Coronahilfe für von Kurzarbeit betroffene Ausbildungsbetriebe

Wir möchten Sie informieren, dass das sächsische Kabinett am 21. April 2020 eine Förderrichtlinie des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums verabschiedet hat, mit der Ausbildungsbetriebe finanziell unterstützt werden, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind. Hierzu zählen auch Arztpraxen. 


Den Wortlaut der Pressemitteilung finden Sie nachfolgend:


„Die von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe in Sachsen werden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung unterstützt. Eine dementsprechende Förderrichtlinie des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums wurde heute vom Kabinett verabschiedet. Es werden Ausbildungsbetriebe unterstützt, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen. 

Der einmalige Zuschuss wird in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld gewährt. Begünstigt werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO), für die Kurzarbeit bewilligt worden ist. Die Förderanträge können ab Montag, 27. April, bei den zuständigen Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) eingereicht werden und werden von dort nach Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses an die Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) zur Bearbeitung weitergeleitet.

Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht. Der Zuschuss wird bewilligt, wenn der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.

Verfahren:

Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Landesdirektion Sachsen (LDS).

Der Antrag ist ab kommenden Montag, 27. April, schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über die zuständige Stelle bis spätestens 30.06.2020 bei der LDS einzureichen. Die zuständige Stelle hat das Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.

Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Nachweis über die Zahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden und einer Erklärung über die zuletzt im Februar 2020 gezahlte reguläre Ausbildungsvergütung des Ausbildungsbetriebes an den Auszubildenden."


Die Sächsiche Landesärztekammer hat bereits mit der Landesdirektion Kontakt aufgenommen. Die Antragsunterlagen werden, sobald sie vorliegen, auf der Homepage (Aktuelles zu Covid-19/ Wirtschaftliche Unterstützung für Ärzte) veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme von Fördermitteln Auswirkungen auf die eventuellen Ausgleichszahlungen der KVS nach § 11a Not-HVM haben kann.

Wir möchten in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinweisen, dass Kurzarbeit für Auszubildende nur dann von der BfA bewilligt wird, wenn der Ausbildende nachweist, dass es keine andere Möglichkeit gibt, z. B. die Ausbildung nicht mehr realisierbar ist, weil es an Arbeit fehlt. Vorrangig müssen also alle Optionen einer Weiterbeschäftigung geprüft werden, etwa auch durch Umstellung des Ausbildungsplans.


Weitere Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung

Zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung im Übrigen (z. B. Freistellung, Homeoffice, Teilzeitausbildung, Prüfungen) hat der Bundesverband der Freien Berufe e. V. eine umfassende, sehr informative FAQ-Übersicht zusammengestellt, die Ihnen ebenfalls auf unserer Homepage (Aktuelles zu Covid-19/ Weiterführende Informationen) zur Verfügung steht.

Ein großes Thema, welches in zahlreichen Telefonaten an uns herangetragen wird, ist darin ebenfalls verankert – die Anordnung von Urlaub. Grundsätzlich ist die einseitige Erteilung durch Arbeitgeber nicht vom Direktionsrecht abgedeckt. Es bedarf vielmehr dringender betrieblicher Belange, die die gesamte Praxis betreffen. Der dann zulässig angeordnete „Betriebsurlaub“ darf also nicht nur die Auszubildenden erfassen und ist ferner beschränkt auf maximal 3/5 des regulären Jahresurlaubs.

Ebenso ist die einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber unzulässig.


Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gern kontaktieren (E-Mail mfa(at)slaek.de, Tel 0351 8267 170/ -171/ -173).