Verdacht auf Impfkomplikationen

Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss nach § 6 IfSG namentlich über dieses Formular (öffnet in neuem Fenster)ans zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.


Darüber hinaus können Sie zusätzlich eine Meldung an das  Paul-Ehrlich-Institut (PEI)(öffnet in neuem Fenster) und an die  Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ)(öffnet in neuem Fenster) vornehmen.