Sächsische Ärzte machen Weg frei für alleinige Fernbehandlung

Die Delegierten des 28. Sächsischen Ärztetages haben heute eine Änderung der Berufsordnung für Ärzte beschlossen und so den Weg für eine alleinige Fernbehandlung frei gemacht.


Der geänderte Passus in der Berufsordnung lautet jetzt: „Der Arzt berät und behandelt den Patienten im persönlichen Kontakt. Er kann dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Aufklärung, Beratung und Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird."


Nach In-Krafttreten der Änderung voraussichtlich zum 1. September 2018 können sächsische Ärzte in eigener Verantwortung ihre Patienten über digitale Anwendungen behandeln. Der Fernbehandlung sind jedoch Grenzen gesetzt, wenn ein Arzt seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht am Telefon oder Computer nicht nachkommen kann. Dann muss der Patient weiterhin persönlich in die Praxis kommen. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass etwa 60 Prozent aller Patienten nicht sofort geholfen werden kann. Hinzu kommen eingeschränkte technische Möglichkeiten. Mit den heutigen Mitteln ist keine vollständige Untersuchung möglich, sodass sich viele Patienten trotzdem auf den Weg zum Arzt machen müssen.


Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer: „Ich bin auch noch etwas skeptisch, dass wir mit der Möglichkeit der Fernbehandlung die Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte reduzieren und auch Bereitschafts- und Notdienste entlasten können. Denn das setzt voraus, dass sich die Patienten auch an unsere Ratschläge halten und nicht postwendend den nächsten Arzt kontaktieren. Einen Vorteil sehe ich darin, dass wir Patienten besser beraten können als das Internet. Die Patientenautonomie wird dadurch gestärkt."


Bei der Fernbehandlung dürfen aufgrund gesetzlicher Regelungen derzeit weder Rezepte noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Zudem sollte der Arzt seine Fernbehandlungen dokumentieren, da er damit rechnen muss, dass die Patienten nicht alle Daten oder Informationen offen legen. Bei einer Fehlbehandlung gilt das Haftungsrecht. Eine gute Dokumentation ist hier für den Arzt eine wichtige Voraussetzung.


Bodendieck: „Wichtig ist, dass wir den Umbruch mit Augenmaß angehen, fachlich begleiten und auch an die ältere Bevölkerung denken, die dem ‚Teledoktor‘ nicht traut. Da brauchen wir Übergangslösungen."