Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Sächsische Infektionsschutz-Meldeverordnung (SächsIfSMeldeVO) - Modalitäten der Meldung von "Meldepflichtigen Krankheiten" und "Meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern" im Freistaat Sachsen

Mitteilung zum Infektionsschutzgesetz

Modalitäten der Meldung von „Meldepflichtigen Krankheiten” und „Meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern” nach § 6 - 10 IfSG sowie SächsIfSMeldeVO im Freistaat Sachsen

Die zur Meldung verpflichteten Personen nach § 8 IfSG - dies sind in der Regel der feststellende oder behandelnde Arzt oder der leitende Arzt eines Krankenhauses oder des diagnostischen Laboratoriums - hat alle erforderlichen Daten der namentlichen Meldung (§ 9) binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen (§ 9 (3)).

Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz müssen dem Gesundheitsamt direkt übermittelt werden, auch außerhalb der offiziellen Dienstzeiten. Die Liste der Gesundheitsämter in Sachsen können Sie hier abrufen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Rückfragen kann über die zuständige Rettungsleitstelle ein Kontakt zur Rufbereitschaft des Gesundheitsamtes hergestellt werden. Die Formblätter können von der Homepage der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen (LUA) und dort unter „Humanmedizin” und dann „Infektionsschutz” heruntergeladen werden. Sie können auch über die Gesundheitsämter zur Verfügung gestellt werden.

Behandelnde Ärzte oder leitende Ärzte von Krankenhäusern und anderen Institutionen haben die Meldung auf dem Formblatt „Arzt-Meldeformular - Meldepflichtige Krankheiten” vorzunehmen.

Die Vorderseite des „Arzt-Meldeformulars” ist so gestaltet, dass die notwendigen Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag, Wohnung) auf jedem Praxiscomputer ausgedruckt werden können, etwa an Stelle eines Überweisungsscheines. Diese Angaben zur Person sind auf den „Labor-Meldeformularen” an gleicher Stelle angeordnet worden, um die automatische Übernahme dieser Daten durch das Labor vom Begleitschein zu einem mikrobiologischen Untersuchungsmaterial zu erleichtern, vorausgesetzt, im Begleitschein ist dieses Datenfeld gleich angeordnet.

Auf der Rückseite des „Arzt-Meldeformulares” ist eine Synopsis der im Freistaat Sachsen gültigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich meldepflichtiger Erkrankungen nach Verdacht, Erkrankung, Tod und Ausscheider- oder Trägerstatus versucht worden. Diese soll eine Information von Ärzten (und allen anderen zur Meldung verpflichteten Personen) erleichtern, die nicht täglich damit konfrontiert werden. Beibehalten wurde auf der Vorderseite die Kennzeichnung der Sofortmaßnahmen (a-d), die der behandelnde Arzt im Interesse der Verhütung einer Weiterverbreitung der betreffenden Infektionskrankheit so früh wie möglich anordnet. Sie werden später durch das Gesundheitsamt bestätigt, verschärft oder aufgehoben.

Laborärzte oder Leiter von Laboratorien haben die Meldung auf dem Formblatt „Labor-Meldeformular - Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern” vorzunehmen.

Auf der Rückseite des „Labor-Meldeformulares” ist die Übersicht der „Meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern” nach Nachweismethoden abgedruckt. Der Nachweis eines Krankheitserregers an das Gesundheitsamt ist nur dann meldepflichtig, wenn mindestens eine der aufgeführten Nachweismethoden ein positives Ergebnis brachte.

Stehen einzelne Daten den diagnostischen Laboratorien nicht zur Verfügung, weil sie auf dem Untersuchungsantrag nicht vermerkt worden waren, ist dies durch ein Fehlzeichen (/) deutlich zu kennzeichnen. Es wird gebeten, keine Datenfelder einfach frei zu lassen.

Im einzelnen wird es sowohl bei der Arzt- als auch bei der Labormeldung Konstellationen geben, die nach pflichtgemäßem Ermessen des jeweilig Meldenden entschieden werden müssen. Entscheidungshilfen in solchen Situationen bieten dann die Falldefinitionen oder eine Rückfrage beim zuständigen Gesundheitsamt oder der Landesuntersuchungsanstalt.

Es soll mit allem Nachdruck an dieser Stelle betont werden, dass die behandelnden Ärzte die ersten und wichtigsten „Hygieniker vor Ort” sind. Im Freistaat Sachsen bleiben die niedergelassenen und angestellten Ärzte die wichtigsten Partner des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Nicht unerwähnt bleiben darf zu guter letzt der § 73 IfSG. Dort heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 oder § 7 ... eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht”. Eine mögliche Ahndung besteht in einer Geldbuße bis 25.000 EUR (§ 73 (2)).

Im Interesse eines erweiterten Schutzes aller Bürger des Freistaates Sachsen vor Infektionskrankheiten wünschen sich die Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes eine reibungslose Umsetzung der Meldevorschriften. Eine wöchentliche Rückinformation über die gemeldeten Infektionskrankheiten nach Kreisen soll die gute Zusammenarbeit befördern. Diese können Sie ebenfalls aktuell und wöchentlich neu über die Homepage der LUA abrufen.

Informationen auch unter:

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Referat 23
Öffentlicher Gesundheitsdienst,
Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz
Frau Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Tel. 0351/564 5723, Fax: 0351/564 5770
E-Mail: heidrun.boehm(at)sms.sachsen.de

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Fachgebiet 1.6
Infektionsepidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, humanmedizinische Informationssysteme
Frau Dr. Sophie-Susann Merbecks
Tel. 0351/8144 3202, Fax: 0351/8144 3110
E-Mail: Sophie-Susann.Merbecks(at)lua.sms.sachsen.de

Perspektivisch Einführung von DEMIS:
Mit dem Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystem für den Infektionschutz (DEMIS) wird das existierende Meldesystem für Infektionskrankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterentwickelt und verbessert. Insbesondere wird – beginnend bei den Meldenden (Ärztinnen und Ärzte, Labore, andere) – eine durchgängig elektronische Informationsverarbeitung ermöglicht. Die elektronische Meldung durch die Melder erfolgt automatisiert über definierte Schnittstellen vom Labor- bzw. Arztinformationssystem an DEMIS.

Im Zuge der Einführung des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) werden sich die Arbeitsabläufe bei Melde- und Benachrichtigungspflichtigen und im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) sehr verändern. Das DEMIS-Team versucht auf vielen Informationsveranstaltungen über die bevorstehenden Änderungen zu informieren. Dabei werden häufig ähnliche Fragen (Frequently Asked Questions – FAQ) gestellt, die in diesem Beitrag beantwortet werden sollen. Die FAQ werden auch auf der DEMIS-Internetseite

veröffentlicht und dort regelmäßig aktualisiert.