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Hinweise zum Sponsoring bei Veranstaltungen

Bei gesponserten Veranstaltungen sind die Regelungen in der Berufsordnung (insbesondere § 32) zu beachten. Die Empfehlungen der Ärztekammern für die Handhabung kommerzieller Unterstützung ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen sind einzuhalten. Gesponserte Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen:

  1. die von einem pharmazeutischen Unternehmer, kommerziellen Fortbildungsanbieter oder Dritten finanziell (auch anteilig in Form von Zuschüssen) unterstützt (Bezahlung bzw. anteilige Übernahme: z. B. der Reise- bzw. Fahrtkosten für die Referenten, Übernachtungskosten für Referenten, Referentenhonorare; weitere mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Aktivitäten z. B. Mietkosten für Veranstaltungsräume, Druckkosten für Programm bzw. Einladungen; angemessene Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung finanziell unterstützt (auch anteilmäßig) werden. Ein mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehendes Rahmenprogramm gilt ebenfalls als Sponsoring. 
  2. die von einem pharmazeutischen Unternehmer oder kommerziellen Fortbildungsanbieter ausgerichtet werden. 
  3. Fortbildungsmaßnahmen mit Industrieausstellungen.

Weiterhin zu beachten ist insbesondere, 

  • dass die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe nicht berufswidrig ist, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinaus geht. 
  • dass die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt ist. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.

Auszüge aus den Rechtsgrundlagen:

Auszug aus der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer:

§ 32 Unerlaubte Zuwendungen

(2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinaus geht.

(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.

Auszug aus der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

§ 8 Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass

die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungssatzung entsprechen;die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten offen gelegt werden.

Auszug aus der Verfahrensordnung zur Bewertung und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

4.2. Grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind Veranstaltungen:

  • die den medizinethischen Grundsätzen und berufsrechtlichen Regelungen in der Berufsordnung widersprechen.
  • die nicht den allgemein akzeptierten aktuellen medizinischen Wissensstand vermitteln sowie weitere außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden und Verfahren.
  • Methoden und Verfahren, bei denen ein wissenschaftlicher Nachweis noch aussteht.
  • bei denen die Firmen- und Produktneutralität nicht gewährleistet sind, insbesondere bei Übernahme der Übernachtungskosten für Teilnehmer durch den Veranstalter oder Sponsor.
  • die nicht arztöffentlich sind.
  • die ohne einen verantwortlichen Arzt als wissenschaftlichen Leiter geplant sind und durchgeführt werden (mit Ausnahme der Kategorie E).
  • die darüber hinaus nicht nach den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung geplant sind und durchgeführt werden.
  • die von einer anderen Ärztekammer abgelehnt wurden.
  • die retrospektiv beantragt wurden.

4.5. Bei gesponserten Veranstaltungen sind die Regelungen in der Berufsordnung, insbesondere die Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten, zu beachten. Die "Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung" und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gemäß der Berufsordnung sowie die Produkt- und Firmenneutralität sind einzuhalten...