Bundesärztekammer informiert über ausschließliche Fernbehandlung

Vor einem Jahr hat der Deutsche Ärztetag den Weg für die ausschließliche Fernbehandlung geebnet. Die Umsetzung in Sachsen erfolgte direkt im Anschluss. Mittlerweile haben fast alle Ärztekammern entsprechende berufsrechtliche Neuregelungen eingeleitet. Zur Information hat der Berufsordnungsausschuss der Bundesärztekammer Hinweise und Erläuterungen zur ausschließlichen Fernbehandlung sowie einen Frage-Antwort-Katalog veröffentlicht.


Alle beruflichen Rechte und Pflichten von Ärzten, auch im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung, gelten weiter. Ärzte müssen stets prüfen, ob der jeweilige Fall für eine ausschließliche Fernbehandlung in Frage kommt oder nicht. Sind die von dem Patienten beschriebenen Beschwerden für eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien geeignet? Ist der Patient in der Lage, über eine technische Plattform zu kommunizieren? Diese und viele weitere Fragen müssen mit einem klaren ‚Ja‘ beantwortet werden, bevor eine Fernbehandlung beginnen kann. Darüber hinaus sind rechtliche Aspekte, technische Anforderungen und Fragen der Qualitätssicherung zu beachten. Die Bundesärztekammer hat diese und viele weitere Punkte gut verständlich in ihren Hinweisen und Erläuterungen ausgearbeitet. Dort findet sich auch eine Checkliste mit vielen weiteren praktischen Informationen.


Die Sächsische Landesärztekammer ist überzeugt, dass sich die Behandlung aus der Ferne zum Beispiel über Video-Sprechstunden als eine von vielen Formen ärztlicher Patientenversorgung in Deutschland etablieren wird. Eine Arbeitsgruppe der Bundesärztekammer wird sich deshalb in einem nächsten Schritt mit Fragen der Einbindung der ausschließlichen Fernbehandlung in die Versorgungsstrukturen befassen.


Die „Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä – Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung“ sowie der Fragen- und Antwortkatalog können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: