Wer als Arzt approbiert ist, darf im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte ausbilden. Die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebene persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden wird dem Arzt grundsätzlich zugesprochen.
In jeder Praxis kann je Arzt eine Auszubildende oder eine Umschülerin beschäftigt werden. Auf eine Auszubildende oder eine Umschülerin kommt eine ausgebildete Medizinische Fachangestellte oder ihr gleichgestellten Fachkraft, welche in Vollzeit in der Praxis beschäftigt sein muss (bzw. zwei Fachkräfte in Teilzeitbeschäftigung). Abweichungen von dieser Regelung bedürfen immer einer Prüfung der zuständigen Stelle.