Häufige Fragen

Organspende

Im Transplantationsgesetz in § 13 Abs. 3 findet sich eine auch für Dialysezentren relevante Passage: „(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantationszentren melden die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftlicher Einwilligung an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen Daten übermittelt werden.“ Es ist bekannt, dass in Deutschland derzeit ca. 70.000 Patienten eine Nierenersatztherapie erhalten, davon aber weniger als 10% zur Nierentransplantation angemeldet sind. Diese hohe Diskrepanz ist Grund für viele Spekulationen und für ungerechtfertigte Verdächtigungen von Kassen und Medien Nephrologen gegenüber. Da es viele Kontraindikationen gibt, die natürlich nur der behandelnde Nephrologe kennt, ist es wichtig und richtig, dass eine sehr individuelle Entscheidung gemeinsam mit dem Patienten getroffen wird. Um die Dialysezentren bei dieser personalisierten Entscheidung für jeden einzelnen Patienten und bei der Dokumentation des Entscheidungsprozesses zu unterstützen, hat die Kommission Transplantation der Sächsischen Landesärztekammer eine Muster-Checkliste zur Meldung der Dialysepatienten zur Nierentransplantation entworfen (pdf). Diese sollte nach Möglichkeit für jeden Dialysepatienten ausgefüllt werden und verbleibt in dessen Akte.