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Häufige Fragen

MFA - für Auszubildende

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine Verkürzung der Ausbildungszeit oder eine vorzeitige Abschlussprüfung beantragt werden.

Der Ausbildungsvertrag wird dem Arzt zugestellt, der Sie ausbilden möchte.

  • Ausbildungsvertrag (3-fach),
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
  • bei Jugendlichen eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses

Ja, Adressänderung, Namensänderung etc. müssen unbedingt bei der Ärztekammer angezeigt werden.

Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2025):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1000,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1100,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1200,00 Euro.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2025):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1050,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1150,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1250,00 Euro.

Die ausbildende Praxis meldet Sie bei der zuständigen Berufsschule an.

Ruth-Pfau-Schule

Berufliches Schulzentrum der Stadt Leipzig

Adresse
Schönauer Straße 160,
04207 Leipzig
Telefon
Anrufen von Ruth-Pfau-Schule: +49 341 426410
E-Mail
E-Mail senden an Ruth-Pfau-Schule: info@ruth-pfau-schule.de
Website

Sie müssen die Berufsschule besuchen, in deren Einzugsbereich sich Ihr Wohnort befindet.

Ja, wenden Sie sich hierzu einfach an die Sachbearbeiterinnen des Referates Medizinische Fachangestellte in der Sächsischen Landesärztekammer, Frau Hartmann, Frau Majchrzak und Frau Preißler.

Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Der Urlaub für Jugendliche (unter 18 Jahre) beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

Sind Sie volljährig, beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag).

Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien von Ihrer ausbildenden Praxis erteilt und von Ihnen wahrgenommen werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist unter 18-Jährigen für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Wenn der ausbildende Arzt die Regelungen des Manteltarifvertrages anwendet, beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage (Arbeitstage = Montag bis Freitag) (Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte).

Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind im bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten festgelegt.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fertigkeiten siehe § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten und Ausbildungsrahmenplan.

Für die Berufsschule gilt der Rahmenlehrplan.

Leistungs- und Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Ehrlichkeit und selbstständige Arbeitsweise gehören zu den selbstverständlichen Verhaltensregeln im Berufsalltag.

Die Lernpflicht umfasst, dass Sie alles tun müssen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Spezielle Pflichten, die aus dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten erwachsen, sind z.B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Pflicht zum verantwortungsbewussten Handeln und die Sorgfaltspflicht. Sie sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Darüber hinaus müssen Sie einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen. Dieser ist regelmäßig dem Ausbilder vorzulegen.

Die Berufsausbildung endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.

Wenn Sie vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung bestehen, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Das Anmeldeformular für Prüfungen wird durch die Sächsische Landesärztekammer an die ausbildende Praxis geschickt.

Die Prüfungsgebühren bezahlt Ihre ausbildende Arztpraxis (Zwischenprüfung - 100,00 EUR, Abschlussprüfung - 200,00 EUR).

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Prüfungszulassung ist eine Einzelfallentscheidung und verkürzt die Ausbildung um maximal 6 Monate. Das Formular für die vorzeitige Prüfungszulassung erhalten Sie von der Sächsischen Landesärztekammer. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • mindestens gute Lern- und Ausbildungsergebnisse in der Arztpraxis,
  • gute Lernmotivation und Lernergebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule und
  • mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte der Ausbildung müssen vollständig zur Anwendung bereit sein.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • die Anmeldung zur Abschlussprüfung einschließlich der Fehlzeiten in der Praxis und in der Berufsschule,
  • der schriftliche Ausbildungsnachweis (Ausbildungsnachweisheft) einschließlich des Sichtvermerkes,
  • ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe (= Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs „Erweiterte Notfallkompetenz” - 16 Stunden, nicht älter als 2 Jahre)
  • ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf und gegebenenfalls
  • eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

Bei einer Ausbildungsverkürzung oder vorzeitiger Abschlussprüfung sind zusätzliche Nachweise, wie z.B. eine Leistungseinschätzung des Ausbilders und die Notenübersicht sowie eine Einschätzung zur Lernmotivation in der Berufsschule erforderlich.

Sie werden zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn Sie Ihre Ausbildungszeit von 3 Jahren zurückgelegt haben bzw. wenn die Ausbildung nicht später als 2 Monate nach der Prüfung endet. Die Ausbildungszeit gilt dann als zurückgelegt, wenn eine Fehlzeit wegen Krankheit, Schwangerschafts- oder Mutterschutzurlaub zusammengerechnet nicht mehr als 10% der im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit beträgt. Außerdem müssen Sie an der Zwischenprüfung teilgenommen und Ihren schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben. Ihr Berufsausbildungsverhältnis muss ordnungsgemäß in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

Im praktischen Teil der Prüfung müssen Sie eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie ein Fachgespräch darüber führen. Bei der Prüfungsaufgabe sollen Sie praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.

Der detaillierte inhaltliche Aufbau der Abschlussprüfung ist in § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten geregelt.

Wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr.

Ihre ausbildende Praxis ist dann verpflichtet, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen. Die Verlängerung ist bei der Sächsischen Landesärztekammer anzuzeigen.