Selbsttest für Prüfer, Gremienteilnehmer, Fortbildungsteilnehmer

Die Sächsische Landesärztekammer muss auf die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie und die diesbezüglich auf Landes- und Bundesebene getroffenen Regelungen reagieren. Um Prüfungen und Veranstaltungen in den nächsten Wochen durchführen zu können, haben Präsidium und Geschäftsführung beschlossen, dass ab sofort Prüfer, Gremienteilnehmer oder Weiterbildungsteilnehmer bis auf weiteres vor einer Prüfung bzw. einer Veranstaltung/Sitzung einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest auf SARS-CoV-2 vorlegen müssen, soweit nicht die genannten Ausnahmen greifen.


Wir akzeptieren

  1. die Vorlage eines negativen PCR-Testes, der nicht älter als 48 h ist.
  2. eine offizielle Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen Schnelltest von einer dafür zugelassenen Einrichtung (Testzentrum, Arztpraxis, Krankenhaus, Apotheke)
  3. die Vornahme eines Selbsttests unter Aufsicht bei der SLÄK.

Ausnahme von der Testverpflichtung:

Die vorgenannte Testpflicht gilt nicht für asymptomatische Personen,

  1. die nachweisen (Impfausweis), dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind,
  2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen* sind für sechs Monate ab Genesung oder
  3. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen* sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.

* Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können.


Sollten Sie Fragen zum Vorgehen haben, kontaktieren Sie bitte das zuständige Referat.


Wir bedauern die Umstände außerordentlich, aber als Landesärztekammer müssen wir auch ein Vorbild für andere sein.