Vereinfachte Aufklärung bei Nachimpfung möglich

Bei einer Nachimpfung muss keine schriftliche Aufklärung erfolgen. Eine formlose Dokumentation über ein erfolgtes Aufklärungsgespräch, auch unter Bezugnahme zu bereits erfolgten Aufklärungen bei vorangegangenen Impfungen, reicht aus Sicht der Sächsischen Landesärztekammer aus. Damit können zum Beispiel Nachimpfungen in Pflegeheimen unbürokratischer und zeitsparender erfolgen.


Die Einwilligungsfähigkeit in eine Nachimpfung wiederum wird vom Arzt eingeschätzt. Selbst wenn zum Beispiel die Mehrzahl der Heimbewohner einen Betreuer haben sollten, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass diese bezüglich der Booster-Impfung einwilligungsunfähig sind. Sollte es der Fall sein, muss der Betreuer informiert sein und VOR der Impfung die Möglichkeit gehabt haben, dem Arzt Fragen zu stellen.