©AdobeStock/Anna Fedorova
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Ordnung Fortbildung Fachwirt/Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung

Ordnung der Sächsischen Landesärztekammer für die Fortbildung und Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung
Vom 30. Juni 2010



Aufgrund

  • von § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist,
  • von § 71 Abs. 6 i. V. m. §§ 1 Abs. 4, 54, 56 Abs. 1, 47 Abs. 1 und § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
  • der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 BBiG vom 27. Juni 2008 (Bundesanzeiger Nr. 129/2008),
  • der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
  • des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses „Medizinische Fachangestellte” im Freistaat Sachsen vom 25. November 2009,

hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 18. Juni 2010 die folgende Ordnung der Sächsischen Landesärztekammer für die Fortbildung und Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung beschlossen*:

Präambel

Ziel dieser Fortbildung zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung ist es, der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung soll als führende Kraft im Team des niedergelassenen Arztes oder anderer ambulanter Versorgungseinrichtungen anspruchsvolle und/oder spezialisierte Aufgaben in den Bereichen Medizin, Patientenbegleitung und Koordination sowie Praxisführung wahrnehmen. Die Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung soll darüber hinaus weiterführende Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld nachweisen, um den Arzt qualifiziert zu unterstützen.

I. Abschnitt: Fortbildung mit Prüfung

§ 1 Ziel der Fortbildung mit Prüfung

(1) Ziel der Fortbildung zur geprüften Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung ist es, durch Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, auch durch den Erwerb besonderer Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld in einem anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu können.

(2) Zum Nachweis der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung erworben wurden, führt die Sächsische Landesärztekammer Prüfungen nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften durch.

§ 2 Bezeichnung des Abschlusses

Die erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Sächsischen Landesärztekammer führt zu dem Abschluss  „Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung” bzw. „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung”.

II. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung

(1) Zur Prüfung/Teilprüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit  Erfolg vor einer Ärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Medizinische  Fachangestellte/ Arzthelferin oder einen  gleichwertigen Abschluss oder die Berufsausbildung und Prüfung in einem anderen  medizinischen Fachberuf mit anschließender einschlägiger Berufserfahrung und angemessener  Dauer in der Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin sowie
  2. die  regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung in dem/den Handlungs- und Kompetenzfeld/ern  (Modul/en), in dem/denen die Prüfung/Teilprüfung abgelegt werden soll,  nachweist.

(2) Der  Antrag auf Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung ist schriftlich nach den von der Sächsischen  Landesärztekammer bestimmten Fristen und Vorgaben zu stellen.

(3) Dem  Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  1. Zeugnis  über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin  oder eines anderen Abschlusses nach Abs. 1a)
  2. Bescheinigung/en  über die Teilnahme nach Abs. 1 b)
  3. Nachweis  der einschlägigen Berufserfahrung und angemessenen Dauer der Tätigkeit

(4) Örtlich  zuständig für die Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung ist die Sächsische Landesärztekammer,  soweit in deren Bereich die Antragstellerin

  1. in einem  Arbeitsverhältnis steht oder
  2. ihren Wohnsitz  hat oder
  3. an einer  Maßnahme der Fortbildung gemäß § 4 teilgenommen hat.

(5) Ausländische  Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden bei  Nachweis berücksichtigt.

(6) Die  Gleichwertigkeit eines anderen beruflichen Abschlusses mit dem der Medizinischen  Fachangestellten/Arzthelferin sowie mit ausländischen Bildungsabschlüssen  stellt auf Antrag die  Sächsische  Landesärztekammer fest.

(7) Über die  Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung entscheidet die Sächsische Landesärztekammer.

§ 4 Dauer und Gliederung der Fortbildung

(1) Die Fortbildung umfasst insgesamt mindestens 420 Unterrichtsstunden.

(2) Die Fortbildung gliedert sich in einen Pflichtteil von 300 Unterrichtsstunden, der Gegenstand der Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ist, und in einen Wahlteil von mindestens 120 Unterrichtsstunden.

(3) Ein Fortbildungskurs des Wahlteils soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Der Wahlteil beinhaltet anerkannte Qualifizierungen in medizinischen Schwerpunktbereichen.

(4) Über die Anerkennung von Qualifizierungen innerhalb des Pflicht- und Wahlteiles entscheidet die Sächsische Landesärztekammer. Für Qualifikationsmaßnahmen externer Anbieter innerhalb des Wahlteils muss vorab eine Anerkennung der Sächsischen Landesärztekammer als „zuständiger Stelle" für den jeweiligen Anbieter vorliegen, damit eine Anrechnung für den Wahlteil erfolgen kann.

(5) Die in der Fortbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Pflichtteiles werden in einzelnen Modulen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rahmencurriculums der Bundesärztekammer vermittelt, die von den Fortbildungsteilnehmern innerhalb von drei Jahren absolviert werden sollen.

(6) Die Absolvierung von Fortbildungskursen des Wahlteiles soll nicht länger als drei Jahre vor oder nach Absolvierung des Pflichtteils erfolgen. Im Falle einer Förderung nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFGB) sind die dort angegebenen Fristen zu beachten.

§ 5 Inhalte der Fortbildung und der Prüfung

(1) Die Fortbildung gliedert sich in die Bereiche

  1. Lern- und  Arbeitsmethodik,
  2. Patientenbetreuung  und Teamführung,
  3. Qualitätsmanagement,
  4. Durchführung  der Ausbildung,
  5. Betriebswirtschaftliche  Praxisführung,
  6. Einsatz  von Informations- und Kommunikationstechnologien,
  7. Arbeitssicherheit  und Gesundheitsschutz sowie
  8. Betreuung von Risikopatienten und  Notfallmanagement,

die Gegenstand der Prüfung sind.

(2) Im Prüfungsbereich Lern- und Arbeitsmethodik soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien, Methoden und Medien des Lernens und der Präsentation für selbstgesteuerte, erfolgreiche Lernprozesse, zur Selbstkontrolle und zur Prüfungsvorbereitung, zum lebenslangen Kompetenzerhalt sowie in pädagogischen Anwendungssituationen zu nutzen.

(3) Im Prüfungsbereich Patientenbetreuung und Teamführung soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie zu einer sensiblen und effektiven Gesprächsführung mit Patienten und Mitarbeitern in der Lage ist. Dabei soll sie die Grundlagen und Techniken der Kommunikation und Interaktion sowie der Wahrnehmung und Motivation nutzen und Patienten und Mitarbeiter in ihren spezifischen Problemen und Interessenslagen sowie sozialen Kontexten wahrnehmen. Sie motiviert insbesondere Patienten durch individuelle Ansprache oder im Rahmen von Gruppenschulungen zur kontinuierlichen Mitwirkung im Behandlungsprozess. Sie setzt die wichtigsten Methoden und Techniken zur erfolgsorientierten Anleitung von Mitarbeitern und zur Teamentwicklung ein.

(4) Im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie bei der Einführung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation von Qualitätsmanagementsystemen und -prozessen gestaltend mitwirkt. Im Sinne eines permanenten Qualitätsentwicklungsprozesses wirkt sie durch entsprechende Methoden auf die Erreichung von Qualitätszielen und Qualitätsbewusstsein bei den Mitarbeitern hin. Unter Verantwortung des Arztes setzt sie Qualitätsinstrumente, -verfahren und -techniken planvoll ein, führt Maßnahmen durch und optimiert sie patienten- und mitarbeiterorientiert.

(5) Im Prüfungsbereich Durchführung der Ausbildung soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten planen, durchführen und kontrollieren kann. Sie vermittelt Ausbildungsinhalte, leitet die Auszubildenden an, berät und motiviert sie. Sie wendet dabei Kenntnisse der Entwicklungs- und der Lernpsychologie sowie der Berufs- und Arbeitspädagogik an.

(6) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliche Praxisführung soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie betriebliche Abläufe unter ökonomischen Gesichtspunkten planen, organisieren und überwachen kann. Sie gestaltet Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen durch einen zielgerichteten und effizienten Ressourceneinsatz. Sie setzt marketingorientierte Maßnahmen zum Zwecke der Weiterentwicklung von Unternehmenszielen ein. Mit Betriebsmitteln und Materialien geht sie unter Beachtung logistischer und ökologischer Gesichtspunkte effizient um.

(7) Im Prüfungsbereich Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie bei der Hard- und Softwareplanung mitwirkt, diese in die betriebliche Ablauforganisation integriert und effizient anwenden kann. Sie setzt Informations- und Kommunikationstechniken in allen Funktionalitäten ein und kommuniziert mit internen und externen Partnern. Dabei setzt sie fachkundig die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit um.

(8) Im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie die rechtlichen Grundlagen des Arbeitschutzes kennt und die Verfahren beherrscht. Sie überprüft die Maßnahmen zur Verhinderung und Vermeidung von Infektionen/Unfällen bei Personal und Patienten, plant Veränderungen und kontrolliert deren Umsetzung. Sie überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Medizinproduktegesetzes, der Medizinproduktebetreiberverordnung sowie der Biostoffverordnung.

(9) Im Prüfungsbereich Risikopatienten und Notfallmanagement soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie in der Lage ist, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Laborwerte einzuschätzen und an den Arzt weiterzuleiten. Sie sichert den Informationsfluss und organisiert die notwendigen Rahmenbedingungen in der Gesundheitseinrichtung. Sie begleitet spezifische Patientengruppen kontinuierlich bei der Einhaltung ärztlich verordneter Maßnahmen und beachtet dabei insbesondere soziale und kulturelle Besonderheiten. Sie ist in der Lage, notfallmedizinische Situationen zu erkennen und Maßnahmen im Rahmen des Notfallmanagements einzuleiten. Sie organisiert den ständigen Kompetenzerhalt aller nichtärztlichen Mitarbeiter.

(10) Die Lerninhalte der Bereiche sind im Rahmencurriculum der Bundesärztekammer für die Fachwirtin/den Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung festgelegt.

(11) Für den medizinischen Wahlteil gibt es derzeit Mustercurricula für folgende Bereiche:

  • Onkologie
  • Ambulantes Operieren
  • Gastroenterologische Endoskopie
  • Pneumologie
  • Dialyse
  • Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
  • Patientenbegleitung und Koordination
  • Ernährungsmedizin
  • Ambulante Versorgung älterer Menschen
  • Prävention im Kindes- und Jugendalter
  • Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
  • Palliativmedizin.

§ 6 Prüfungstermin

(1) Die Sächsische Landesärztekammer legt die Prüfungstermine fest.
     
(2) Die Sächsische Landesärztekammer gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen für die schriftliche Prüfung in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt und auf ihrer Homepage frühzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist, bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Sächsische Landesärztekammer die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Wird die schriftliche Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstermine anzusetzen.

§ 7 Befreiung von vergleichbaren schriftlichen Teilprüfungen

(1) Die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung schriftlicher Teilprüfungen durch die Sächsische Landesärztekammer zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Anträge auf Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Sächsischen Landesärztekammer zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 8 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von einzelnen Teilprüfungen entscheidet die Sächsische Landesärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von schriftlichen Prüfungsteilen sind der Antragsstellerin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 24 ist dabei hinzuweisen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Antragsstellerin schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Die Zulassung und die Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen können von der Sächsischen Landesärztekammer bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

§ 9 Prüfungsgebühr

Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben, die von der Prüfungsteilnehmerin nach Aufforderung an die Sächsische Landesärztekammer zu entrichten ist. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung.

III. Abschnitt: Prüfungsausschuss

§ 10 Errichtung

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Sächsische Landesärztekammer Prüfungsausschüsse.

(2) Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

§ 11 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Ärzte als Beauftragte der Arbeitgeber und Medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen) als Beauftragte der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft aus dem beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder sind Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(3) Die Mitglieder werden von der Sächsischen Landesärztekammer längstens für fünf Jahre  berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Sächsischen Landesärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte aus dem beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden diese von den Fortbildungseinrichtungen benannt.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Sächsischen Landesärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 1 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Sächsischen Landesärztekammer mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde) festgesetzt wird.

§ 12 Ausschluss/Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Mitglieder der Prüfungsausschüsse nicht mitwirken, die z. B. mit der Prüfungsteilnehmerin verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Im Übrigen findet § 20 VwVfG (Ausschluss), im Hinblick auf Befangenheit § 21 VwVfG Anwendung.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht Personen, die gegenüber der Prüfungsteilnehmerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Sächsischen Landesärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Sächsische Landesärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Ausschluss oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Sächsische Landesärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 13 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

§ 14 Geschäftsführung

(1) Die Sächsische Landesärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

§ 15 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 19 haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit bedürfen der Einwilligung der Sächsischen Landesärztekammer.

IV. Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 16 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

(1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung ist der Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Aufstiegsfortbildung nach §§ 4, 5 zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung erworben wurden.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 17 Gliederung der Prüfung, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 festgelegten Prüfungsbereiche und kann in Teilprüfungen erfolgen. Diese können im Antwort-Wahl-Verfahren stattfinden (Multiple Choice). Der Prüfungsausschuss beschließt die Fragen auf Vorschlag der Dozenten und der Sächsischen Landesärztekammer. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 30, höchstens 45 Minuten pro Prüfungsbereich.

(3) Schriftliche Teilprüfungen sind auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.

(4) Der praktisch-mündliche Teil der Prüfung besteht aus einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit und einem die Projektarbeit berücksichtigenden Fachgespräch.

(5) In einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie eine komplexe Problemstellung der Gesundheitseinrichtung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung kann alle in § 5 Abs. 1 genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber unter grundsätzlicher Berücksichtigung des Prüfungsbereiches Lern- und Arbeitsmethodik mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche verbinden. Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Arbeit anzufertigen.
 

(6) Auf der Grundlage der Projektarbeit soll die Prüfungsteilnehmerin in einem Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre Handlungskompetenzen in praxisbezogenen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. Daneben werden auch vertiefende und erweiterte Fragestellungen aus anderen Handlungs- und Kompetenzfeldern einbezogen. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind. Es soll höchstens 60 Minuten dauern.

§ 18 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Sächsischen Landesärztekammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 11 zusammengesetzt sind und die Sächsische Landesärztekammer über die Übernahme entschieden hat.

§ 19 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde) und der Sächsischen Landesärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer andere Personen als Gäste zulassen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die Sächsische Landesärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von Prüfungsteilnehmern ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerin hat sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Prüfungsteilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfungsteilnehmerin zu hören.

§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben, durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin einen Prüfungstermin, so können bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin.

§ 24 Regelungen für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern.

V. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 25 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

(2) Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat die Prüfungsteilnehmerin anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten sie für zutreffend hält. Dabei werden allen Prüfungsteilnehmerinnen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Themenbereiche fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist der schriftliche Teil der Prüfung zu wiederholen.

§ 26 Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung fest.

(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist, außer Betracht.

§ 27 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gemäß § 17 gleich zu gewichten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
 
(3) Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Teilprüfungen der einzelnen Fortbildungsabschnitte (Module) ergibt das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Bei ungenügenden Leistungen in einer schriftlichen Teilprüfung oder mangelhaften Leistungen in mindestens zwei schriftlichen Teilprüfungen, die nicht durch eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 17 Abs. 3 ausgeglichen werden konnten, ist der schriftliche Prüfungsteil nicht bestanden.

(4) Die Bewertung des Fachgespräches wird gegenüber der Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.

(5) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gemäß Absatz 3 und Absatz 4 gebildeten Ergebnisse der beiden Prüfungsteile.

§ 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Der Prüfungsteilnehmerin soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat.

(3) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die Prüfungsteilnehmerin einen Bescheid.

(4) Nach Bestehen der gesamten Prüfung erteilt die Sächsische Landesärztekammer ein Prüfungszeugnis.

§ 29 Prüfungszeugnis und Fachwirtbrief

(1) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis” und die Angabe der Fortbildungsregelung,
  • die Personalien der Prüfungsteilnehmerin  (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die  Bezeichnung der Prüfungsordnung mit Datum und Fundstelle, die Ergebnisse des  schriftlichen und mündlich/praktischen Teils sowie die Gesamtnote,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die  Namenswiedergaben und Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und  der beauftragten Person der Sächsischen Landesärztekammer mit Siegel.

(2) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.

§ 30 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin von der Sächsischen Landesärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen.

VI. Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 31 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Fortbildungsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat die Prüfungsteilnehmerin bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder in schriftlichen Teilprüfungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin nicht zu wiederholen, sofern diese sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 6) wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind zudem Ort und Datum der vorausgegangen Prüfung anzugeben.
 
(5) Für die Durchführung der Prüfung sowie die Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse gelten die §§ 16-30 entsprechend.

VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 32 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Sächsischen Landesärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. die Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Freistaates Sachsen.

§ 33 Einsicht und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Die Ordnung der Sächsischen Landesärztekammer für die Fortbildung und Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Die Ordnung der Sächsischen Landesärztekammer für die Fortbildung und Prüfung zur Arztfachhelferin (AFH) vom 9. Juli 2004 tritt am 1. Januar 2010 außer Kraft.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Satzung fortgebildete Arztfachhelferinnen gelten im Sinne dieser Satzung als Fachwirtinnen für ambulante medizinische Versorgung.

Dresden, den 18. Juni 2010


gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

gez. Liebscher
Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer


Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 29. Juni 2010, Az. 26-5415.21/10, die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Ordnung der Sächsischen Landesärztekammer für die Fortbildung und Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.


Dresden, den 30. Juni 2010

gez. Schulze
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident


Fußnote * Im nachfolgenden Text werden Berufs- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form verwendet. Diese gelten einheitlich und neutral für männliche und weibliche Personen.