©AdobeStock/Anna Fedorova
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Wahlordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 22. September 1990



Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Wahlordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Wahlordnung) vom 22. September 1990 (ÄBS S. 117) beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 27. November 2013 (ÄBS S. 546)** geändert.

* zuvor geändert durch Satzung vom 27. März 1993 (ÄBS S. 341), in Kraft getreten am 1. Juni 1993; Satzung vom 22. Oktober 1997 (ÄBS S. 548), in Kraft getreten am 1. Januar 1998; Satzung vom 9. August 2000 (ÄBS S. 419), in Kraft getreten am 1. Januar 2001; Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 630), in Kraft getreten am 1. Januar 2010
** in Kraft getreten am 1. Januar 2014

§ 1 Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer werden in den Wahlkreisen für jeweils 4 Jahre gewählt.
(2) Die Wahlen werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl unmittelbar, frei, gleich und geheim durchgeführt.
(3) Die Wahl findet in Form der Briefwahl statt.

§ 2 Wahlkreise

Die politischen Kreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsens bilden je einen Wahlkreis.

§ 3 Leitung der Wahl

(1) Für die Leitung und Durchführung der Wahl beruft der Kammervorstand
a) einen Landeswahlausschuss, der aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzenden und 2 Wahlberechtigten als Beisitzer besteht, und
b) für jeden Wahlkreis auf Vorschlag der Kreisärztekammer einen Kreiswahlausschuss, der aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und 2 Wahlberechtigten als Beisitzer besteht.
(2) Für jedes Mitglied der Wahlausschüsse ist jeweils 1 Stellvertreter zu bestellen.
(3) Wahlbewerber können nicht Mitglieder der Wahlausschüsse sein.
(4) Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Kammervorstandes dürfen weder Mitglieder des Landes- noch eines Kreiswahlausschusses sein.
(5) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet.
(6) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Der Landeswahlausschuss und die Kreiswahlausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(9) Zu den Sitzungen des Landeswahlausschusses hat jeder Kammerangehörige und zu den Sitzungen der Kreiswahlausschüsse jeder Angehörige des jeweiligen Wahlkreises als Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat der Vorsitzende auf Anfrage den Kammerangehörigen mitzuteilen.
(10) Die Bekanntmachungen der Wahlausschüsse und der Wahlleiter erfolgen im Ärzteblatt Sachsen oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wahlberechtigten.

§ 4 Zeitplan

(1) Der Landeswahlausschuss legt den Stichtag für die Aufnahme in die Wählerlisten fest und stellt einen Zeitplan für den Ablauf der Wahl auf.
(2) Der Zeitplan ist für die Kreiswahlausschüsse verbindlich.

§ 5 Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung umfasst 101 gewählte Mitglieder.
(2) Die Sitze in der Kammerversammlung werden auf die einzelnen Wahlkreise nach dem prozentualen Anteilsverhältnis verteilt, in dem nach Maßgabe der abgeschlossenen Wählerliste die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlkreises zu der Gesamtzahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise steht.
Bei der ermittelten Prozentzahl bleiben die Ziffern hinter dem Komma zunächst unberücksichtigt. Ein Wahlkreis, bei dem weniger als ein Sitz errechnet wird, erhält dennoch mindestens einen Vertreter. Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Ziffern nach dem Komma vergeben. Bei gleich großen Ziffern hinter dem Komma entscheidet das Los.
(3) Für die in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung sind jeweils nachrückende Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen (§ 21 Abs. 3).

§ 6 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.
(3) Nicht wählbar sind Mitglieder,
1. solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das Wahlrecht zur Kammerversammlung, die allgemeine Wählbarkeit oder die Wählbarkeit zur Kammerversammlung oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist,
2. die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt haben,
3. die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt oder als Bedienstete der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Angelegenheiten der Aufsicht über die Kammer befasst sind.
(4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
1. dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die im § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. sich das Mitglied in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
3. das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind.
(5) Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit oder ihr Ruhen werden vom Vorstand nach Maßgabe des Sächsischen Heilberufekammergesetzes festgestellt.
(6) Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in der Wählerliste eingetragen ist. Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
(7) Ein Kammermitglied kann nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem es wahlberechtigt ist.

§ 7 Fertigung und Auflegung der Wählerlisten

(1) Der Landeswahlleiter lässt Listen der Wahlberechtigten für jeden Wahlkreis aufstellen. Maßgebend für die Zugehörigkeit zum Wahlkreis ist der Ort, an dem der Wahlberechtigte seine berufliche Tätigkeit ausübt, andernfalls der Wohnort. Die Wahlberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge mit Zu-, Vorname und Wohnort aufzuführen.
(2) Der Landeswahlleiter veranlasst, dass in der Geschäftsstelle der Landesärztekammer und bei den Kreiswahlleitern oder den von ihnen bestimmten Stellen die Wählerlisten mindestens 7 Werktage lang zur Einsichtnahme für die Wahlberechtigten aufliegen.
(3) Die Auflegung der Listen ist mit Angabe des Ortes und der Auflegungsfrist bekannt zu machen (§ 3 Abs. 10).

§ 8 Einspruch gegen Wählerlisten

(1) Jeder Wahlberechtigte, der Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während ihrer Auflegung beantragen. Die Wählerlisten können bis zu ihrem Abschluss (§ 9) auch von Amts wegen durch den Kreiswahlausschuss berichtigt oder ergänzt werden.
Wird der Verlust des Wahlrechts einer Person erst nach Abschluss der Wählerliste bekannt, so ist dies in einem Anhang zur Wählerliste festzustellen.
Die Betroffenen sind zu benachrichtigen.
(2) Der zuständige Kreiswahlausschuss entscheidet über den Berichtigungsantrag und benachrichtigt den Antragsteller und den Betroffenen.
(3) Den Beschwerten steht das Recht zu, binnen 1 Woche nach Benachrichtigung den Landeswahlausschuss anzurufen.

§ 9 Abschluss der Wählerlisten

(1) Die Wählerliste wird vom Kreiswahlausschuss mit der Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten abgeschlossen.
(2) Der Kreiswahlleiter beurkundet den Abschluss der Wählerliste und teilt die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis unverzüglich dem Landeswahlleiter mit.

§ 10 Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der ihm mitgeteilten Zahl der Wahlberechtigten gem. § 5 Abs. 2 fest, wieviel Mitglieder zur Kammerversammlung in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind.
(2) Der Landeswahlleiter hat die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt zu machen (§ 3 Abs. 10).

§ 11 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Frist für die Einreichung bestimmt der Landeswahlausschuss. Sie ist bekannt zu machen (§ 3 Abs. 10).
(2) Ein Wahlvorschlag muss mindestens einen Wahlbewerber enthalten. Wahlvorschläge dürfen nur Wahlbewerber enthalten, die in dem betreffenden Wahlkreis wählbar sind.
(3) Der Wahlvorschlag muss die Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, der Anschrift, der Berufsbezeichnung sowie Art und Ort der Berufsausübung enthalten.
(4) Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung des Wahlbewerbers beizufügen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und die Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung annimmt.
(5) Der Wahlvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten des Wahlkreises auf diesem unterschrieben werden und deren Namen und Anschriften enthalten (Unterstützer des Wahlvorschlages). Es ist zulässig, dass ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt. Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.

§ 12 Prüfung der Wahlvorschläge

Der zuständige Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen und jeden eingegangenen Wahlvorschlag unverzüglich zu prüfen, ob er den Anforderungen der Wahlordnung entspricht. Stellt er Mängel fest, teilt er dies der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.

§ 13 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der zuständige Kreiswahlausschuss entscheidet nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber gibt der Kreiswahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder eines einzelnen Bewerbers kann binnen 1 Woche nach Zustellung oder Eröffnung der Landeswahlausschuss angerufen werden.
(4) Der Kreiswahlleiter stellt nach Zulassung der Wahlvorschläge die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens für den Stimmzettel zusammen.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge teilt der Kreiswahlleiter unverzüglich dem Landeswahlleiter mit.

§ 14 Festsetzung der Wahlfrist

Der Landeswahlausschuss setzt den Tag fest, bis zu dessen Ablauf das Wahlrecht spätestens ausgeübt sein muss. Dieser ist bekannt zu machen (§ 3 Abs. 10). Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem letzten Tag zur Ausübung des Wahlrechts müssen mindestens 2 Wochen liegen.

§ 15 Ausstellung von Stimmzetteln

Der Landeswahlleiter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel gemäß § 12 Abs. 2 von gleicher Beschaffenheit und Farbe.

§ 16 Versendung der Stimmzettel

(1) Der Landeswahlleiter übersendet spätestens 2 Wochen vor dem Endzeitpunkt zur Ausübung der Wahl jedem in der Wählerliste aufgeführten Wahlberechtigten
1. einen Stimmzettel seines Wahlkreises,
2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck „Wahlumschlag“ auf der Vorderseite sowie dem Aufdruck „Keinen Absender angeben!“ auf der Rückseite,
3. einen verschließbaren und freigemachten äußeren Briefumschlag (Stimmbrief) mit dem Aufdruck „Wahlbrief“ und der Anschrift des Kreiswahlleiters sowie den Zusätzen „Wahl“ nebst der Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf der Vorderseite. Der äußere Umschlag gilt als Wahlausweis.
(2) Der Landeswahlleiter soll bei der Versendung der Unterlagen auf den Endzeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts hinweisen und kann weitere Erläuterungen über die Ausübung des Stimmrechts beifügen.
(3) Hat ein Wahlberechtigter die in Abs. 1 genannten Unterlagen nicht erhalten, so kann er diese bis zum Ende der Wahlfrist beim Landeswahlleiter anfordern.

§ 17 Stimmabgabe

(1) Jeder Stimmberechtigte hat für die Wahl soviel Stimmen, wie Mitglieder für die Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind.
(2) Auf dem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme für die Bewerber in der Weise ab, dass er die Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch ein Kreuz bei dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet. Jedem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden.
(3) Der Wähler legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2), der keinen sonstigen Inhalt aufweisen darf, und verschließt diesen. Dieser Umschlag wird in den äußeren Briefumschlag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3) gelegt, der gleichfalls zu verschließen ist, und zur Post gegeben oder beim Kreiswahlleiter abgegeben.
(4) Die Wahlfrist ist gewahrt, wenn der Brief ausweislich des Poststempels am letzten Tag der Ausübung des Wahlrechtes zur Beförderung gegeben oder bis zu diesem Zeitpunkt beim Kreiswahlleiter eingegangen ist.

§ 18 Eingang der Stimmbriefe

(1) Den Eingang der Stimmbriefe vermerkt der Kreiswahlleiter unter Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs in einer Liste (Stimmbriefliste). Einsicht in die Stimmbriefliste oder Auskunft daraus wird nicht gewährt.
(2) Der Kreiswahlleiter sammelt die eingegangenen Stimmbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe dem Kreiswahlausschuss.
(3) Verspätet eingegangene Stimmbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden vom Kreiswahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verwahrt.

§ 19 Einbringung der Wahlumschläge in die Wahlurne

(1) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe überprüft der Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der eingegangenen äußeren Umschläge mit der Wählerliste und vermerkt dort die erfolgte Abstimmung.
(2) Wenn über die Person oder das Wahlrecht des Stimmbriefabsenders oder über die Gültigkeit des Stimmbriefes Zweifel bestehen, entscheidet der Kreiswahlausschuss über dessen Gültigkeit. Unverschlossene Stimmbriefe sind ungültig.
(3) Die gültigen Stimmbriefe werden geöffnet, die darin liegenden Wahlumschläge werden ungeöffnet in eine Urne gelegt. Unverschlossene Wahlumschläge sind ungültig. Gleiches gilt bei Fehlen des Wahlumschlages. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlumschlages, entscheidet darüber der Kreiswahlausschuss.
(4) Beanstandungen des Kreiswahlausschusses nach den Absätzen 2 und 3 werden in der Stimmbriefliste (§ 18) vermerkt. Die nicht rechtzeitig eingegangenen oder für ungültig erklärten Stimmbriefe werden ungeöffnet der Stimmbriefliste beigelegt. Die für ungültig erklärten Wahlumschläge sind mit den dazugehörigen Stimmbriefen ebenfalls der Stimmbriefliste beizufügen.

§ 20 Prüfung und Zählung der Stimmzettel

(1) Der Kreiswahlleiter lässt die Wahlumschläge aus der Wahlurne nehmen, öffnen und sich überreichen.
(2) Er stellt bei jedem der ihm überreichten Stimmzettel fest, ob er gültig ist. Bei Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Kreiswahlausschuss.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
a) wenn für die Stimmabgabe andere als die dem Wähler zugesandten Stimmzettel (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) verwendet wurden,
b) wenn sie außer der Kenntlichmachung nach § 17 Abs. 2 Zusätze enthalten,
c) wenn auf den Stimmzetteln mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder für die Kammerversammlung zu wählen sind,
d) wenn sie einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
e) wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.
(4) Danach werden die Stimmen für die einzelnen Bewerber ermittelt und zusammengezählt. Zu diesem Zweck stellt der Kreiswahlleiter bei jedem Stimmzettel fest, für welchen Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind und gibt dies dem als Schriftführer tätigen Beisitzer bekannt, der den entsprechenden Eintrag in eine Zählliste macht. Dasselbe geschieht durch das andere Ausschussmitglied in einer Gegenliste.

§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt aufgrund der Zähllisten das Wahlergebnis für die Wahl der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest.
(2) Die auf den Wahlkreis entfallenden Sitze in der Kammerversammlung werden unabhängig vom Wahlvorschlag den Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erlangten Stimmenzahl zugeteilt.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Die Bewerber, auf die nach Absatz 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmzahlen als nachrückende Mitglieder der Kammerversammlung ihres Wahlvorschlages festzustellen.

§ 22 Wahlniederschrift

(1) Über das Verfahren nach § 19 und über die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 20 und 21) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses zu unterzeichnen ist.
(2) Der Niederschrift sind die Wählerliste und die Stimmbriefliste nebst Anlagen (§ 19 Abs. 4) beizulegen.
(3) Die Wahlniederschrift ist samt den Belegen gemäß Abs. 2 und allen weiteren Wahlunterlagen (gültige Stimmbriefe, Wahlumschläge, Stimmzettel) alsbald vom Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter einzusenden.

§ 23 Prüfung der Gültigkeit der Wahl

(1) Der Landeswahlausschuss prüft an Hand der übersandten Wahlakten die Einhaltung der Vorschriften des Wahlverfahrens.
(2) Der Landeswahlleiter hat das Ergebnis der als gültig anerkannten Wahl einschließlich der Namen der Gewählten und der nachrückenden Mitglieder (§ 21 Abs. 3) unverzüglich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 10). Die Gewählten setzt er schriftlich von ihrer Wahl in Kenntnis.

§ 24 Wahlanfechtung

(1) Hält ein Wahlberechtigter die Wahl für ungültig, kann er binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 Abs. 2) den Landeswahlausschuss anrufen.
(2) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, soweit ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitungen, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
(3) Die Ungültigkeit der Wahl sowie Änderungen des Wahlergebnisses sind in derselben Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(4) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wurde, hat eine Neuwahl innerhalb der vom Landeswahlausschuss bestimmten Frist stattzufinden.

§ 25 Aufbewahrung der Wahlakten

Die Wahlakten sind bis zum Ablauf der Wahlperiode bei der Landesärztekammer aufzubewahren.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am 1. Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die vorstehende Wahlordnung wird nach Genehmigung des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 24.9.1990 hiermit bekanntgemacht.


Dresden, den 22.9.1990

Doz. Dr. sc. med. Diettrich
Präsident

Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer