©AdobeStock/Anna Fedorova
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Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Gebührenordnung - GebO)

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. Juli 2024)

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 5. März 1994 die folgende Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen (ÄBS S. 270) und zuletzt durch Satzung vom 3. Juli 2024* ( https://www.slaek.de/de/05/AmtlicheBekanntmachungen.php, Bereitstellung 3. Juli 2024) geändert:
* in Kraft getreten am 1. Januar 2025

§ 1 Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Die Sächsische Landesärztekammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringt (Amtshandlungen).
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage) ist Teil dieser Gebührenordnung. Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
(3) Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit bemessen.
(4) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, wie

  • Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige,
  • Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

(5) Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben. 

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3 Rahmengebühr

Ist die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung der Angelegenheit, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Prüfungsgebühren werden spätestens mit der Zulassung zur Prüfung fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Amtshandlungen können von der Entrichtung eines Gebühren- oder Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 5 Stundung, Ermäßigung und Erlass

Auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners können zur Vermeidung unzumutbarer Härten Gebühren ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Die Voraussetzungen für die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Aufforderung nachzuweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass.

§ 6 Mahnung und Beitreibung

(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Die zweite Mahnung erfolgt frühestens fünf Wochen nach Absendung der ersten Mahnung.
(3) Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht innerhalb eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung nicht oder nicht vollständig nach, werden die Gebühren und Auslagen beigetrieben.
(4) Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 23. Februar 1991 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 3/1991, S. 504), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 1992 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/1992, S. 1157 f.) außer Kraft.

Anlage - Gebührenverzeichnis:


Dresden, 5. März 1994

gez.
Prof. Dr. Heinz Diettrich
Präsident

gez.
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer