Die Sächsische Landesärztekammer hat aktuell die inhaltlichen Vorgaben an ein wirksames ärztliches Attest zusammengefasst. Um zum Beispiel eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, muss das ärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20).
Da mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen ein rechtlicher Vorteil erreicht werden soll, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht, muss derjenige, dem das Attest vorgelegt wird, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbständig prüfen zu können. Neben dem vollständigen Namen und des Geburtsdatums muss sich aus dem Attest deshalb nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
Der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung, so das Gericht, dürften insoweit auch keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen. So urteilte auch das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 16. September 2020 - W 8 E 20.1301. Atteste, in denen (lediglich) festgestellt wird, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien, können deshalb nicht Grundlage einer zu treffenden Befreiungsentscheidung sein, weil sie ohne jede nähere Begründung die Notwendigkeit einer Befreiung aussprechen.
Ein Attest sollte im Original vorgelegt werden, vor allem dann, wenn die Echtheit angezweifelt wird. Zu prüfen ist, ob es von einem verifizierbaren Arzt stammt, dessen Stempel mit Telefonnummer sollte enthalten sein. Unleserliche Kopien sollten nicht akzeptiert werden, um Missbrauch auszuschließen.
Die zuständige Gesundheitsbehörde der Stadt ist die Ansprechpartnerin für weitere prüfende Maßnahmen. Die Behörden bei der Stadt haben die Möglichkeit auch die Ortspolizeibehörde zu bemühen, wenn es um die Umsetzung der Vorgaben der Corona-Schutzverordnung (SächsCoronaSchVO) geht.
Die Gewährung der Einsichtnahme in ein Attest zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der „Maskenpflicht“ ist in § 3 Abs. 2 Satz 4 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 geregelt.
Die Sächsische Landesärztekammer hat wiederholt auf die besondere Sorgfalt bei der Abfassung ärztlicher Atteste hingewiesen. Hierzu gibt es eine entsprechende berufsrechtliche Pflicht in § 25 der Berufsordnung. Danach hat der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Sogenannte Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose oder gar blanko unterschriebene Muster zum Selbstausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen. Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibt es aber allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt ist oder nicht. Ein aufsichtsrechtlicher Eingriff in diese originär-ärztliche Entscheidung ist der Ärztekammer verwehrt.