©AdobeStock/Kaspars Grinvalds
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Berufsanerkennung

Seit dem 1. April 2012 haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) ist es Aufgabe der Sächsischen Landesärztekammer, diese Gleichwertigkeit in Bezug auf den Berufsabschluss der Medizinischen Fachangestellten bei einer geplanten Erwerbstätigkeit in Sachsen festzustellen. Im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise im Bundesgebiet hat die Sächsische Landesärztekammer diese Aufgabe gemäß § 8 Abs. 5 BQFG mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ab dem 1. Januar 2015 an die Ärztekammer Westfalen-Lippe übertragen. Diese hat die entsprechende Aufgabe für aktuell 13 Landesärztekammern übernommen. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden beider Bundesländer liegen vor.