Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate nach § 32 JArbSchG untersucht wurden. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung ist dem Ausbilder vorzulegen und in Kopie bei der Sächsischen Landesärztekammer einzureichen. Ohne die Bescheinigung kann der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Wenn einzelne Werktage weniger als 8 Stunden betragen, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. (vgl. § 8 JArbSchG) Laut § 14 JArbSchG dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Pausen und Pausenzeiten
Jugendliche Auszubildende haben laut § 11 JArbSchG Anspruch auf im Voraus feststehende Pausen. Als Pause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden müssen Pausenzeiten mindestens 30 Minuten betragen; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.
Urlaubsanspruch
Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes. Der Urlaub für Jugendliche beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag). Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und von der Auszubildenden wahrgenommen werden.