Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

 


    • 3. Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
      Für die Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung gelten nachfolgende Grundsätze:
      • 3.1.Als Höchstpunktzahlen sind für die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen die in § 6 Abs. 3 dieser Satzung enthaltenen Punktzahlen maßgeblich.
      • 3.2.Ärztestammtische können mit bis zu 3 Fortbildungspunkten bewertet werden, wenn der Antragstellung ein zeitlich inhaltlich detailliertes Programm mit Benennung der Referenten beigefügt ist.
      • 3.3.Qualitätszirkel werden pro Sitzung mit maximal 5 Fortbildungspunkten bewertet.
      • 3.4.Der Zusatzpunkt in Kategorie C wird nur für Fortbildungsmaßnahmen mit mindestens 2 Fortbildungseinheiten gewährt, bei denen die Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers mindestens 2 Fortbildungseinheiten umfasst.
      • 3.5.Im Rahmen von Kongressen stattfindende Workshops, Symposien oder andere Einzelveranstaltungen werden nicht separat bewertet, sofern sie bereits bei der Anerkennung des Kongresses berücksichtigt sind.
      • 3.6.Für die Lernerfolgskontrolle nach Kategorie D, I und K ist pro Fortbildungsmaßnahme (45 Minuten) ein Fragenkatalog von mindestens 10 (Multiple Choice-) Fragen mit mindestens jeweils 5 unterschiedlichen Antwortmöglichkeiten erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden.
      • 3.7.Für die Lernerfolgskontrolle nach Kategorie A und C ist ein Fragenkatalog von mindestens 10 (Multiple Choice-) Fragen mit mindestens jeweils 5 unterschiedlichen Antwortmöglichkeiten (von denen nur eine korrekt sein darf) erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Hierfür wird ein Fortbildungspunkt gewährt.