Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Satzung der Sächsischen Ärztehilfe vom 10. September 1993 (ÄBS S. 781) beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 11. November 2013** (ÄBS S. 540) geändert.
* zuvor geändert durch: Satzung vom 22. November 2001 (ÄBS S. 558), in Kraft getreten am 1. Januar 2002; Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 624), in Kraft getreten am 1. Januar 2008
** in Kraft getreten am 1. Januar 2014
§ 1 Zweck und Organisation des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe
(1) Um bedürftige Ärzte und deren Familienangehörige sowie Hinterbliebene von Ärzten vor dringender Not zu schützen und dabei unbillige Härten zu vermeiden, gewährt die Sächsische Landesärztekammer auf Antrag Unterstützung aus dem Fonds der Sächsischen Ärztehilfe.
(2) Der Fonds der Sächsischen Ärztehilfe ist eine Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen wird als Sondervermögen vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer verwaltet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe besteht nicht.
§ 2 Kreis der Unterstützungsempfänger
Unterstützung kann gewährt werden:
a) Ärzten, die Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind,
b) Hinterbliebenen von Ärzten, auf die die Merkmale von a) zutreffen. Hinterbliebene im Sinne dieser Richtlinie sind die Witwe/Witwer sowie Voll- oder Halbwaisen, bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c) an im Kammerbereich ansässige Hinterbliebene derjenigen Ärzte, die bis zur Errichtung der Altersversorgung (Sächsische Ärzteversorgung) verstorben sind.
§ 3 Voraussetzung für die Unterstützung
(1) Leistungen der Sächsischen Ärztehilfe werden nur an Ärzte und Hinterbliebene gewährt, die die Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
(2) Unterstützung wird nicht gewährt,
a) wenn die Notlage durch eigenes grobes Verschulden eingetreten ist,
b) soweit der Antragsteller Ansprüche auf Unterhalt oder andere Leistungen hat, diese jedoch nicht ernsthaft verfolgt, obwohl er es könnte,
c) wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung zumutbar erscheint; die Erhaltung von Vermögen zugunsten der Erben ist nicht Aufgabe des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe, oder
d) wenn die Haushaltsführung als zu aufwendig angesehen werden muss.
§ 4 Art der Unterstützung
(1) Es können nur einmalige Unterstützungen gewährt werden, die den Betrag i. H. von 5.000,00 EUR pro Jahr/Unterstützungsempfänger nicht überschreiten sollen.
(2) Die Unterstützung soll vorzugsweise als zinsloses Darlehen gewährt werden, wenn eine Rückzahlung zu erwarten ist.
(3) Ist Grund- oder anderes Vermögen vorhanden, dessen Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar erscheint, werden Leistungen der Sächsischen Ärztehilfe bis zur Höhe der Vermögenswerte nur darlehensweise und gegen Sicherstellung des Rückzahlungsanspruches gewährt.
§ 5 Verfahren
(1) Die Anträge auf Leistungen aus dem Fonds der Sächsischen Ärztehilfe sind schriftlich bei der Sächsischen Landesärztekammer zu stellen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, in einem vom Ausschuss Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer erstellten Fragebogen genau Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die seiner Kinder und seiner Eltern, soweit sie noch leben sollten, zu geben und dies durch die entsprechenden Unterlagen zu belegen. Der Ausschuss ist unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die Angaben des Antragstellers durch Einholung von Auskünften zu überprüfen.
(3) Unvollständig ausgefüllte Fragebogen können nicht bearbeitet werden.
§ 6 Gewährung der Unterstützung
(1) Der Ausschuss Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer überprüft den eingereichten Antrag auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit. Er unterbreitet nach Beratung und Abstimmung über den Antrag dem Vorstand einen schriftlichen Vorschlag; er ist zu begründen.
(2) Der Vorstand fasst einen Beschluss über den Antrag; er ist dabei nicht an den Vorschlag des Ausschusses Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer gebunden.
(3) Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(4) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 überprüft und entscheidet in Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer nach Anhörung des Vorsitzenden des Ausschusses Finanzen der Sächsischen Landesärztekammer.
§ 7 Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe ergeben sich aus Spenden, Ordnungsgeldern und Geldbußen, welche in berufsrechtlichen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden, sowie dem Beitrag der Kammermitglieder gemäß der Beitragsordnung.
§ 8 Auflösung des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe
Die Kammerversammlung kann die Auflösung des Fonds der Sächsischen Ärztehilfe beschließen. Die Verwendung der verbleibenden Mittel zu mildtätigen Zwecken regelt ein Beschluss der Kammerversammlung.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung der Sächsischen Ärztehilfe in der Fassung der Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsischen Ärztehilfe vom 23. November 2007 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Dresden, 23. November 2007
gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Schulze
Präsident
gez. Liebscher
Dr. med. Liebscher
Schriftführer