©AdobeStock/Anna Fedorova
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Satzung zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Wahl und der Organisation der Ausschüsse

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. November 2019)



Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Hautsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Hauptsatzung) vom 7. Oktober 1994 (ÄBS S. 786), die zuletzt durch Satzung vom 24. November 2014 (ÄBS S. 500) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 13. Juni 2015 die folgende Satzung zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Wahl und der Organisation der Ausschüsse beschlossen (ÄBS S. 293) und zuletzt durch Satzung vom 19. November 2019* (ÄBS 12/2019, S. 31) geändert:

*in Kraft getreten am 13. November 2019

(1) Die Ausschüsse sollen aus höchstens zehn Mitgliedern bestehen. Die Kammerversammlung bestimmt für jeden Ausschuss dessen jeweilige maximale Zahl der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder werden in geheimer Wahl bestimmt, sofern die Kammerversammlung es beschließt oder die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss übersteigt. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat so viel Stimmen, wie der jeweilige Ausschuss an Mitgliedern hat. Die Kandidaten sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt, sofern dies für ihre Mitgliedschaft im Ausschuss erforderlich ist. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
(3) Die Kandidaten, auf die nach den Regelungen in dieser Satzung kein Sitz entfällt, gelten bei Nichterreichung der für den jeweiligen Ausschuss erforderlichen Mitgliederzahl in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen bzw. im Fall einer gruppenweisen Wahl in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen innerhalb ihrer Gruppe als nachrückende Mitglieder gewählt.
(4) Ist der Status eines Mitgliedes für dessen Wahl in den jeweiligen Ausschuss maßgeblich und ergeben sich diesbezüglich Änderungen während der Wahlperiode, so entscheidet die Kammerversammlung, ob und inwieweit eine Veränderung erforderlich ist.
(5) Zur Gewährleistung einer paritätischen Vertretung bestimmter Tätigkeitsbereiche und Fachgebiete sowie zur Wahrung einer breiten Fachkompetenz werden nachfolgend für einzelne Ausschüsse besondere Regelungen zur Wahl und Zusammensetzung sowie abweichende Vorgaben zu Anzahl und Status der Mitglieder getroffen.

(1) Der Ausschuss Ärztliche Ausbildung besteht aus zwölf Mitgliedern, darunter zehn gewählte Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat zehn Stimmen. Die Kandidaten sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Darüber hinaus gehören dem Ausschuss die Studiendekane der Medizinischen Fakultäten der Universitäten in Dresden und Leipzig an.

(1) Der Ausschuss Ambulant-stationäre Versorgung besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen:

  • mindestens fünf niedergelassene Ärzte 
  • mindestens sechs angestellte Ärzte.

(2) Die Mitglieder werden gruppenweise gewählt, wobei jedes Mitglied der Kammerversammlung für jede Gruppe so viel Stimmen besitzt, wie Mitglieder gewählt werden können. Die Mindestanzahl der Mitglieder ist gewählt, wenn sie im Vergleich mit den Kandidaten aller Gruppen jeweils die Stimmenmehrheit besitzen.
(3) Darüber hinaus gehört dem Ausschuss der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen bzw. ein von diesem benannter ärztlicher Vertreter an.

(1) Der Ausschuss Öffentlicher Gesundheitsdienst, Hygiene und Umweltmedizin besteht aus zwölf Mitgliedern, darunter zehn gewählte Mitglieder, und setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen:

  • fünf Ärzte aus dem Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • fünf Ärzte aus dem Bereich Hygiene und Umweltmedizin.

(2) Die Mitglieder werden gruppenweise gewählt, wobei jedes Mitglied der Kammerversammlung für jede Gruppe so viel Stimmen besitzt, wie Mitglieder gewählt werden können. Die Kandidaten sind gewählt, die innerhalb ihrer Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Darüber hinaus gehören dem Ausschuss sowohl ein vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als auch ein von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen benannter ärztlicher Vertreter an.

(1) Der Ausschuss Weiterbildung besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen:

  • jeweils ein Arzt aus den fünf Fachgebieten, in denen nach der Approbationsordnung für Ärzte ein Blockpraktikum zu absolvieren ist (Innere Medizin, Chirurgie, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Allgemeinmedizin)
  • fünf Ärzte aus jeweils anderen Fachgebieten
  • zwei Ärzte, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in Weiterbildung zu einer ersten Facharztanerkennung befinden.

(2) Die Mitglieder werden gruppenweise gewählt, wobei jedes Mitglied der Kammerversammlung für jede Gruppe so viel Stimmen besitzt, wie Mitglieder gewählt werden können. Die Kandidaten sind gewählt, die innerhalb ihres Fachgebiets und ihrer Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Gruppe der Ärzte in Weiterbildung ist ausschließlich die Stimmenanzahl innerhalb der Gruppe maßgeblich.

(1) Aufgabe der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung ist, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder in qualifizierter Weise zu fördern, Richtlinien für den erforderlichen Umfang der Fortbildung für alle Arztgruppen zu erarbeiten, die ärztliche Fortbildung in Sachsen thematisch, zeitlich und personell abzustimmen sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, wie Kurse und Seminare, vorzubereiten und durchzuführen. Die Akademie trägt auch Sorge für eine angemessene Effizienz- und Qualitätskontrolle der Fortbildung. Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Akademie besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen:

  • mindestens vier niedergelassene Ärzte 
  • mindestens vier angestellte Ärzte
  • mindestens zwei Ärzte aus universitären Einrichtungen
  • mindestens ein Arzt, der im Öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigt ist.

(3) Die Mitglieder der Akademie werden gruppenweise gewählt, wobei jedes Mitglied der Kammerversammlung für jede Gruppe so viel Stimmen besitzt, wie Mitglieder gewählt werden können. Die Mindestanzahl der Mitglieder ist gewählt, wenn sie im Vergleich mit den Kandidaten aller Gruppen jeweils die Stimmenmehrheit besitzen.

(1) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Arbeitsergebnisse der Ausschüsse oder Einzelheiten dürfen nur in Absprache mit dem Präsidenten an die Öffentlichkeit gegeben werden.
(3) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidenten über die Geschäftsführung ein. Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Präsidenten zu übermitteln ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Diese Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung vom 16. November 2004 außer Kraft.

Dresden, 13. Juni 2015

Erik Bodendieck
Präsident

Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud
Schriftführer