Corona-Pandemie: Maskenpflicht nun auch in Arzt- und Zahnarztpraxen

Aufgrund der stark gestiegenen Coronavirus-Infektionszahlen in den vergangenen Tagen hat die sächsische Staatsregierung bereits heute ihre neue Corona-Schutz-Verordnung vorgestellt. Diese sieht unter anderem eine Maskenpflicht für alle Gesundheitseinrichtungen vor.


Die neue Verordnung gilt vom 24. Oktober bis zum 25. Januar 2021. Neu aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.


Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht, die dann durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben sind.


Im Kern geht es um folgende Vorgaben:

  • Private Feiern: Bei einer Inzidenz von 35 dürfen private Feiern mit maximal 25 Teilnehmern stattfinden; ab Inzidenz von 50 nur noch bis maximal 10 Personen
  • Sperrstunde: Gastronomische Einrichtungen müssen bei einer Inzidenz ab 35 von 23 Uhr bis 5 Uhr schließen, ab einer Inzidenz von 50 ab 22 Uhr.

Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen, sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt


Weitere wichtige Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschränkung oder Hygiene behalten ihre Gültigkeit.


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