Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 des Sächsischen
Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 9. November 2013 die folgende Honorar- und Teilnahmegebührenordnung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen und durch Satzung vom 24. Juni 2020* (ÄBS, Heft 7/2020, S. 11) geändert:
* in Kraft getreten am 1. Juli 2020
Honorar- und Teilnahmegebührenordnung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer
In der Fassung der Änderungssatzung vom 24. Juni 2020
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt die Honorare und Teilnahmegebühren für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer.
§ 2 Honorare
(1) Für die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wird das Honorar für Referenten, Seminarleiter und wissenschaftliche Leiter wie folgt festgelegt:
Referenten und Seminarleiter | 50,00 EUR bis 150,00 EUR | pro Unterrichtsstunde (á 45 Minuten) |
wissenschaftliche Leiter | 100,00 EUR | für wissenschaftliche Leitung halbtags |
wissenschaftliche Leiter | 200,00 EUR | für wissenschaftliche Leitung ganztags |
Kriterien für die Höhe des Honorars sind insbesondere die thematischen Inhalte und Schwierigkeitsgrade der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung und die fachliche Qualifikation. Mit diesem Honorar sind auch die erforderliche Vorbereitungszeit und die Nebenkosten abgegolten.
(2) Neben dem wissenschaftlichen Leiter sollen bei einer Halbtagsveranstaltung nicht mehr als drei und bei einer Ganztagsveranstaltung nicht mehr als fünf Referenten eingesetzt werden. Bei Überschreiten der empfohlenen Referentenzahl wird das Gesamthonorar aufgeteilt.
(3) An Mitarbeiter der Sächsischen Landesärztekammer werden Honorare nur gezahlt, wenn die Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
(4) Unterliegt ein Referent, Seminarleiter oder wissenschaftlicher Leiter der Umsatzsteuerpflicht, erstattet die Sächsische Landesärztekammer diesen Betrag auf Antrag und nach Rechnungslegung zusätzlich zum vereinbarten Honorar.
(5) Referenten, Seminarleiter und wissenschaftliche Leiter erhalten grundsätzlich Fahrt- und Übernachtungskosten nach der Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweiligen Fassung. Soweit diese nicht Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind oder aus anderen Bundesländern anreisen und hierfür ihren Privat-PKW nutzen, werden abweichend von Satz 1 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.
(6) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand über abweichende Regelungen entscheiden.
§ 3 Teilnahmegebühren
(1) Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind grundsätzlich kostendeckend durchzuführen. Zur Deckung der direkt zuordenbaren Kosten werden Teilnahmegebühren festgesetzt.
(2) Die Teilnahmegebühren pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde richten sich nach der Gebühren-ordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweiligen Fassung. Kriterien für die Höhe der Teilnahmegebühren sind insbesondere die jeweils kalkulierten Kosten, die Größe der Seminar- oder Kursgruppen sowie die Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer.
(3) Die Teilnahmegebühren können für Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher, beruflicher oder familiärer Umstände ganz oder teilweise ermäßigt, erlassen oder gestundet werden. Sie werden für Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer auf schriftlichen Antrag um 25 % ermäßigt, soweit diese:
- als Stipendiaten, bundesfreiwilligen- oder grundwehrdienstleistende Ärzte oder vergleichbar tätig sind,
- Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
- arbeitslos sind.
Der Antrag ist unter Beifügung entsprechender Nachweise zu begründen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(4) Die Geschäftsführung der Sächsischen Landesärztekammer ist berechtigt, die Teilnahme oder die Übersendung der Teilnahmebestätigung vom vorherigen Zahlungseingang der Teilnahmegebühr abhängig zu machen.
(5) Für Informationsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer werden keine Teilnahmegebühren erhoben.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Honorar- und Teilnahmegebührenordnung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorar- und Teilnahmegebührenordnung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Sächsischen Landesärztekammer vom 20. Juni 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. November 2005, außer Kraft.
Dresden, 9. November 2013
Prof. Dr. med. habil Jan Schulze
Präsident
Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud
Schriftführer