§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
§6 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
Ärzte können danach alle wirklich wichtigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Ausgeschlossen sind z.B. Hörgeräteverordnung bei Altersschwerhörigkeit, normale Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen, elektive Operationen wie Gelenksersatz oder Gallenblasenentfernungen ohne akute Entzündungen, Gebisssanierungen ohne akute Schmerzen oder Entzündungen, etc..
Bisher gab es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Interpretation des Asylbewerberleistungsgesetzes und zahlreiche Fälle mussten aufwändig abgestimmt werden.
Inzwischen wurde mit der Landesdirektion, der Landesärztekammer, dem Staatsministerium für Soziales und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Übereinstimmung bezüglich einer einheitlichen Interpretationshilfe des Asylbewerberleistungsgesetztes erzielt. Diese Interpretation ermöglicht einen Differenzierung von medizinischen Behandlungen, die eindeutig nach AsylbLG abgedeckt sind und anderen Maßnahmen, welche vor Verordnung bzw. Durchführung einer Kostenzusage des Kostenträgers bedürfen. Die Interpretationshilfe gibt einen praxisrelevanten Überblick über die Besonderheiten des AsylbLG, die einen als behandelnden Arzt von Asylsuchenden betreffen.
Sollten mit dieser Version der Interpretationshilfe inhaltich-fachliche Fragen aufgeworfen werden, wenden Sie sich gerne an koordination(at)slaek.de.
Diese Interpretationshilfe finden Sie aktuell unter
Die Sächsische Landesärztekammer hat wichtige Informationen zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende zusammengestellt und in Deutsch, Englisch und Arabisch veröffentlicht.
Die Einschränkungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern durch das AsylBLGes könnten nur durch eine Gesetzesänderung verändert werden – auf politischer Ebene.