Informationen des BMG zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat umfangreiche Informationen zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid (Wirkstoffe Nirmatrelvü- / Ritonavir) zur Therapie von COVID-19-Patientinnen und -Patienten mit Risikofaktoren zusammengestellt.

Hintergrund ist, dass hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte seit dem 18. August 2022 Paxlovid direkt von ihrer Bezugsapotheke erhalten, in der Arztpraxis vorhalten und an ihre Patientinnen und Patienten abgeben können. Pro Arztpraxis dürfen maximal fünf Packungen vorgehalten werden. Eine Bevorratung von Nirmatrelvir/Ritonavir ist außerdem in der ambulanten Notfallversorgung und in vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich. Bei Abgabe von Nirmatrelvir/Ritonavir muss eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Patienteninformation ausgehändigt werden.


Die Bundesärztekammer hat die Informationen des BMG auf ihrer Internetseite veröffentlicht ( https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/corona-pandemie(öffnet in neuem Fenster)).

Das Deutsche Ärzteblatt hat ebenfalls ausführlich berichtet ( https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/136784/Abgabe-von-Paxlovid-Das-sind-die-Regeln(öffnet in neuem Fenster)).

Auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) informiert zu Paxlovid in einer Ausgabe der Reihe "Neue Arzneimittel" sowie in der Arzneiverordnung in der Praxis.