©AdobeStock/Anna Fedorova
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Fachkundenachweis Leitender Notarzt

Inhalt

Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Juni 2024)

Aufgrund von §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und §§ 18 ff. des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, und § 28 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. 2004, S. 245), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt vom 8. März 1994 (ÄBS S. 259) beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 17. Juni 2024** ( https://www.slaek.de/de/ueber-uns/amtliche-bekanntmachungen.php(öffnet in neuem Fenster), Bereitstellung 21. Juni 2024) geändert:

Fußnote * zuvor geändert durch Satzung vom 21. November 2011 (ÄBS S. 664),Fußnote in Kraft getreten am 1. Januar 2012
Fußnote ** in Kraft getreten am 1. Juli 2024

§ 1 Zweck

Die Qualifikation und Fortbildung zum Leitenden Notarzt ist in Ausführung des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. 2004, S. 245) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.

§ 2 Fachkundenachweis

(1) Dem Leitenden Notarzt obliegt die Koordination der ärztlichen Versorgung bei größeren Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten. Er muss die Bedingungen des Rettungs- und Sanitätsdienstes sowie die Möglichkeiten und Kapazitäten der Krankenhäuser im Umkreis und innerhalb des eigenen Rettungsdienstbereiches kennen. Er muss die organisatorischen Fähigkeiten besitzen, um mit der Feuerwehr, der Polizei, den Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk und den Katastrophenschutzbehörden bei der Bewältigung des Schadensereignisses zusammenzuarbeiten.

(2)  Über die Qualifikation zum Leitenden Notarzt erteilt die Sächsische Landesärztekammer auf Antrag eine Bescheinigung (Fachkundenachweis).

§ 3 Eignungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Erteilung des Fachkundenachweises sind:

  1. der Nachweis der  Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
  2. der Nachweis  des Erwerbs der Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung,
  3. der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen kontinuierlichen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
  4. der Nachweis einer mindestens dreijährigen kontinuierlichen Tätigkeit im Rettungsdienst als Notarzt,
  5. die weitere regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst und
  6. die Teilnahme an einem mindestens 40-stündigen Kurs der Sächsischen Landesärztekammer, mit dem erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummern 1 bis 5 begonnen werden darf.

(2) Die Bildungsinhalte der Kurse der Sächsischen Landesärztekammer sind in der Anlage 1 (gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.

(3) Kurse anderer Veranstalter können als gleichwertig von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannt werden, wenn sie den in der Anlage 1 festgelegten Bildungsinhalten entsprechen. Der Erwerb von Kenntnissen der im Freistaat Sachsen geltenden rechtlichen Grundlagen und strukturellen Gegebenheiten für die Tätigkeit als Leitender Notarzt der Sächsischen Landesärztekammer ist gesondert nachzuweisen.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Leitende Notarzt soll sich einmal jährlich durch die Teilnahme an einem „Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA” über Notfall- oder Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer fortbilden.

(2) Die Bildungsinhalte der Kurse „Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA” sind in der Anlage 2 (gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Zugangsvoraussetzungen, Fortbildung und Qualifikation zum leitenden Notarzt (LNA) - Fachkunde Leitender Notarzt (LNA) - vom 10. Juli 1991 außer Kraft.

 

Anlagen

Dresden, den 5. März 1994
 

gez.
Prof. Dr. med. Heinz Diettrich
Präsident

gez.
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer

 

 


Anlage: Bildungsinhalte - „Seminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar zum LNA”


(modifizierter Gegenstandskatalog der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V., BAND 1999)

V = Vorträge, D = Demonstrationen, P = Praktika (in Gruppen), Pl = Planspiel/Planübung
 

Inhalt Medizinische Fortbildung
1. Medizinische Fortbildung

Minutenvorgabe

V 1  Sichtungskategorien, Sichtungsprobleme

60

V 2  Einsatztaktik bei besonderen Einsatzlagen, z.B. Amok, Terror

150

P 1  Sichtung und medizinische Erstversorgung - Durchführung und Auswertung in Gruppen, max. je 15 Teilnehmende

120

P 2  Sichtung und medizinische Gesamtversorgung - Durchführung und Auswertung in Gruppen, max. je 15 Teilnehmende

180

Inhalt Einsatztaktik und Rechtsgrundlagen
2. Einsatztaktik und Rechtsgrundlagen

Minutenvorgabe

V 3  Gesetzliche Grundlagen - Recht in der Notfallmedizin

60

V 4  Konzepte für LNA-Gruppen

60

V 5  Gesetzliche Grundlagen und Struktur des Katastrophenschutzes

75

V 6  Schnelleinsatzgruppen (SEG) - Aufgaben und Konzepte

60

V 7  Gesetzliche Grundlagen des Rettungsdienstes, Mitwirkung der Hilfsorganisation und Dritter

45

V 8  Aufbau und Struktur einer Einsatzleitung Rettungsdienst

30

V 9  Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Feuerwehr, Zuständigkeiten in einer gemeinsamen Einsatzleitung

45

V 10  Kooperation bei besonderen Lagen, Erwartungen an den LNA

45

V 11  Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Polizei, Zuständigkeiten in einer gemeinsamen Einsatzleitung

45

V 12  Kooperation bei besonderen Lagen, Erwartungen an den LNA

60

V 13  Grundlagen der Führungslehre

60

V 14  Aufbau und Struktur einer gemeinsamen Einsatzleitung, Stellung, Kompetenzen, Einordnung und Aufgaben des LNA

45

V 15  Gefährdung an Einsatzstellen

60

V 16  Lagebeurteilung (medizinisch)

60

V 17  Lagebewältigung (medizinisch)

120

V 18  Erfahrungsberichte LNA-Einsatz

120

V 19  Medizinische Dokumentation durch den LNA

60

Inhalt Technische Fortbildung
3. Technische Fortbildung

Minutenvorgabe

D 1  Technische Rettungsmittel - Durchführung in Gruppen, max. je 20 Teilnehmende

60

D 2  Gefahrenabwehr, Schutzmöglichkeiten - Durchführung in Gruppen, max. je 20 Teilnehmende

60

V 20  Kommunikationskonzepte, Kommunikationsmittel, Kommunikationswege

60

Inhalt Übungen
4. Übungen

Minutenvorgabe

P 3  Funkübung, Kommunikation mit der Einsatzleitung

60

Pl  Planspiel MANV (Massenanfall von Verletzten/Erkrankten)

600

Gesamtminutenzahl
Gesamtminutenzahl 2.400

Anlage 2: Kursstruktur „Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA”

Umfang:

Mindestens 8 Stunden.
 

Themenempfehlung:

  • CBNRE-Lagen (Chemische, biologische, nukleare, radiologische und explosive Gefahren und Unfälle und deren Abwehr)
  • Großveranstaltungen
  • Kooperation mit Spezialeinsatzkräften der Polizei
  • Spezielle Einsatzanlagen
  • Großschadenslage in medizinischen und sozialen Einrichtungen
  • Länderübergreifende Kooperation bei Großschadensfällen (z.B. Ü-MANV, Medical Task Force)
  • Rechtsfragen für den LNA
  • Spezielle Einsatzlage Großbrand
  • Regionale Konzepte (Bergrettung, Seenotfall, Tunnelrettung)