©Unsplash/lenscapewithme
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Fragen und Antworten

Behandlungsfehler

Zweck der Gutachterstelle ist es, Rechtsstreitigkeiten, mit welchen Patienten Ansprüche gegen einen Arzt wegen des Vorwurfes fehlerhafter ärztlicher Behandlung erheben, zu vermeiden und außergerichtlich zeit- und kostensparend beizulegen.

Die Gutachterstelle kann nur im allseitigen Einverständnis der Parteien (Haftpflichtversicherer, Arzt, Patient) tätig werden. Die Gutachterstelle kann erst angerufen werden, wenn der Haftpflichtversicherer zu dem Schadensersatzanspruch Stellung genommen hat. Der Patient muss den Arzt von der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit entbunden haben, ebenso eventuelle weitere Ärzte, welche ihn behandelt haben.

Die Gutachterstelle prüft den Sachverhalt und gibt abschließend eine begründete Stellungnahme ab, ob aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Gutachterstelle kann, soweit erforderlich, einen weiteren Gutachter mit der Erstattung eines Zusatzgutachtens beauftragen. Die Gutachterstelle entscheidet in der Besetzung eines Vorsitzenden (Arzt) und einem langjährig erfahrenen Richter.

Die Gutachterstelle wird nicht tätig, wenn in einem Streitfall bereits eine zivilrechtliche Entscheidung beantragt oder ergangen ist. Sie muss das Verfahren aussetzen, solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren in gleicher Sache anhängig ist.

An die Gutachterstelle können sich Patienten als auch Krankenhausträgern wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers wenden.