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Häufig gestellte Fragen

Arztausweis

Es gibt den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und den "normalen" Arztausweis im Scheckkartenformat.

Mit beiden Arztausweisen weisen Sie sich als Arzt aus und können beispielsweise verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke erhalten. Dieser Arztausweis ist gebührenfrei.

Mit dem elektronischen Heilberufsausweis haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Dokumente elektronisch zu signieren, Dokumente zu verschlüsseln und sich an Portalen, Netzen und Computern zu authentifizieren. Für diesen Ausweis ist an den Zertifizierungsdiensteanbieter eine monatliche Gebühr zu zahlen.

Mit dem Arztausweis weisen Sie sich als Arzt aus und können Rezepte ausstellen und verschreibungspflichtige Medikamente gegen Vorlage des Arztausweises in der Apotheke erhalten.

Nutzen Sie bitte unser Antragsformular Alternativ senden Sie uns bitte einen formlosen Antrag mit einem Passbild zu.

Der Arztausweis gilt grundsätzlich 5 Jahre. Danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Bei Ärzten, die eine Berufserlaubnis besitzen, die zeitlich eingeschränkt ist, gilt der Arztausweis bis zum Ablauf der Berufserlaubnis.

Mit dem eHBA können Sie neben der Funktion als Sichtausweis auch Dokumente elektronisch signieren. Das ist derzeit beispielsweise für das Notfalldatenmanagement (NFDM), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) bereits eingeführt. Ebenso ist für die Anwendungen der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und dem elektronisches Rezept (eRezept) zwingend die qualifizierte elektronische Signatur und damit der eHbA des ausstellenden Arztes notwendig.

Sie melden sich mit Ihren Zugangsdaten am Mitgliederportal der Sächsischen Landesärztekammer an, gehen auf Beantragung elektronischer Heilberufsausweis (eHbA) G2, können dort sofort Ihre Daten abgleichen und sich für einen Vertrauensdiensteanbieter entscheiden. Ihr Antrag wird dann sicher und datenschutzgerecht vorbefüllt und dem Anbieter übermittelt.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen

Die Sächsische Landesärztekammer erhebt keine Gebühren. Die Kosten der Vertrauensdiensteanbieter unterscheiden sich geringfügig von Anbieter zu Anbieter. Ebenso wie die angebotenen Zahlungsmodelle. Bitte informieren Sie sich bei dem jeweiligen Anbieter unter:
Medisign: https://www.medisign.de/support/article/medisign-preisblatt/(öffnet in neuem Fenster)
T-Systems: https://geschaeftskunden.telekom.de/digitale-loesungen/spezielle-loesungen/telematikinfrastruktur/ausweise(öffnet in neuem Fenster)
Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de/system/files/dokumente/pdf/Preisinformation_eHBA.pdf(öffnet in neuem Fenster)
AHC/Atos: https://shc-care.de/produkte/heilberufsausweis-ehba/earztausweis/225(öffnet in neuem Fenster)

„Arzt Notfall“-Schild

Dieses Schild ist ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass der Arzt sein Fahrzeug wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Es stellt keine Ausnahmegenehmigung dar, die von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung entbindet.

Die Schilder werden nur an Ärzte ausgegeben, die am Kassenärztlichen Notfalldienst teilnehmen, damit nachweisbar Notfallbesuche durchführen und dafür das eigene Fahrzeug nutzen müssen.

Ja. Das „Arzt-Notfall“-Schild ist weder für Ärzte gedacht, die sich in ihrer Wohnung in Rufbereitschaft befinden, noch etwa für Krankenhausärzte, die mit ihrem eigenen PKW während der normalen Dienststunden das Krankenhaus ansteuern, an ihrem Dienstort aber Schwierigkeiten haben, Parkplätze zu finden.

Die Ausgabe des „Arzt-Notfall“-Schildes an Krankenhausärzte wird grundsätzlich nicht möglich sein, da Notfallbesuche aus dem stationären Bereich selten anzunehmen sind.

Senden Sie uns bitte einen formlosen Antrag und die Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen über die Teilnahme am Vertragsärztlichen Notfalldienst zu.
Bei Weiterbildungsassistenten in Praxen ist zusätzlich die Bestätigung des anstellenden Arztes über die tatsächliche Übernahme des Vertragsärztlichen Notfalldienstes erforderlich.
Einzelheiten zum Thema finden Sie hier:

Beitrag

Ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst).

Stichtag für die Einstufung ist der 1. Februar des Beitragsjahres. Sie wählen die Rubrik aus, die für Sie an diesem Tag zutrifft und reichen die dort genannten Nachweise ein.

Der Kammerbeitrag wird anhand der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuergesetz des vorletzten Jahres vor der Beitragsveranlagung berechnet (für den Kammerbeitrag 2024 sind das die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2022).
Sofern Sie im vorletzten Jahr noch nicht ärztlich tätig gewesen sind bzw. keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. aufgrund von Elternzeit) erzielt haben, werden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des letzten Jahres als Bemessungsgrundlage herangezogen.

  • (Ärztliche) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. Praxisgewinn, Honorare, Bereitschaftsdienst)
  • (Ärztliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten)
  • (Ärztliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Gewinn aus Verkauf von Kontaktlinsen)

Diese Einkunftsarten finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid.
Bei mehreren Einkunftsarten sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zusammen zu zählen.
Das zu versteuernde Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte sind nicht Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag.

Nein, das ist nicht erforderlich. Zur Beitragseinstufung wird lediglich ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid benötigt, aus dem die für die Beitragsveranlagung relevanten Positionen (siehe oben) hervorgehen.
Alle anderen auf diesem Blatt befindlichen Zahlen, auch die des mit veranlagten Ehepartners, können geschwärzt werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Name und das Jahr erkennbar sein müssen.

Es kann die Bestätigung des Steuerberaters über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit akzeptiert werden. Ist beides nicht möglich, beantragen Sie bitte über das Mitgliederportal, telefonisch oder schriftlich eine Fristverlängerung für die Einreichung der Nachweise.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen keine Stundung des Kammerbeitrages einschließt. Bitte veranlagen Sie sich in diesem Fall auf der Grundlage der Ihnen vorliegenden Unterlagen und überweisen Sie den voraussichtlichen Kammerbeitrag bis zum 1. März des Beitragsjahres. Die endgültige Veranlagung erfolgt dann bei Vorliegen von Nachweisen. Für Ärzte, die der Sächsischen Landesärztekammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, gilt dies nicht, da der Einzug des Kammerbeitrages erst nach Vorliegen des Nachweises erfolgen kann.

Wählen Sie bitte bei der Selbsteinstufung die Eigenbestätigung in Verbindung mit einem Nachweis über den erzielten Bruttoarbeitslohn des Bemessungsjahres.

Auch in diesem Fall ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung von Nachweisen (z.B. Kopie des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit, Kopie des Nachweises des Beginns der Mutterschutzfrist/Bescheinigung der Elternzeit) zu gewähren. Auf Antrag und bei Vorliegen der Nachweise erfolgt eine anteilige Berechnung des Kammerbeitrages nach den vollen Monaten der ärztlichen Tätigkeit auf der Basis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres und eine anteilige Berechnung des Mindestbeitrages für die Zeit ohne ärztliche Tätigkeit bzw. Mutterschutz/Elternzeit. Maßgebend ist der Status zum Monatsersten. Trifft also der Tatbestand zum Stichtag, dem 1. Februar des Beitragsjahres zu, erfolgt die Einstufung mit dem Mindestbeitrag.

Für die Einreichung des Nachweises (z. B. Kopie des Rentenbescheides, Kopie des Nachweises der Kassenärztlichen Vereinigung über die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit) ist es ebenfalls möglich eine Fristverlängerung zu gewähren.
Mit dem Bezug von Versorgungsbezügen nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der SV und vergleichbare Leistungen sowie einer BU/EU-Rente entfällt grundsätzlich die Beitragspflicht. Erzielen Kammermitglieder Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit im Beitragsjahr ist kein bzw. ein gestufter Kammerbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
Sofern der Bezug von Versorgungsbezügen sowie einer BU/EU-Rente während des Beitragsjahres erfolgt, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.
Bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit über 50.000 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages, unabhängig vom Bezug einer Rente, nach den Einkünften des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr.

Im Jahr des Erhaltes der Approbation/einer ersten Berufserlaubnis sind Kammermitglieder von der Beitragspflicht befreit.

Die Nutzung des Mitgliederportals bietet mehrere Vorteile.

  1. Sie werden durch die Veranlagung geführt und die Fehlerquote nimmt ab.
  2. Die Veranlagung erfolgt schnell und kostengünstig.
  3. Der Verwaltungsaufwand nimmt ab.
  4. Bei korrekter Selbsteinstufung mit allen notwendigen Nachweisen und einem uns vorliegendem gültigem SEPA-Lastschriftmandat bis zum 1. März sparen Sie 3%.

 

Wir hoffen, Ihre wichtigsten Fragen zur Beitragsordnung mit unseren Ausführungen beantwortet zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen zu Ihrer Beitragsveranlagung haben, können Sie sich an die Mitarbeiterinnen des Beitragswesens wenden, die Ihnen zu unseren Geschäftszeiten gern zur Verfügung stehen:

(A - H)

Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann: +49 351 8267437
Fax
CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
E-Mail
E-Mail senden an Dipl.-Betriebswirt Birgit Altmann: B.Altmann@slaek.de

(I - Q)

Franziska Rasche

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Franziska Rasche: +49 351 8267436
Fax
CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
E-Mail
E-Mail senden an Franziska Rasche: F.Rasche@slaek.de

(R - Z)

Mandy Schiebold

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden
Telefon
Anrufen von Mandy Schiebold: +49 351 8267438
Fax
CONTACT_BLOCK_FAX_NUMBER_SRONLY
E-Mail
E-Mail senden an Mandy Schiebold: M.Schiebold@slaek.de

Führung im Ausland erworbener akademischer Grade

Die Führbarkeit der im Ausland erworbenen akademischen Grade richtet sich nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Maßgeblich ist dafür die Datenbank ANABIN (Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise).

Für die Registrierung bei der Sächsischen Landesärztekammer senden Sie uns bitte eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des im Original ausgestellten akademischen Grades und eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der Übersetzung zu.

Mitgliedschaft

Sie sind Pflichtmitglied, wenn Sie

  1. die deutsche Approbation oder eine gültige Berufserlaubnis besitzen und
  2. in Sachsen ärztlich tätig sind oder, 
  3. wenn Sie keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen, Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.

Am schnellsten geht die Anmeldung, wenn Sie sich auf unserer Homepage den Meldebogen herunterladen, diesen ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die

Sächsische Landesärztekammer

PF 10 04 65

01074 Dresden

senden.

Wenn Sie sich zum ersten Mal in einer Ärztekammer in Deutschland anmelden, senden Sie bitte mit dem Meldebogen amtlich oder notariell beglaubigte Urkunden Ihrer Approbation/Berufserlaubnis und ggf. der Promotion zu.

 

Kommen Sie aus einem anderen Bundesland und waren bereits Mitglied einer Ärztekammer, senden Sie uns nur den Meldebogen zu. Ihre Urkunden erhalten wir von der vorherigen Kammer.

Für Ihre Anmeldung, das Einreichen von Urkunden und für Veränderungsmeldungen gilt die Frist von einem Monat.

Nein. Sie müssen sich gesondert bei der Sächsischen Ärzteversorgung anmelden. Beachten Sie bitte, dass die vollständige Meldung bei der Sächsischen Landesärztekammer Voraussetzung für die Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ärzteversorgungswerkes ist!

 

Informationen und Hinweise zur Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten Sie hier:

Grundsätzlich gilt, dass alle Urkunden, die in engem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung stehen, eingereicht werden müssen.

 

Dazu gehören insbesondere:

  • Approbation/Berufserlaubnis
  • akademische Grade/Titel
  • Urkunden zur Weiterbildung wie Facharztanerkennungen, Schwerpunkte, Zusatzbezeichnungen, Fachkunden

Im Überblick:

  • Dienststellenwechsel
  • Tätigkeitswechsel
  • Änderungen der Privatadresse
  • Namensänderungen

Die Meldepflicht gilt insbesondere für den Wechsel der Arbeitsstätte sowie für Veränderungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer zur Folge haben.

Nutzen Sie bitte unsere Formulare für die Veränderungsmeldungen auf unserer Homepage. Sie sehen anhand der von Ihnen vorzunehmenden Änderungsmeldung, welches Formular benötigt wird.

Nein, eine Kündigung im herkömmlichen Sinne ist nicht möglich, da Sie aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitglied sind, sobald die Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen. Eine Entbindung von der Mitgliedschaft wäre nur möglich, wenn Sie auf Ihre Approbation/Berufserlaubnis verzichten.

Sie können eine freiwillige Mitgliedschaft nur beantragen, wenn Sie Ihre heilberufliche Tätigkeit vom Inland ins Ausland verlegen.

Sie müssen im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer ihren Beruf im Ausland ausüben und dort ihre Hauptwohnung nehmen.

Freiwillige Mitglieder sind wie Pflichtmitglieder zur Zahlung eines Kammerbeitrages verpflichtet. Es wird jedoch keine Beitragsbemessung nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit vorgenommen, vielmehr sieht die Beitragsordnung einen feststehenden jährlichen Betrag für jedes freiwillige Mitglied in Höhe von 60,00 EUR vor, ggf. anteilig.

Mit der Einführung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht auch für die betreffenden Ärzte das Recht, den Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen (z.B. Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Gebietsbezeichnungen) während des Auslandsaufenthaltes zu stellen.

Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft vor Ablauf des Auslandsaufenthaltes ist mit einer dreimonatigen Frist möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Kammer zu erklären. Von Seiten der Sächsischen Landesärztekammer endet die freiwillige Mitgliedschaft, wenn das freiwillige Mitglied mit seinem Jahresbeitrag nach der ersten Mahnung im Rückstand ist.

Rezepte nach Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Nein. Die Beantragung der BTM Rezepte ist ausschließlich über die Online-Formulare der Bundesopiumstelle möglich.

Ja, eine Beglaubigung der Approbationsurkunde von der zuständigen siegelführenden Landesärztekammer wird derzeit von der Bundesopiumstelle anerkannt.

Befugt zur amtlichen Beglaubigung sind im Freistaat Sachsen gemäß § 1 BglVO die  

1. Behörden des Freistaates Sachsen, dazu gehören:

  • Regierungspräsidien
  • Oberfinanzdirektion
  • Finanzämter
  • Städte und Gemeinden

2. Gerichte des Freistaates Sachsen, dazu gehören:

  • Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Amts- und Landgerichte sowie das Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht und der Verwaltungsgerichtshof

3. Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise, dazu gehören:

  • Einwohnermeldeämter, Bürgerämter

4. Die Hochschulen, insbesondere die Universitäten Dresden und Leipzig

5. Die Industrie- und Handelskammern

6. Die Handwerkskammern