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Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht

Jede volljährige und einwilligungsfähige Person kann schriftliche Erklärungen abgeben, die wirksam werden, wenn sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Diese Erklärungen betreffen hauptsächlich zwei Bereiche:

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen erlauben oder ablehnen. Diese Verfügung wird wirksam, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst über Ihre medizinische Behandlung entscheiden können. Damit die Patientenverfügung gültig ist, müssen die Krankheitszustände und Ihr Wille darin konkret beschrieben sein. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn Ihr Wille unklar ist, dann hilft die Patientenverfügung dabei, diesen durch Bevollmächtigte, Betreuer oder ein Gericht zu ermitteln. Solange Sie in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, hat die Patientenverfügung keine rechtliche Bedeutung.

Betreuungs- und Vorsorgeverfügungen

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie eine Vertrauensperson benennen, die das Gericht im Bedarfsfall als Betreuer einsetzen soll. Diese Person übernimmt dann die Entscheidungen in den von Ihnen festgelegten Bereichen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. In einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens sofortige Befugnisse übertragen, ohne dass ein Gericht eingreifen muss. Diese Vollmacht kann sich auf die Gesundheitsfürsorge oder auf andere Bereiche wie Aufenthaltsbestimmung, Umgang mit Behörden oder Vermögensverwaltung erstrecken. 

Seit Anfang 2023 können auch Ehegatten in gesundheitlichen Notfällen für maximal sechs Monate Entscheidungen für den anderen treffen, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit handlungsunfähig ist. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn es widerrufen wurde, die Eheleute getrennt leben oder eine andere Person als Vertreter bestimmt wurde.

Bevor Sie Personen als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigen benennen, sollten Sie unbedingt deren Einverständnis einholen und mit diesen über Ihre Wünsche beim Ausführen der Vollmacht sprechen.

Diese Vorsorgedokumente können eine große Tragweite haben. Daher ist zu empfehlen, sich durch einen Arzt ihres Vertrauens oder geschultes Fachpersonal (z.B. vom Betreuungsverein) beraten zu lassen. Dies kann helfen, die medizinischen Sachverhalte besser zu verstehen. Bei Vollmachten im vermögensrechtlichen Bereich empfiehlt sich auch die Einholung juristischen Rates.

Musterexemplare für eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht sowie die gesetzlichen Grundlagen dafür erhalten Sie hier. Diese Musterexemplare können heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden. Bei der Weitergabe an andere Personen empfiehlt es sich, diesen Informationsteil, die tabellarische Übersicht sowie den Gesetzestext mit zu kopieren.

Bitte nehmen Sie sich genügend Zeit für die Thematik und informieren Sie sich umfassend. Neben den kurzen Informationen in der beiliegenden tabellarischen Übersicht gibt auch das Bundesjustizministerium wertvolle Informationen heraus (www.bmj.de) Thema: Vorsorge- und Betreuungsrecht.

Wichtig:

Die Sächsische Landesärztekammer hat die Formulare sorgfältig erstellt. Es handelt sich dennoch um Muster und es wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Formulare können direkt verwendet aber auch durch Streichung von Passagen oder Ergänzungen entsprechend Ihrem Willen und je nach persönlicher Situation abgewandelt werden. Bei Änderungen oder Ergänzungen ist es empfehlenswert, die geänderte Passage mit Datum und Unterschrift zu kennzeichnen.

Aus Kapazitätsgründen kann keine medizinische oder rechtliche Beratung zu den Musterverfügungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sächsischen Landesärztekammer erfolgen. Von Nachfragen bitten wir abzusehen.