Corona-Schnelltests sind meldepflichtig

Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, welche Erkrankungen oder welche Verdachte auf Erkrankungen meldepflichtig sind. Danach muss auch ein positiver Corona-Schnelltest, genauso wie ein positiver PCR-Test, gemeldet werden.


Zur Meldung verpflichtet sind, neben Ärzten, auch Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und die Leiter von bestimmten Einrichtungen sowie Heilpraktiker. Danach müssen auch Pflegeheime sowie Schulen und Kindergärten positive Schnelltests an das Gesundheitsamt melden. Der Arzt ist in diesen Fällen jedoch nicht davon befreit, selbst zu melden.


Auch ein negativer PCR- oder Schnelltest kann bei epidemiologischem Zusammenhang meldepflichtig sein, wenn es in der direkten Umgebung des Patienten eine hohe Inzidenz oder zahlreiche Coronafälle gibt und spezifische Symptome wie Geruchs- und Geschmacksstörungen vorliegen.  Denn laut IfSG ist auch der Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 meldepflichtig.


Selbst wenn kein Test gemacht wird, kann eine Meldepflicht bestehen. Zum Beispiel kann eine ganze Familie Corona haben, die letzten beiden Mitglieder der Familie mit Symptomen werden aber nicht mehr getestet. Der Arzt ist sich aber sicher, dass diese auch mit Corona infiziert sind und nicht bloß eine Erkältung haben, dann müssen diese beiden Personen ebenfalls gemeldet werden. Die Feststellung „dringender Verdacht auf Corona“ oder „eher normale Erkältung“ trifft der Arzt. Er muss also immer melden, wenn er kodiert „Verdacht auf COVID-19“ oder sogar „COVID-19 gesichert“.


Die Falldefinition des RKI finden Sie hier: