Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW)

Nach der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sind Kammermitglieder verpflichtet unerwünschte Arzneimittelwirkungen an die zuständige Stelle mitzuteilen: „§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen: Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der Bundesärztekammer)“.

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Arzneimittelkommission der Apotheker (AMK) und der AkdÄ hat den Berichtsbogen nun grundlegend überarbeitet, um eine UAW-Meldung so einfach wie möglich zu gestalten und dabei aber möglichst alle Angaben zu erfassen, die für eine Bewertung notwendig sind:

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
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