Aussetzung der Meldepflicht

Aussetzung der Meldepflicht für Erkrankungen an Influenza nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGMeldeVO) vom 3. Juni 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

um in der derzeitigen epidemiologischen Lage mit steigenden Fallzahlen der Neuen Influenza A/H1N1 die Belastung der Ärzteschaft auf das Notwendigste zu reduzieren, wurde die im April 2009 bundesweit eingeführte Meldepflicht für Verdachtsfälle ersetzt durch die ärztliche Meldepflicht für Todesfälle, wenn im Krankheitsverlauf eine Infektion mit Neuer Influenza A/H1N1 im zeitlichen Zusammenhang nachgewiesen wurde.

Gesetzliche Grundlage ist die „Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus („Schweinegrippe”) hervorgerufen wird” vom 30. April 2009, geändert am 13. November 2009, i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 15 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Tod eines Menschen an Influenza A/H1N1 namentlich zu melden.

Der direkte Nachweis von Influenza-Viren ist gemäß § 7 (1) Nr. 24 IfSG namentlich zu melden.

Die Meldepflicht für Erkrankungen an Influenza nach § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGMeldeVO) vom 3. Juni 2002 wird bis auf Weiteres ausgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Heidrun Böhm
Referatsleiterin
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz