©AdobeStock/Anna Fedorova
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Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

In der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2020



 

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 352), die zuletzt durch Satzung vom 23. November 2011 (ÄBS S. 635) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landeärztekammer am 9. November 2013 die folgende Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 16. Dezember 2020** (ÄBS Heft 1/2021, S. 19) geändert.
* zuvor geändert durch Satzung vom 19. November 2018 (ÄBS S. 568), in Kraft getreten am 1. Januar 2019
** in Kraft getreten am 25. März 2020

Präambel

Im Text werden die Berufsbezeichnung „Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.

§ 1
Ziel der Fortbildung

Fortbildung der Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.

§ 3
Fortbildungsmethoden

(1) Der Arzt ist in der Wahl der Art seiner Fortbildung frei. Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens auszurichten.
(2) Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Abs. 3 Kategorien A bis K aufgeführt.

§ 4
Förderung der Fortbildung

Die Sächsische Landesärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildung.

§ 5
Fortbildungszertifikate der Sächsischen Landesärztekammer

(1) Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht.
(2) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen. Übt der Arzt seinen Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Wehr- und Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Krankheit nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend. Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 anerkannt wurden oder nach §§ 10 und 11 anrechnungsfähig sind.
(3) Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren.
(4) Das Fortbildungszertifikat ist entsprechend der Berufsordnung ankündigungsfähig. Mit dem Erwerb des Zertifikates wird den Ärzten eine Plakette übergeben, die auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle des Tätigkeitsbereiches angebracht werden kann.

§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 3.
(2) Die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweiligen Fassung sind zu beachten.
(3) Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat anerkannt und wie folgt bewertet:

Aufteilung der Fortbildungskategorien
Kategorie A: Vortrag und Diskussion:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
Kategorie B: Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht durch andere Kategorien erfasst werden:
3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppe, Qualitätszirkel, Balintgruppe, Peer Review, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenz, Literaturkonferenz, praktische Übung):
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit,
1 Zusatzpunkt pro Fortbildungsmaßnahme bis zu 4 Fortbildungseinheiten/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien oder deren elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle.
Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
Kategorie F: Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge:
Autoren erhalten 5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung.
Referenten/wissenschaftliche Leiter/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag/Veranstaltung, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme. Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.
Kategorie G: Hospitationen:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, höchstens 8 Punkte pro Tag, maximal 150 Punkte in fünf Jahren
Kategorie H: Curricular vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen und Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind (1 Punkt pro Fortbildungseinheit), Zusatzstudiengänge (maximal 50 Punkte pro Semester)
Kategorie I: Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer
Kategorie K: Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger eLearning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer
Lernerfolgs-
kontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C
(bei mindestens 10 Fragen mit Multiple-Choice-Charakter)

§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Grundsätzlich können ärztliche Fortbildungsmaßnahmen nur vor ihrer Durchführung bei der Ärztekammer zur Anerkennung eingereicht werden. Hiervon ausgenommen sind die Kategorien E, F und G.
(2) Über Maßnahmen der Kategorie F und G des § 6 Abs. 3 muss der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.
(3) Anerkannt werden Fortbildungsmaßnahmen, die im Bereich der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt werden; für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I ist der Sitz des Anbieters maßgeblich.

§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass
1. die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungssatzung entsprechen;
2. die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten offen gelegt werden.
(2) Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein.
(3) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 6 Abs. 3 (mit Ausnahme der Kategorie E) muss ein Arzt als wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenzfortbildungen anwesend sein. Die bestellte wissenschaftliche Leitung muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen.

§ 9
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Sächsische Landesärztekammer für bestimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kammer die Zusage erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung (Stichprobenverfahren) anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde legt. Bei nicht satzungskonformer Veranstaltungstätigkeit kann die Zusage widerrufen werden.

§ 10
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die von einer anderen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
(2) Die von anderen Landesärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer angerechnet werden.

§ 11
Fortbildung im Ausland

(1) Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungssatzung im Grundsatz entsprechen.
(2) Der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungssatzung zu prüfen.

§ 12
Ergänzende Richtlinien

Die Sächsische Landesärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien, die Bestandteil dieser Satzung (Anlage) sind.

§ 13
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren

(1) Die Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das Sächsische Heilberufekammergesetz keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Kammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. November 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2009, außer Kraft.

 

Dresden, 9. November 2013

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud
Schriftführer

Die vorstehende Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.

Dresden, 11. November 2013

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident


Ergänzende Richtlinien gemäß § 12 der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

1. Zuständigkeit

  1. Die Sächsische Landesärztekammer kategorisiert die im Freistaat Sachsen stattfindenden ärztlichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und bewertet diese mit Fortbildungspunkten.
  2. Die Sächsische Landesärztekammer bewertet auch Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung, sofern der Anbieter der Fortbildungsmaßnahme seinen Hauptsitz im Freistaat Sachsen hat.
  3. Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden von der Sächsischen Landesärztekammer im Voraus nur anerkannt,
    1. wenn der wissenschaftliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer ist und
    2. die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme Mitglieder von Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland sind.

2. Kategorisierung von Fortbildungsmaßnahmen

Für die Kategorisierung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung gelten nachfolgende Grundsätze:

  1. Vortrag und Diskussion (Kategorie A): Fortbildungsmaßnahmen, bei denen  über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berichtet und nachfolgend mit den Teilnehmern diskutiert wird. Dieser Kategorie sind auch Stammtische zuzuordnen. Ärztestammtische können mit bis zu 3 Punkten bewertet werden, wenn der Antragstellung ein zeitlich inhaltlich detailliertes Programm mit Benennung der Referenten beigefügt ist.
  2. Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland (Kategorie B):Nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung von nationalen oder internationalen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften oder Berufsverbänden, bei denen das Kammermitglied unter gleichzeitig durchgeführten Vortragsveranstaltungen über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten. Veranstaltungen, die im Umfeld eines Kongresses stattfinden (wie z. B. Satellitensymposien, Vorsymposien, Firmensymposien oder Lunchsymposien) werden nicht gesondert anerkannt.
  3. Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers werden der Kategorie C zugeordnet, wenn die Teilnehmerzahl 25 nicht übersteigt.
    1. Workshops, Arbeitsgruppen, Kleingruppenarbeit stellen Fortbildungsmaßnahmen dar, bei denen der Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand vermitteln.
    2. Fallkonferenzen sind grundsätzlich öffentlich zugängliche Veranstaltungen, bei denen von ärztlichen Mitarbeitern des Krankenhauses oder der niedergelassenen Praxis oder auswärtigen ärztlichen Referenten über Kasuistiken und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berichtet und mit den Teilnehmern diskutiert wird.
      Abteilungsinterne Besprechungen von Patientenkasuistiken und/ oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag können nicht als eigenständige Fortbildung anerkannt werden, auch wenn hierbei ggf. Lerneffekte erzielt werden. Um fortbildungsrelevante Veranstaltungen handelt es sich insofern, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
      • Vorträge, die den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer entsprechen mit Benennung von Referent und Vortragsthema
      • Veröffentlichung der Veranstaltung im Online-Fortbildungskalender der Landesärztekammer (arztöffentliche Veranstaltung)
      • Veranstaltung ist nicht Teil der klinischen Routine und dient nicht der Therapieentscheidung im Einzelfall
      • Fälle werden in anonymisierter oder pseudonymisierter Form vorgestellt.
      • Die datenschutzrechtlichen Regelungen werden eingehalten.
    3. Die Erfüllung der vorgenannten Kriterien wird durch den wissenschaftlichen Leiter gegenüber der Ärztekammer bestätigt.
    4. Qualitätszirkel sind periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen bei der Erkennung und Behandlung spezieller Erkrankungen berichten.  Andererseits berichten auswärtige Vortragende den Teilnehmern über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zu Ursachen und Therapie dieser Erkrankungen. Auf dieser  Grundlage werden Untersuchungs- und Behandlungsstrategien abgestimmt und diese schriftlich dokumentiert. 
    5. Balintgruppen und Supervisionen:  Die Teilnehmer berichten über eigene Erfahrungen im Umgang mit von ihnen behandelten Patienten. Um das eigene Verhalten und die eigenen therapeutischen Entscheidungen zu überprüfen wird mit den anderen Teilnehmern bzw. dem Supervisor (bei der Einzelsupervision) darüber diskutiert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden schriftlich dokumentiert.
    6. In Literaturkonferenzen (Journal Clubs) werden relevante Publikationen zu einem ausgewählten medizinischen Themenkreis vorgestellt und diskutiert. 
  4. Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien oder elektronisch verfügbare Versionen mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in digitaler bzw. schriftlicher Form (Kategorie D).Eine mediengestützte Fortbildungsmaßnahme muss den Qualitätsanforderungen an Präsenzveranstaltungen sowie den zusätzlichen Qualitätsanforderungen an mediengestützte Fortbildungsmaßnahmen gemäß den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung genügen. Eine abschließende Lernerfolgskontrolle gemäß Ziffer 3.6. ist obligater Bestandteil dieser Fortbildungsmaßnahme. Zuständig für die Anerkennung ist grundsätzlich die Ärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Anbieters bzw. Veranstalters der Fortbildungsmaßnahme befindet.
  5. Selbststudium (Kategorie E): Regelmäßiges Studium der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur (medizinische Fachzeitschriften und medizinische Lehrbücher). Eine gesonderte Nachweispflicht für Kammermitglieder besteht in dieser Kategorie nicht. Am 01.02. eines jeden Kalenderjahres werden den Punktekonten aller Kammermitglieder automatisch 10 Punkte gutgeschrieben.
  6. Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge (Kategorie F):
    1. Autorentätigkeit (wissenschaftliche Veröffentlichungen): schriftliche Berichte über  eigene Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher  Erkenntnisse, die in einem medizinischen Fachverlag oder in einer medizinischen Fachzeitschrift oder als Poster/Abstract veröffentlicht werden.
    2. Referententätigkeit (wissenschaftliche Vorträge): mündliche Berichte über eigene Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Tätigkeit als  wissenschaftlicher Leiter.
  7. Hospitationen (Kategorie G):Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung und Behandlung von Patienten, um bereits selbst angewendete Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zukünftig besser durchführen zu können oder unbekannte oder längere Zeit nicht mehr selbst angewendete Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zu erlernen. Für den Nachweis der Hospitation ist der Sächsischen Landesärztekammer eine vom Hospitationsgeber unterzeichnete Bescheinigung vorzulegen, in der dem Hospitanten oder der Hospitantin die Dauer der Hospitation (Datum und zeitlicher Umfang), der Hospitationsort und die Themenfelder der Hospitation bestätigt werden.
  8. Curricular vermittelte Inhalte (Kategorie H):Angebote in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen; Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind und Zusatzstudiengänge: umfassen alle Maßnahmen zur Qualifizierung, die insbesondere nach den Curricula der Bundesärztekammer angeboten werden (siehe dazu auch: Verfahrensordnung Strukturierte curriculare Fortbildung).
  9. Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahmen (Kategorie I) ermöglichen dem Teilnehmer eine individuelle Fortbildung bei eigener Zeiteinteilung. Die qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer sollten Berücksichtigung finden.
  10. Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahmen (Kategorie K) bilden eine inhaltliche und didaktische Einheit aus tutoriell unterstützten Online-Modulen und Präsenzveranstaltungen. Die qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer sollten Berücksichtigung finden.

3. Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

Für die Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung gelten nachfolgende Grundsätze:

  1. Als Höchstpunktzahlen sind für die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen die in § 6 Abs. 3 dieser Satzung enthaltenen Punktzahlen maßgeblich.
  2. Ärztestammtische können mit bis zu 3 Fortbildungspunkten bewertet werden, wenn der Antragstellung ein zeitlich inhaltlich detailliertes Programm mit Benennung der Referenten beigefügt ist.
  3. Qualitätszirkel werden pro Sitzung mit maximal 5 Fortbildungspunkten bewertet.
  4. Der Zusatzpunkt in Kategorie C wird nur für Fortbildungsmaßnahmen mit mindestens 2 Fortbildungseinheiten gewährt, bei denen die Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers mindestens 2 Fortbildungseinheiten umfasst.
  5. Im Rahmen von Kongressen stattfindende Workshops, Symposien oder andere Einzelveranstaltungen werden nicht separat bewertet, sofern sie bereits bei der Anerkennung des Kongresses berücksichtigt sind. 
  6. Für die Lernerfolgskontrolle nach Kategorie D, I und K ist pro Fortbildungsmaßnahme (45 Minuten) ein Fragenkatalog von mindestens 10 (Multiple Choice-) Fragen mit mindestens jeweils 5 unterschiedlichen Antwortmöglichkeiten erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden.
  7. Für die Lernerfolgskontrolle nach Kategorie A und C ist ein Fragenkatalog von mindestens 10 (Multiple Choice-) Fragen mit mindestens jeweils 5 unterschiedlichen Antwortmöglichkeiten (von denen nur eine korrekt sein darf) erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Hierfür wird ein Fortbildungspunkt gewährt.

4. Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme erfordert folgende Voraussetzungen:
    • Alle ärztlichen Fortbildungen müssen unter ärztlicher wissenschaftlicher Leitung konzipiert und durchgeführt werden. Der wissenschaftliche Leiter sollte Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer und während der Veranstaltung anwesend sein.
    • Unstrittig ist die Anerkennung von Methoden und Verfahren, die Bestandteil der Weiterbildungsordnung sind.
    • Ausgewählte Leistungen aus dem IGeL-Katalog (IGeL: Individuelle Gesundheits-Leistungen) können anerkannt werden.
    • Offen ist die Einstufung von Methoden und Verfahren, die der Homöopathie und Naturheilverfahren zugeordnet sind. Diese werden im Regelfall anerkannt, sofern sie Bestandteil der Weiterbildungsordnung sind.
    • Grundlegende ökonomische Kenntnisse, die der ärztlichen Berufsausübung dienen, können nach Prüfung anerkannt werden. 
    • Eine Interessenerklärung des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten ist sowohl gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer als auch gegenüber den Teilnehmern abzugeben.
    • Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Pro-gramms und nur in angemessenen Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.
  2. Grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind Veranstaltungen:
    • die den berufsethischen Grundsätzen und berufsrechtlichen Regelungen in der Berufsordnung widersprechen,
    • die nicht den allgemein akzeptierten aktuellen medizinischen Wissensstand vermitteln sowie weitere außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden und Verfahren,
    • mit berufspolitischer Ausrichtung,
    • die von Arzneimittelherstellern oder Herstellern von Medizinprodukten im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen als Satellitensymposien durchgeführt werden,
    • die dem Spracherwerb dienen,
    • die der Rekrutierung oder Einweisung von Studienteilnehmern dienen,
    • die in den originären Bereich der universitären Ausbildung fallen,
    • bei denen die Firmen- und Produktneutralität nicht gewährleistet sind, 
    • die nicht arztöffentlich sind,
    • die ohne einen verantwortlichen Arzt als wissenschaftlichen Leiter geplant sind und durchgeführt werden (mit Ausnahme der Kategorie E),
    • bei denen die wissenschaftliche Leitung und/oder die Referentinnen und Referenten in einem Leitungs- oder Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen stehen,
    • die als Hauptzielgruppe nicht-ärztliche Berufs- oder Personengruppen anspricht,
    • bei denen die Grundsätze des Transparenz- und Äquivalenzprinzip nicht eingehalten werden,
    • bei denen das Sponsoring über die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms hinaus und/oder nicht in angemessenen Umfang erfolgt,
    • die darüber hinaus nicht nach den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung geplant sind und durchgeführt werden,
    • die von einer anderen Ärztekammer abgelehnt wurden,
    • die retrospektiv beantragt wurden.
  3. Die Qualitätsanforderungen gemäß § 8 dieser Satzung sind einzuhalten.
  4. Bei gesponserten Veranstaltungen sind die Regelungen in der Berufsordnung, insbesondere die Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten, zu beachten. Die „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“ und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gemäß der Berufsordnung sowie die Produkt- und Firmenneutralität sind einzuhalten. Eine Wertung von Sponsoring zu Marketingzwecken (z. B. Gold-, Silber- und Bronzesponsor) ist nicht gestattet.
    Gesponserte Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen:
    • die von einem pharmazeutischen Unternehmen, Medizinproduktehersteller, kommerziellen Fortbildungsanbieter oder Dritten finanziell (auch anteilig in Form von Zuschüssen) unterstützt werden (Bezahlung bzw. anteilige Übernahme: z. B. der Reise- bzw. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Referentenhonorare; weitere mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Aktivitäten z. B. Mietkosten für Veranstaltungsräume, Druckkosten für Programm bzw. Einladungen). Dies gilt auch für Veranstaltungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung finanziell unterstützt (auch anteilmäßig) werden. Ein mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehendes Rahmenprogramm gilt ebenfalls als Sponsoring.
    • Reisekosten sind die tatsächlich anfallenden Kosten, die der Arzt aufwenden muss, um den Veranstaltungsort zu erreichen. Übernachtungskosten dürfen nur dann übernommen werden, wenn die berufsbezogenen Fortbildungsinhalte so umfangreich sind, dass sie auf zwei oder mehrere Tage verteilt werden müssen.
    • die von einem pharmazeutischen Unternehmen, Medizinproduktehersteller oder kommerziellen Fortbildungsanbieter ausgerichtet werden.
    • Fortbildungsmaßnahmen mit Industrieausstellungen.

5. Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Antragstellung
    1. Für jede anzuerkennende ärztliche Fortbildungsveranstaltung in Sachsen ist bei der Sächsischen Landesärztekammer vor der Veranstaltung ein Antrag auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme zu stellen.
    2. Eine Antragstellung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Fortbildungsmaßnahme erfolgen, um eine abschließende Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bis zum Termin der Fortbildungsmaßnahme zu gewährleisten. Erfolgt eine Antragstellung weniger als vier Wochen, spätestens aber einen Werktag vor dem Termin der Fortbildungsmaßnahme, wird dieser zwar zur Bearbeitung zugelassen, jedoch kann eine abschließende Bearbeitung des Antrags bis zum Veranstaltungstermin nicht zugesichert werden.
    3. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über das Online-Formular auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer. Der Online-Antragstellung sind das Originalprogramm/Flyer/Einladung, ggf. ein inhaltlicher und zeitlicher Ablaufplan sowie eine Aufgliederung der übernommenen Kosten (auf Anforderung durch die Sächsische Landesärztekammer) für Teilnehmer und Referenten beizufügen. Die angefügten Unterlagen müssen nach Form und Inhalt (Gestaltung der Programmpunkte, Layout, Referenten mit Angabe eines gegebenenfalls bestehenden Titels und des Arbeitgebers, zeitlicher Ablauf, gegebenenfalls finanzielle Förderung durch Dritte (Sponsoren)) endgültigen Charakter haben.
    4. Der Veranstalter und der als wissenschaftlicher Leiter fungierende Arzt erklären und verantworten die Einhaltung der „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“ und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gemäß Berufsordnung sowie die Produkt- und Firmenneutralität (Interessenerklärung).
    5. Auf Anforderung sind der Sächsischen Landesärztekammer Erklärungen über die Firmen- und Produktneutralität aller Referenten und Moderatoren, die Offenlegung eventueller Interessenkonflikte, Zusammenfassungen der Vorträge und die Vortragsfolien sowie Lehrmaterialien und ggf. weitere Unterlagen für die inhaltliche und formale Prüfung des Antrages auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme in den Kategorien I und K ist der Sächsischen Landesärztekammer ein Online-Zugang freizuschalten.
    6. Die Fragen und Antwortmöglichkeiten der Lernerfolgskontrolle sind mit dem Antragsformular einzureichen. Eine nachträgliche Einreichung kann nicht berücksichtigt werden.
  2. Prüfung des Antrages und Anerkennung
    1. In der Sächsischen Landesärztekammer erfolgt nach Antragseingang einschließlich der dazugehörigen Unterlagen nach Ziffer 5, 5.1.3. die inhaltliche und formale Prüfung des Antrags, die Kategorisierung und Vergabe der Fortbildungspunkte nach den Bewertungskriterien oder die Ablehnung der Anerkennung.
    2. Nach der Bearbeitung des Antrages wird der Veranstalter über die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme mit der Angabe der Kategorie und der Fortbildungspunkte informiert oder erhält eine Ablehnung sowie einen Gebührenbescheid, sofern der Gebührentatbestand erfüllt ist.
    3. Alle durch die Sächsische Landesärztekammer anerkannten Veranstaltungen werden im Veranstaltungskalender auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer und zusätzlich in der monatlichen Fortbildungsbeilage im Ärzteblatt Sachsen, letzteres nach Entscheidung des Veranstalters und nach Maßgabe der dort vorhandenen Kapazitäten veröffentlicht.
    4. Die Sächsische Landesärztekammer ist berechtigt, bei nachträglicher Feststellung des Verstoßes des Veranstalters gegen die Satzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die nachträgliche Aberkennung einer Zertifizierung als ärztliche Fortbildung oder eine Reduzierung der zuerkannten Fortbildungspunkte.

6. Durchführung der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen

  1. Anforderungen zur Durchführung und Auswertung der Veranstaltung
    1. Für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich Qualifikation der Teilnehmer, Form des Vortrages und der Diskussion, Aufnahmefähigkeit der Lernenden und Verwendung von Medien sind die „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“ zu berücksichtigen.
    2. Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme ist vom Veranstalter eine Teilnehmerliste zu führen, die den Barcode der Teilnehmer sowie die eigenhändige Unterschrift beinhaltet, oder eine elektronische Teilnehmererfassung vor Ort durchzuführen und die Teilnehmerangaben spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung dem Elektronischen Informationsverteiler gemäß der dort gültigen Bedingungen (http://www.eiv-fobi.de) zu übermitteln. Der Veranstalter haftet für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer.
    3. Jeder ärztliche Teilnehmer erhält eine vom wissenschaftlichen Leiter der Fortbildung unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme (Mustervorlage der Sächsischen Landesärztekammer unter Verwendung der Briefköpfe des Veranstalters). Eine Teilnahmebescheinigung darf nur demjenigen erteilt werden, der regelmäßig und vollständig an der Veranstaltung teilgenommen hat. Blanko-Teilnahmebestätigungen dürfen nicht ausgereicht werden.
    4. Grundsätzlich sollen alle von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen evaluiert werden. Der Veranstalter kann hierzu einen Evaluationsbogen der Sächsischen Landesärztekammer oder einen eigenen Evaluationsbogen (dieser ist dann als Muster dem Antrag beizufügen) verwenden. Die am Schluss einer Veranstaltung durchgeführte Evaluation und deren Ergebnis sind ein Jahr aufzubewahren und der Sächsischen Landesärztekammer auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
    5. Die Sächsische Landesärztekammer behält sich eine stichprobenhafte Überprüfung der von ihr anerkannten Fortbildungen vor. Hierfür ist einem Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer jederzeit ein kostenfreier Zutritt zu der anerkannten Fortbildungsveranstaltung zu ermöglichen. Darüber hinaus behält sich die Sächsische Landesärztekammer eine stichprobenhafte retrospektive Evaluation der von ihr anerkannten Veranstaltungen vor.
  2. Fristwahrungen
    Im Fall der Nichteinhaltung der angegebenen Fristen auch zur Vorlage der Teilnehmerlisten (2 Wochen nach Abschluss der Veranstaltung), der Evaluationsbögen bzw. der Bezahlung der Bearbeitungsgebühren (1 Monat nach Zugang des Gebührenbescheides) ist die Sächsische Landesärztekammer berechtigt, die Bearbeitung der Anträge des Veranstalters aus diesen Gründen abzulehnen. Eine rückwirkende Beantragung von Fortbildungsveranstaltungen ist ausgeschlossen.

7. Bearbeitungsgebühren

  1. Die Erhebung und Höhe der Bearbeitungsgebühren für die Prüfung auf Anerkennung von Veranstaltungen ergibt sich aus der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer.
  2. Für Veranstaltungen, die in Kooperation mit der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt werden oder bei denen die Sächsische Landesärztekammer als Mitverantwortlicher auftritt, müssen keine Bearbeitungsgebühren entrichtet werden.

8. Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern (Akkreditierung)

Die Satzung sieht in § 9 die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern vor. Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gelten nachfolgende Rahmenbedingungen:
  1. Grundsätzlich können nur solche Veranstalter anerkannt werden, die gemäß Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer (Beschlussvorlage Nr. 2) vom 2. Februar 2005 nachfolgend als geeignet eingestuft worden und ihren Hauptsitz in Sachsen haben:
    1. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
    2. Kreisärztekammern der Sächsischen Landesärztekammer
    3. Medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften und ihre zugeordneten Fachfortbildungsakademien Deutschlands
    4. ärztliche Berufsverbände
    5. Krankenhäuser der Maximalversorgung und die beiden Universitätskliniken im Freistaat Sachsen.
  2. Inhaltliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern:
    Der anerkannte Fortbildungsveranstalter verfügt über einschlägige Erfahrungen bei der Konzeption, Organisation, Durchführung und Auswertung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen und hat bereits am Zertifizierungsverfahren der Sächsischen Landesärztekammer teilgenommen. Alle von ihm bei der Sächsischen Landesärztekammer eingereichten Fortbildungsmaßnahmen wurden bisher anerkannt. Das Verfahren der internen Qualitätssicherung ist vom anerkannten Fortbildungsveranstalter auf Anforderung darzulegen. Die Fortbildungsbeauftragten bzw. für die Fortbildung beauftragten Personen und Gremien garantieren eine objektive und unabhängige Fortbildung.
  3. Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen durch einen anerkannten Fortbildungsveranstalter:
    Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von ihm in eigener Verantwortung geplante und in Sachsen durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A, B und C nach dieser Satzung zu bewerten. Der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an der bewerteten Fortbildungsmaßnahme ist allen ärztlichen Teilnehmern garantiert. Die Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie sowie gemäß § 8 dieser Satzung sind einzuhalten. Die Sächsische Landesärztekammer ist berechtigt, stichprobenhaft die Zertifizierung der akkreditierten Veranstalter zu prüfen.
  4. Organisatorisch-technische Anforderungen an anerkannte Fortbildungsveranstalter:
    Der anerkannte Fortbildungsveranstalter übermittelt die Veranstaltungsdaten in einer von der Sächsischen Landesärztekammer vorgegebenen elektronischen Form. Er ist zur elektronischen Eingabe der Teilnehmerlisten an den Elektronischen Informationsverteiler innerhalb von zwei Wochen nach Veranstaltungstermin verpflichtet. Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes sind einzuhalten und auf Anforderung der Sächsischen Landesärztekammer nachzuweisen.
  5. Weitere Anforderungen an anerkannte Fortbildungsveranstalter:
    Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von den Teilnehmern an den von ihm angebotenen Fortbildungsmaßnahmen ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Unterstützung von Dritten für die Veranstaltung (Sponsoring) erfolgt nach den Maßgaben der Berufsordnung, insbesondere den Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten. Benannte Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer sind jederzeit dazu berechtigt an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen unangekündigt und unentgeltlich teilzunehmen.
  6. Die Sächsische Landesärztekammer schließt mit einem anerkannten Fortbildungsveranstalter über die Anerkennung nach § 9 dieser Satzung eine Vereinbarung, die grundsätzlich auf zwei Jahre befristet ist und auf Antrag verlängert werden kann.

9. Fortbildungszertifikat für Ärzte

  1. Voraussetzungen
    1. Das Fortbildungszertifikat wird Ärzten erteilt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates (Ablauf des individuellen Zertifikatzeitraumes) Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind.
    2. Fortbildungspunkte können nur für die Teilnahme an vorher von der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (außer Kategorie E, F, G bzw. Veranstaltungen im Ausland) erworben werden.
    3. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sollten sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre Themen berücksichtigt werden.
  2. Punktekonto
    1. Für die Verwaltung von Fortbildungspunkten führt die Sächsische Landesärztekammer ein personenbezogenes Fortbildungskonto, auf das die erworbenen Fortbildungspunkte unter Verwendung der Einheitlichen Fortbildungsnummer (Barcode) übertragen werden können. Auf dem individuellen Punktekonto werden alle Fortbildungspunkte mit den entsprechenden Kategorien (Veranstaltungen nach dem 1. Januar 2006) kontinuierlich erfasst.
    2. Das Punktekonto ist für jedes Kammermitglied individuell über das Portal der Sächsischen Landesärztekammer einsehbar. Kammermitglieder, die bislang noch keine Zugangsdaten haben, können diese über die Registrierungsfunktion im Portal beantragen. Sie erhalten die Zugangsdaten dann per Post zugesandt.
  3. Antragstellung
    1. Das Fortbildungszertifikat wird vor Ablauf des individuellen Fünfjahreszeitraumes vom Kammermitglied bei der Sächsischen Landesärztekammer formlos beantragt. Bei Vorhandensein der technischen Voraussetzungen wird dem jeweiligen Mitglied nach Ablauf der persönlichen 5-jährigen Fortbildungszeit und Erreichen der notwendigen 250 Fortbildungspunkte das Fortbildungszertifikat von Amts wegen automatisch zugeschickt. Alle Fortbildungszeiträume werden regelmäßig geprüft. Sollten 6 Monate vor Ablauf des persönlichen Fortbildungszeitraums weniger als 200 Punkte auf dem Konto des Arztes nachgewiesen werden, erhält der Arzt eine entsprechende Information durch die Sächsische Landesärztekammer.
  4. Anrechnung von Fortbildungspunkten
    1. Von einer anderen Heilberufekammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen können nach Einzelprüfung für das Fortbildungszertifikat berücksichtigt werden.
    2. Für die Anrechnung von im Ausland absolvierten Fortbildungsmaßnahmen ist § 11 dieser Satzung maßgeblich. Danach werden im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Satzung entsprechen. Es ist ein Nachweis über die Art der Fortbildung zu führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Satzung zu prüfen. Grundsätzlich muss für Veranstaltungen der Kategorie A bis D, G, H, I und K ein Arzt als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt sein. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.
  5. Erteilung des Fortbildungszertifikats
    1. Das Fortbildungszertifikat erhält jeder approbierte Arzt, wenn
      1. innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert wurden.
      2. das aktuelle Fortbildungszertifikat nicht mehr gültig ist.
      3. er Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer ist.
    2. Die Sächsische Landesärztekammer prüft, ob alle Voraussetzungen für die Anrechnung der Punkte erfüllt sind und erteilt ein für fünf Jahre gültiges Fortbildungszertifikat.
    3. Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Punktekontostand wird für den vergangenen Sammelzeitraum geschlossen. Für den folgenden Zeitraum wird ein neues Punktekonto eröffnet. Eine Übernahme von Fortbildungspunkten ist ausgeschlossen.
    4. Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Wehr- und Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. Wird der Sächsischen Landesärztekammer eine Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit angezeigt, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
    5. Das Fortbildungszertifikat ist gemäß § 27 Abs. 4 der Berufsordnung ankündigungsfähig. Es kann nach Maßgabe der Berufsordnung auf dem Praxisschild, in Praxis- und Diensträumen sowie im Internet angezeigt werden. Gemäß § 5 dieser Satzung wird mit dem Erwerb des Fortbildungszertifikats eine Plakette ausgegeben.
    6. Gebühren für die Erteilung des Fortbildungszertifikates werden gemäß Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer erhoben.