Ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst).
Häufige Fragen
Beitrag
Stichtag für die Einstufung ist der 1. Februar des Beitragsjahres. Sie wählen die Rubrik aus, die für Sie an diesem Tag zutrifft und reichen die dort genannten Nachweise ein.
Der Kammerbeitrag wird anhand der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuergesetz des vorletzten Jahres vor der Beitragsveranlagung berechnet (für den Kammerbeitrag 2024 sind das die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2022).
Sofern Sie im vorletzten Jahr noch nicht ärztlich tätig gewesen sind bzw. keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. aufgrund von Elternzeit) erzielt haben, werden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des letzten Jahres als Bemessungsgrundlage herangezogen.
- (Ärztliche) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Praxisgewinn, Honorare, Bereitschaftsdienst)
- (Ärztliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten)
- (Ärztliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Gewinn aus Verkauf von Kontaktlinsen)
Diese Einkunftsarten finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid.
Bei mehreren Einkunftsarten sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zusammen zu zählen.
Das zu versteuernde Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte sind nicht Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag.
Nein, das ist nicht erforderlich. Zur Beitragseinstufung wird lediglich ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid benötigt, aus dem die für die Beitragsveranlagung relevanten Positionen (siehe oben) hervorgehen.
Alle anderen auf diesem Blatt befindlichen Zahlen, auch die des mit veranlagten Ehepartners, können geschwärzt werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Name und das Jahr erkennbar sein müssen.
Es kann die Bestätigung des Steuerberaters über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit akzeptiert werden. Ist beides nicht möglich, beantragen Sie bitte über das Mitgliederportal, telefonisch oder schriftlich eine Fristverlängerung für die Einreichung der Nachweise.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen keine Stundung des Kammerbeitrages einschließt. Bitte veranlagen Sie sich in diesem Fall auf der Grundlage der Ihnen vorliegenden Unterlagen und überweisen Sie den voraussichtlichen Kammerbeitrag bis zum 1. März des Beitragsjahres. Die endgültige Veranlagung erfolgt dann bei Vorliegen von Nachweisen. Für Ärzte, die der Sächsischen Landesärztekammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, gilt dies nicht, da der Einzug des Kammerbeitrages erst nach Vorliegen des Nachweises erfolgen kann.
Wählen Sie bitte bei der Selbsteinstufung die Eigenbestätigung in Verbindung mit einem Nachweis über den erzielten Bruttoarbeitslohn des Bemessungsjahres.
Auch in diesem Fall ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen (z.B. Kopie des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Kopie des Nachweises des Beginns der Mutterschutzfrist/Bescheinigung der Elternzeit) zu gewähren. Auf Antrag und bei Vorliegen der Nachweise erfolgt eine anteilige Berechnung des Kammerbeitrages nach den vollen Monaten der ärztlichen Tätigkeit auf der Basis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres und eine anteilige Berechnung des Mindestbeitrages für die Zeit ohne ärztliche Tätigkeit bzw. Mutterschutz/Elternzeit. Maßgebend ist der Status zum Monatsersten. Trifft also der Tatbestand zum Stichtag, dem 1. Februar des Beitragsjahres zu, erfolgt die Einstufung mit dem Mindestbeitrag.
Für die Einreichung des Nachweises (z. B. Kopie des Rentenbescheides, Kopie des Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung über die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit) ist es ebenfalls möglich eine Fristverlängerung zu gewähren.
Mit dem Bezug von Versorgungsbezügen nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der SV und vergleichbare Leistungen sowie einer BU/EU-Rente entfällt grundsätzlich die Beitragspflicht. Erzielen Kammermitglieder Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit im Beitragsjahr ist kein bzw. ein gestufter Kammerbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
Sofern der Bezug von Versorgungsbezügen sowie einer BU/EU-Rente während des Beitragsjahres erfolgt, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.
Bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit über 50.000 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages, unabhängig vom Bezug einer Rente, nach den Einkünften des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr.
Im Jahr des Erhaltes der Approbation/einer ersten Berufserlaubnis sind Kammermitglieder von der Beitragspflicht befreit.
Die Nutzung des Mitgliederportals bietet mehrere Vorteile.
- Sie werden durch die Veranlagung geführt und die Fehlerquote nimmt ab.
- Die Veranlagung erfolgt schnell und kostengünstig.
- Der Verwaltungsaufwand nimmt ab.
- Bei korrekter Selbsteinstufung mit allen notwendigen Nachweisen und einem uns vorliegendem gültigem SEPA-Lastschriftmandat bis zum 1. März sparen Sie 3%.
Wir hoffen, Ihre wichtigsten Fragen zur Beitragsordnung mit unseren Ausführungen beantwortet zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen zu Ihrer Beitragsveranlagung haben, können Sie sich an die Mitarbeiterinnen des Beitragswesens wenden, die Ihnen zu unseren Geschäftszeiten gern zur Verfügung stehen:
(A - H)
Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann
- Adresse
- Schützenhöhe 16,
01099 Dresden - Telefon
- Anrufen von Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann: +49 351 8267437
- Fax
- CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
- E-Mail senden an Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann: B.Altmann@slaek.de
(I - Q)
Franziska Rasche
- Adresse
- Schützenhöhe 16,
01099 Dresden - Telefon
- Anrufen von Franziska Rasche: +49 351 8267436
- Fax
- CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
- E-Mail senden an Franziska Rasche: F.Rasche@slaek.de
(R - Z)
Mandy Schiebold
- Adresse
- Schützenhöhe 16,
01099 Dresden - Telefon
- Anrufen von Mandy Schiebold: +49 351 8267438
- Fax
- CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
- E-Mail senden an Mandy Schiebold: M.Schiebold@slaek.de