmaßnahme finanziell oder auf sonstige Weise unterstützt.

 

Bei gesponserten Veranstaltungen sind die Regelungen in der Berufsordnung (insbesondere § 32) zu beachten. Die Fortbildungsordnung der sächsischen Landesärztekammer zu ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen ist einzuhalten.

 

Grundsätzlich ist zu beachten:

Die Gegenleistung für das Sponsoring besteht ausschließlich in der Nennung als Sponsor, der Möglichkeit zur Einrichtung eines Informationsstandes oder der Verteilung von Informations- und Werbematerial jeweils getrennt von der fachlichen Fortbildung.

Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.

Fortbildungsinhalte und Marketingaktivitäten müssen voneinander getrennt sein und es dürfen keine Vorteile versprochen oder gewährt werden, bei denen nach Art oder Umfang der Anschein erweckt wird, dass sie die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen beeinflussen.

Auszüge aus den Rechtsgrundlagen:

Auszug aus der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer:

§ 32 Unerlaubte Zuwendungen

(2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinaus geht.

(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.

Auszug aus der Fortbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer:

§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen

 (1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass folgende Anforderungen erfüllt werden

  1. Fortbildungsinhalte und Marketingaktivitäten müssen voneinander getrennt sein und es dürfen keine Vorteile versprochen oder gewährt werden, bei denen nach Art oder Umfang der Anschein erweckt wird, dass sie die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen beeinflussen.

 § 6 Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen bei Sponsoring

Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme, die gesponsert wird, setzt voraus, dass zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:

 

  1. Thema, Gestaltung oder Inhalt der Fortbildung sowie die Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme insgesamt oder einzelner Teile dürfen durch den Sponsor weder vorgegeben noch beeinflusst werden. Eine Beeinflussung ist insbesondere gegeben, wenn durch die Art der Darstellung der Inhalte, ihrer Gewichtung oder Schwerpunktsetzung, Präparate, Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen, Medizinprodukte oder Produktgruppen, die von wirtschaftlichem Interesse für den Sponsor sind, im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme hervorgehoben werden. 
  2. Art, Umfang und Verwendungszweck des Sponsorings, die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme und die Honorare für die Mitwirkenden müssen unter Angabe der kalkulierten Teilnehmendenzahl gegenüber der Kammer offengelegt und Verträge mit dem Sponsor der Kammer auf Verlangen vorgelegt werden. 
  3. Die Höhe des Sponsorings muss gegenüber den Teilnehmenden der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden. Die Offenlegung muss für die Teilnehmenden leicht zugänglich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass sie inhaltlich vollständig erfasst werden kann. 
  4. Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein. 
  5. Die Gegenleistung für das Sponsoring besteht ausschließlich in der Nennung als Sponsor, der Möglichkeit zur Einrichtung eines Informationsstandes oder der Verteilung von Informations- und Werbematerial jeweils getrennt von der fachlichen Fortbildung. Dies gilt entsprechend für Fortbildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise online stattfinden.