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Praxisausweis (SMC-B-Karte) für Privatärztinnen und Privatärzte

Privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung benötigen eine Institutionskarte SMC-B, um sich an die Telematikinfrastruktur anzubinden und als TI-Teilnehmer die Anwendungen der TI zu nutzen. Damit wird beispielsweise das Verordnen von elektronischen Rezepten, der lesende und schreibende Zugriff auf elektronischen Patientenakten und Notfalldaten von Versicherten sowie die Teilnahme am sicheren Übermittlungsverfahren KIM ermöglicht. Der TI-Zugang mit der SMC-B ist auch Voraussetzung für die ab Sommer 2024 verpflichtende Meldung an das Implantateregister Deutschland (IRD).

Ab dem 1. Juli 2024 nimmt das Implantateregister Deutschland (IRD) den Regelbetrieb auf. 

Der Regelbetrieb mit verpflichtender Meldung von Brustimplantaten durch die Gesundheitseinrichtungen ist am 1. Juli 2024 gestartet. Damit müssen alle Einrichtungen des Gesundheitswesens am elektronischen Verfahren zur Registrierung von Brustimplantaten teilnehmen.

Zum 1. Januar 2025 erfolgt eine Erweiterung des Regelbetriebes für die Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie von Aortenklappenprothesen. Auch dafür ist dann für alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für das elektronische Meldeverfahren ein Zugang zur Telematik-Infrastruktur (TI) sowie eine Institutionenkarte (SMC-B) verpflichtend. Mit der SMC-B-Karte (Securitay Module Card Typ B) können sich Praxen als berechtigte Teilnehmer an der TI identifizieren. 

Alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die eine Kassenzulassung haben, erhalten die SMC-B über die Kassenärztliche Vereinigung.

Ärztinnen und Ärzte, die keine Kassenzulassung haben, also privatärztlich tätig sind, erhalten die SMC-B über die gematik. Im Rahmen des Antragsverfahrens muss die Sächsische Landesärztekammer gegenüber der gematik bestätigen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der SMC-B-Karte vorliegen.

Da die Anbindung an die Telematikinfrastruktur aufgrund der vorgegebenen Prozesse das Zusammenarbeiten mehrerer Stellen erfordert, empfehlen wir, die notwendigen Maßnahmen zeitnah in die Wege zu leiten.

Weitere Informationen der gematik zur SMC-B und zum Antragsverfahren finden Sie hier: 

SELBSTAUSKUNFT

Antrag zur Selbstauskunft

Hier können Sie das Formular zu der Selbstauskunft zur privatärztlichen Praxistätigkeit herunterladen.

Herunterladen (*.pdf, 79.41 KB)

Antragsprozess SMC-B-Karte für privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte

  1. Der eHBA ist Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B-Karte. Die Beantragung des eHBA ist hier (öffnet in neuem Fenster)möglich.
  2. Beantragen Sie die SMC-B über das Antragsportal der Bundesdruckerei (D-Trust) ehealth.d-trust.net/antragsportal(öffnet in neuem Fenster)
  3. Füllen Sie anschließend die Selbstauskunft (öffnet in neuem Fenster)zur privatärztlichen Tätigkeit aus und senden Sie diese per E-Mail an berufsregister(at)slaek.de(öffnet in neuem Fenster)
  4. Die eingereichte Selbstauskunft wird geprüft. Sie erhalten von der Sächsischen Landesärztekammer eine E-Mail mit einem angehängten Bestätigungsschreiben.
  5. Sie übermitteln die Bestätigung per Mail an die gematik kartenherausgabe(at)gematik.de.
  6. Das Antragsverfahren ist abgeschlossen. Die gematik prüft die eingereichten Unterlagen und gibt den Antrag gegenüber D-Trust frei.
  7. D-Trust produziert die SMC-B-Karte und versendet diese.