Empfehlungen zur Beschaffung von elektronischen Heilberufsausweisen für Ärzte im Krankenhaus

Die Sächsische Landesärztekammer und die Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V. empfehlen den sächsischen Krankenhäusern eine rechtzeitige und koordinierte Ausstattung mit elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von Ärzten, welche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.


Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht für den vertragsärztlichen Bereich vor, dass ab dem 1.1.2021 die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln sind. Die ambulanten Organisationseinheiten in den Krankenhäusern sowie im Entlassmanagement müssen ebenfalls ab 1.1.2021 für die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die entsprechende Telematikinfrastruktur (TI) nutzen. Die eAU ist für die Übermittlung an die Krankenkasse des Patienten zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.


Somit ist es erforderlich, dass alle Ärzte in den Bereichen der Krankenhäuser, in denen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, sich rechtzeitig mit einem eHBA ausstatten, um den elektronischen Übermittlungspflichten an die Krankenkassen ab 1.1.2021 nachkommen zu können. Parallel erfolgt die Ausstattung der ambulant tätigen Ärzte mit dem eHBA.


Vor diesem Hintergrund empfehlen Sächsische Landesärztekammer und Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V. eine koordinierte Beschaffung von eHBA für Krankenhausärzte unter folgenden Gesichtspunkten:

- Um Aufwand und Kosten zu sparen, beantragen nur die Ärzte im Krankenhaus ihren eHBA, die auch eAU ausstellen. Dadurch werden lange Wartezeiten bei den Antrags- und Produktionsprozessen vermieden.

- Bei der Überlegung, wer einen eHBA im Krankenhaus benötigt, sind auch die organisatorischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

- Vor der Beantragung ist zu klären, wer die Kosten trägt.


Der eHBA ist ein personengebundener Arztausweis, der neben einer qualifizierten elektronischen Signatur die Authentifizierung in der medizinischen Telematikinfrastruktur übernimmt. Herausgeber des eHBA ist die Ärztekammer, bei der die Ärztin oder der Arzt Mitglied ist. Der eHBA kann nur persönlich durch die Ärztin oder den Arzt bei der zuständigen Ärztekammer beantragt werden.


Die sächsischen Krankenhäuser wurden mit einem aktuellen Schreiben über diese Thematik sowie über das empfohlene Vorgehen informiert.