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Ablehnung der Behandlung bei verweigerter Unterschriftsleistung des Patienten
Seit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 erhielt der Sächsische Datenschutzbeauftragte zahlreiche Beschwerden von Patienten, denen bei einem Besuch einer Arztpraxis eine Information nach Art. 13 DSGVO (häufig als "Praxisinformation" bezeichnet) vorgelegt wurde und entweder vom Arzt oder vom Praxispersonal darauf bestanden wurde, dass diese vom Patienten unterzeichnet werde. Bei Verweigerung der Unterschrift wird den Patienten zumeist erklärt, man werde sie ohne Unterschrift nicht behandeln. Offensichtlich bestehe in den Arztpraxen die Auffassung, dass eine derartige Form der Bestätigung der Kenntnisnahme für ihre Dokumentation als Nachweis für die Aufsichtsbehörde benötigt werde. Dies ist jedoch in der beschriebenen Weise nicht der Fall. Die komplette Information des Datenschutzbeauftragten finden Sie hier