©AdobeStock/Bongkochrut
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Prävention

Prävention, betriebliche Gesundheitsförderung und Vorsorge

Grundsätzlich werden nachfolgend Präventionsleistungen der verschiedenen Leistungsträger dargestellt.
Im Rahmen der GKV-Zuständigkeit sind unter präventiven Gesichtspunkten noch die betriebliche Gesundheitsförderung und die Vorsorge zu berücksichtigen. Wie in der Grafik dargestellt wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention mit unterschiedlichen Inhalten und Zielen unterschieden.

Quelle: Vortrag Jürgen Hohnl: „Präventionsstrategien der Krankenkassen 2009“, ©SLAEK

Von den Vorsorgeleistungen der GKV sind Präventionsmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 SGB V und die Betriebliche Gesundheitsförderung als Präventionsmaßnahmen nach § 20b SGB V zu unterscheiden. Diese werden im sozialen oder betrieblichen Umfeld durch dafür zugelassene Leistungsanbieter auf der Basis des Leitfaden Prävention (Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 10. Dezember 2014) umgesetzt.

Für die Primärprävention (individueller Ansatz) und betriebliche Gesundheitsförderung wurden die folgenden Handlungsfelder mit teilweise mehreren Präventionsprinzipien ausgewählt:

Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V

Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten mit den Präventionsprinzipien

  • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
  • Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme

Handlungsfeld Ernährung mit den Präventionsprinzipien

  • Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
  • Vermeidung und Reduktion von Übergewicht

Handlungsfeld Stressmanagement mit den Präventionsprinzipien

  • Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
  • Förderung von Entspannung

Handlungsfeld Suchtmittelkonsum mit den Präventionsprinzipien

  • Förderung des Nichtrauchens
  • Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums

Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V

  1. Handlungsfeld Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung (verhältnispräventive Ausrichtung) mit den Präventionsprinzipien: 
    • Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitstätigkeit und -bedingungen
    • Gesundheitsgerechte Führung
    • Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen (Bewegungsförderliche Umgebung, Gesundheitsgerechte Verpflegung im Arbeitsalltag, Verhältnisbezogene Suchtprävention im Betrieb)
  2. Handlungsfeld <u>Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil (verhaltenspräventive Ausrichtung)</u> mit den Präventionsprinzipien:
    • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
    • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
    • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
    • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb
    • Empfehlung einer kombinierten Durchführung von verhaltens- mit verhältnisbezogenen Maßnahmen im Rahmen der praktischen Umsetzung der BGF
  3. Handlungsfeld <u>Überbetriebliche Vernetzung und Beratung</u> mit dem Präventionsprinzip:
    • Verbreitung und Implementierung von BGF durch überbetriebliche Netzwerke

(Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/ krankenversicherung/ praevention_selbsthilfe_beratung/ praevention_und_betriebliche_gesundheitsfoerderung/leitfaden_praevention/.de)

Zertifizierte Präventionsmaßnahmen nach §20 SGB V

Die Zentrale Prüfstelle Prävention (www.zentrale-pruefstelle-praevention.de) wurde im Januar 2014 gebildet und ist eine Kooperationsgemeinschaft der Krankenkassen zur kassenübergreifenden Prüfung von Präventionsangeboten nach § 20 Absatz 1 des SGB V. Die Prüfung wird bundesweit im Auftrag aller teilnehmenden Krankenkassen durchgeführt und nicht mehr von jeder Krankenkasse einzeln vorgenommen.
Nach bundeseinheitlichen Standards werden Präventionsangebote in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum beurteilt. Es werden insbesondere die Qualifikation der Kursanbieter (Übungsleiter/innen), Leistungsnachweise und Trainermanuale (Programme) begutachtet.
Ein Prüfsiegel wird als Zertifizierung für Präventionskurse, die von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt sind, vergeben. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Angebote in die Datenbank der Zentralen Prüfstelle Prävention aufgenommen, auf die alle beteiligten Krankenkassen Zugriff haben. Kurse, die in dieser Datenbank aufgenommen wurden, können von den Krankenkassen bezuschusst werden.
(Quelle: https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de)

Medizinische Vorsorge der gesetzlichen Krankenversicherung soll Krankheiten verhüten, die Verschlimmerung vorhandener Erkrankungen verhindern, Pflegebedürftigkeit vermeiden oder Entwicklungsstörungen bei Kindern entgegenwirken. Dabei wird zwischen Primär- und Sekundärprävention unterschieden.
Ist die ärztliche Behandlung nicht ausreichend oder ist sie ohne Erfolg durchgeführt worden, kommen Vorsorgeleistungen nach den §§ 23 und 24 SGB V in Betracht.
Diese sind:

  • Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten einschließlich so genannter Kompaktkuren (§ 23 Abs. 2 SGB V),
  • stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4 SGB V),
  • stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter bzw. Mutter/Vater-Kind-Leistungen (§ 24 SGB V).

Vorsorgeleistungen sind indiziert, wenn im Einzelfall Vorsorgebedürftigkeit, Vorsorgefähigkeit, realistische Vorsorgeziele und eine positive Vorsorgeprognose festgestellt worden sind.
Vorsorgebedürftigkeit besteht, wenn beeinflussbare Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden, oder wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen gefährdet ist (Primärprävention).
Vorsorgebedürftigkeit besteht auch, wenn bei manifester (chronischer) Krankheit drohende Beeinträchtigungen der Aktivitäten verhindert, das Auftreten von Rezidiven bzw. Exazerbationen vermieden bzw. deren Schweregrad vermindert oder dem Fortschreiten der Krankheit entgegengewirkt werden soll (Sekundärprävention).
Bei der Beurteilung der Vorsorgebedürftigkeit sind die auf das Gesundheitsproblem sowohl positiv wie negativ wirkenden umwelt- und personenbezogenen Kontextfaktoren zu berücksichtigen.
Beeinflussbare medizinische Risikofaktoren (Bewegungsmangel, ungesunde Ernährung, Adipositas, übermäßiger Alkohol-, Nikotin- und Medikamentenkonsum) können ein bereits bestehendes Gesundheitsproblem verstärken.
Vorsorgebedürftigkeit besteht nur dann, wenn über die kurative Versorgung hinaus der komplexe (interdisziplinäre, mehrdimensionale) Ansatz der Vorsorgeleistung erforderlich ist

Grundlage für die Umsetzung von ambulanten oder stationären Vorsorgeleistungen zu Lasten der GKV ist die Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“, welche auf Empfehlung des MDS am 28. Oktober 2005 als Richtlinie nach § 282 Satz 3 SGB V beschlossen und durch Beschluss des GKV-Spitzenverbandes vom 6. Februar 2012 in einigen Teilbereichen aktualisiert wurde.
Beantragung: ärztliche Verordnung medizinische Rehabilitation der GKV (Muster 61)

Oberstes Ziel der Prävention der GUV ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Dabei folgt sie einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschließt wie den Gesundheitsschutz.
Durch Präventionsmaßnahmen sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhütet, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren abgewehrt und die Arbeit menschengerecht gestaltet werden. Ihr oberstes Ziel ist die Bekämpfung der Gefahren an der Quelle. Sie sollen möglichst zwangsläufig und unabhängig vom Willen einzelner Personen wirken und deshalb die Arbeitsbedingungen an erster Stelle mit technischen und organisatorischen Mitteln verbessern. Geeignete Präventionsmaßnahmen werden mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen ermittelt.
Diese Maßnahmen bedienen sich dabei insbesondere

  • der Sicherheitstechnik, z. B. durch Maschinenschutz
  • der Arbeitsmedizin, z. B. durch arbeitsmedizinische Vorsorge
  • der Arbeitshygiene, z. B. durch sicheren Einsatz von Gefahrstoffen
  • der Arbeitswissenschaft (Ergonomie), z. B. durch menschengerechte Gestaltung der Arbeitsmittel
  • der Arbeitsorganisation, z. B. durch Regelung der Arbeitsabläufe

Solche objektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen, die den Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen und Sicherheitszeichen (Schildern) sowie die Durchführung von Unterweisungen umfassen.

 

Umfangreiche Präventionsleistungen unterstützen bei der Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die zehn Präventionsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind:

  • Anreizsysteme
  • Beratung (auf Anforderung)
  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  • Ermittlung
  • Forschung, Entwicklung und Modellprojekte
  • Information und Kommunikation
  • Prüfung / Zertifizierung
  • Regelwerk
  • Qualifizierung
  • Überwachung einschließlich anlassbezogene Beratung

(Quelle: http://www.dguv.de)

„Anforderungen im Beruf und die Zunahme chronischer Erkrankungen lassen viele Menschen daran zweifeln, dass sie bis ins Rentenalter berufstätig sein können. Oftmals werden leichtere Beschwerden ignoriert oder zu spät angegangen. Im Laufe der Jahre können sich daraus ernste Erkrankungen entwickeln, die die Erwerbsfähigkeit gefährden. Um dieser Entwicklung vorzubeugen, bietet die gesetzliche Rentenversicherung präventive (vorbeugende) Leistungen für Versicherte an, die bereit sind, aktiv an ihrer Gesundheit und dem Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit mitzuarbeiten.“
Eine medizinische Präventionsleistung kann bewilligt werden, wenn erste gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden.
Die Präventionsmaßnahme soll helfen, gesundheitliche Probleme aktiv anzugehen und den (Berufs-) Alltag in Zukunft besser zu bewältigen. Gesunde Ernährung, regelmäßige Bewegung und Entspannungsübungen können das Leben wieder ins Gleichgewicht bringen. Die psychologischen Strategien zum Selbstmanagement helfen durchzuhalten und langfristig einen gesünderen Lebensstil zu verwirklichen. So werden auf Dauer lange Krankheitszeiten und ein frühes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vermieden.

(Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung.de)

Beantragung: Antragsformulare Präventionsleistung DRV
G 0180 Antrag auf medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen)
G 0185 Anlage zum Antrag auf medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen)
G 0190 Ärztlicher Befundbericht zum Präventionsantrag der Rentenversicherung
G 0600 Honorarabrechung zum ärztlichen Befundbericht

Erarbeitet: SLÄK- Ausschuss Prävention und Rehabilitation
Verantwortlich: Frau Dr. med. Inge Scherwinski (Ausschussvorsitzende 2015-2019)
Stand 08.04.2020